Rechtsanwalt Weller

Vermögensabschöpfung

Unter dem Gesichtspunkt, dass „Verbrechen sich nicht lohnen dürfen“, kann durch (vermeintliche) Straftaten erlangtes Vermögen eingezogen werden. Im Wege der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 73 ff. StGB kann der Staat die Deliktgewinne bzw. „rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile“ – also auch entsprechenden Wertersatz – abschöpfen. Dieser kommt dann der Staatskasse zugute oder wird als „einfache und kostenfreie Form der Schadenswiedergutmachung“ (BVerfG, 2 BvR 2194/21) an die Opfer der jeweiligen Deliktsbegehung ausgekehrt.

Eine Einziehungsentscheidung ist bei der Verurteilung wegen Vermögensdelikten, aber auch wegen der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten regelmäßig Bestandteil des Urteilstenors. Die Verurteilung zur Tatbegehung – oder jedenfalls eine Beteiligung hieran – und der Verbleib des Gewinns (oder Surrogate dessen) bei einem entsprechend Verurteilten genügen für die Anordnung des Gerichts, dass der Wert dessen einzuziehen ist.

Um so erlangtes Vermögen schon vor Abschluss eines oft langwierigen Strafprozesses erst einmal vorübergehend zu sichern, werden häufig schon im Ermittlungsverfahren Arrestanordnungen erlassen, die durch Kontopfändungen oder eine Beschlagnahme von Bargeld oder werthaltiger Gegenstände vollstreckt werden. Nicht selten wird einem Beschuldigten das gegen ihn geführte Strafverfahren erst dadurch bekannt, dass eine Durchsuchung zum Zwecke der Vollstreckung eines solchen gegen ihn angeordneten Arrests stattfindet.

Mit einem „Einfrieren von Vermögen“ durch Kontopfändungen, aber auch bspw. der Beschlagnahme der Autos eines Handwerksbetriebs kann ein erheblicher Einschnitt in die (wirtschaftliche) Handlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens einhergehen. Gesetzlich kommt die Eingriffsintensivität beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass gegen die (amts-)richterliche Anordnung nicht nur eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung erwirkt werden kann. Ab einer gewissen Höhe der Arrestsumme kann – im Gegensatz etwa zum Fall der Beschlagnahme – im Wege einer weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO noch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts bewirkt werden. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten zur Abwendung von Pfändungen und Beschlagnahmen bspw. durch Hinterlegung des Betrags oder Bürgschaften.

Wir kennen uns im Recht der Vermögensabschöpfung aus und sind es gewohnt, bei Arrestvollstreckungen schnell und schlagkräftig zu reagieren!

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