Umweltstrafrecht
Beim Umweltstrafrecht berühren sich Verwaltungsrecht und Strafrecht.
Die enge Verknüpfung von Verwaltungsrecht und Strafrecht mit naturwissenschaftlichen und technischen Zusammenhängen stellen für Ihre Verteidigung besondere Anforderungen dar. Wir verfügen über die erforderliche Kenntnis der besonderen Straftatbestände und über einen sicheren Umgang mit dem Umweltverwaltungsrecht. Gegebenenfalls kooperieren wir mit naturwissenschaftlichen Experten.
Neben der Verteidigung schulen wir auch in Unternehmen zu dem Thema Haftung von Mitarbeitern und Führungskräften im Umweltstrafrecht und Umweltordnungswidrigkeitenrecht.
Zum Umweltstrafrecht gehören: Die Verunreinigung von Wasser in § 324 StGB, Luft in § 325 StGB und Boden in § 324a StGB. Weiter sind die umweltgefährdenden Handlungen in den §§ 326 -328 StGB geregelt. (Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB; Betreiben gefährlicher Anlagen, § 327 StGB; Umgang mit radioaktiven und anderen gefährlichen Stoffen, § 328 StGB) Viele Umweltstraftaten sind aber auch in Nebengesetzen geregelt. Beispielhaft hierfür ist das Bundesjagdgesetz, das Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen, das Tierschutzgesetz oder das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege.
Durch die unübersichtliche Fülle von Normen kommt es gerade im Umweltstrafrecht häufig vor, dass Betroffene nicht einmal gewusst haben, dass sie mit ihrer Handlung eine Straftat begangen haben. Genau dort kann die Verteidigung angesetzt und eine Lösung entwickelt werden.