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Coronahilfen

Während der sog. Coronapandemie wurden von Bund und Ländern verschiedene Zuschüsse und Förderungen an betroffene Unternehmen und Unternehmer/innen gewährt. Im Zuge der „unkomplizierten“ und „schnellen“ Förderung haben Überprüfungen im Nachhinein oft nicht nur verwaltungsrechtliche Rückforderungsbescheide, sondern auch die Einleitung von Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs zur Folge gehabt.

Neben den Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, die bei einem Verstoß gegen § 264 StGB drohen, kann der Ruf und die Glaubwürdigkeit beeinträchtigt werden, was zu zukünftigen Problemen bei der Beantragung von Subventionen oder anderen Formen der staatlichen Unterstützung führen kann. Eine Verurteilung kann auch dazu führen, dass Sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG die Berechtigung verlieren, als Geschäftsführer zu fungieren, der dass Sie als Steuerberater oder Buchhalter ein Berufsverbot auferlegt bekommen. In bestimmten Fällen kann es zu einem Vermögensarrest und nach Verurteilung zur Einziehung von Wertersatz kommen.

Viele solcher Verfahren haben wir bereits in der Hauptverhandlung begleitet, gerade in diesen Fällen lässt sich ein Hauptverfahren unser Erfahrung nach aber auch vermeiden. Die Strafverfolgungsbehörden haben zum Teil nur begrenzte Informationsquellen, die zur Verfahrenseinleitung führenden Rückschlüsse beruhen nach unserer Erfahrung teilweise auch auf fehlender Branchenkenntnis. Häufig handelt es sich daher auch nur um vermeintlich unrechtmäßig erhaltene Coronahilfen.

Wir stehen Ihnen zur Seite, um Sie durch die oftmals komplexen Verfahren zu führen und Ihre Rechte und Interessen zu schützen.

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