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Untersuchungshaft – was tun bei einem Haftbefehl? Ihre Strafrechtsanwälte von TWP aus Hamburg klären auf

Gegen Sie oder einen Angehörigen wurde ein Haftbefehl erlassen? Jetzt ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden – selbst nicht „im Guten“. Sie haben das Recht zu schweigen und auf anwaltlichen Beistand zu bestehen.

Als Strafrechtskanzlei mit Sitz in Hamburg wissen wir, wie belastend diese Situation ist – und wie wichtig schnelles Handeln jetzt ist.

Nutzen Sie Ihre Rechte. Kontaktieren Sie uns – am besten sofort.

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Was ist Untersuchungshaft? – Voraussetzungen und rechtlicher Rahmen

Die Untersuchungshaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie darf gemäß §§ 112 ff. StPO nur dann angeordnet werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Dringender Tatverdacht

Ein Haftbefehl setzt voraus, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen hat. Ein bloßer Anfangsverdacht genügt nicht.

2. Haftgründe

Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht muss ein gesetzlich anerkannter Haftgrund vorliegen, z. B.:

  • Flucht: Die Person hat sich bereits abgesetzt oder ist untergetaucht.
  • Fluchtgefahr: Es besteht die begründete Sorge, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird.
  • Verdunkelungsgefahr: Es besteht der Verdacht, dass Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden sollen.
  • Wiederholungsgefahr: Bei bestimmten schweren Straftaten kann dies ebenfalls einen Haftgrund darstellen.

3. Verhältnismäßigkeit

Die Anordnung der U-Haft muss angemessen sein. Sie darf nur erfolgen, wenn mildere Maßnahmen – etwa Meldeauflagen, Kautionsleistungen oder Passabgabe – nicht ausreichen. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung: Die Untersuchungshaft ist kein Ersatz für eine spätere Strafe.

Ablauf nach der Festnahme – was passiert bei Untersuchungshaft?

Nach der Festnahme muss die beschuldigte Person spätestens am Folgetag einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet, ob der Haftbefehl verkündet, aufrechterhalten, außer Vollzug gesetzt oder ganz aufgehoben wird.

Vorführung und erste Entscheidung

Die Vorführung erfolgt in der Regel vor dem Richter, der den Haftbefehl erlassen hat. Ist dies nicht möglich, übernimmt ein Bereitschaftsrichter die Verkündung – über die endgültige Entscheidung wird später entschieden.

Mögliche richterliche Entscheidungen:

  • Haftbefehl bleibt bestehen: Die Person wird in U-Haft genommen.
  • Haftbefehl wird außer Vollzug gesetzt (§ 116 StPO): Die Freilassung erfolgt unter Auflagen (z. B. Meldepflicht, Kaution).
  • Haftbefehl wird aufgehoben (§ 120 StPO): Die Person wird sofort freigelassen – etwa bei Wegfall des Tatverdachts oder des Haftgrundes.

Inhaftierung

Die Untersuchungshaft erfolgt in einer speziellen Abteilung der Justizvollzugsanstalt. Der Kontakt zur Verteidigung bleibt jederzeit möglich und unterliegt der Vertraulichkeit.

Dauer der Untersuchungshaft – und wann sie beendet werden muss

Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens. Sie darf deshalb nur so lange andauern, wie sie notwendig und verhältnismäßig ist.

Maximale Dauer

  • Regelfall: Bis zu 6 Monate.
  • Verlängerung möglich, wenn besondere Umstände vorliegen – z. B. komplexe Ermittlungen, Wiederholungsgefahr oder mehrere Tatkomplexe. Dann kann die U-Haft auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden.

Beschleunigungsgrundsatz

Das Strafverfahren muss während der U-Haft mit besonderem Nachdruck betrieben werden. Sobald der dringende Tatverdacht oder der Haftgrund wegfällt, muss die Untersuchungshaft beendet werden – unabhängig vom Ermittlungsstand.

Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft – was können Sie tun?

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft stehen dem Beschuldigten verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Ziel ist entweder die sofortige Freilassung oder die Aussetzung des Haftbefehls gegen Auflagen.

1. Haftprüfung (§ 117 StPO)

Ein schneller Weg zur Überprüfung der U-Haft:

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Antrag findet ein Termin vor dem Haftrichter statt.
  • Die Verteidigung kann darlegen, dass der Haftgrund entfallen ist oder mildere Maßnahmen ausreichend wären.
  • Auch neue entlastende Erkenntnisse können eingebracht werden.

2. Haftbeschwerde (§ 304 StPO)

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Haftrichters:

  • Wird beim nächsthöheren Gericht eingereicht (z. B. Landgericht → Oberlandesgericht).
  • Es wird geprüft, ob der Haftbefehl rechtmäßig und ausreichend begründet war.
  • In manchen Fällen führt das Verfahren auch zu einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft, etwa zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung.

Untersuchungshaft im weiteren Verfahren – Anrechnung und Entschädigung

Anrechnung auf die Strafe

Wird der Beschuldigte später verurteilt, wird die Dauer der Untersuchungshaft auf eine etwaige Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Verhalten des Verurteilten nach der Tat eine Anrechnung als unbillig erscheinen lässt.

Entschädigung bei Freispruch

Kommt es zu einem Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, besteht in der Regel ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG):

  • 25 Euro pro Tag in Untersuchungshaft,
  • zusätzlich mögliche Entschädigung für weitere Nachteile, z. B. Verdienstausfall.

Die Antragstellung erfolgt nicht automatisch – wir übernehmen das für Sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Rechte haben Beschuldigte in Untersuchungshaft?

Auch in der Untersuchungshaft behalten Beschuldigte grundlegende Rechte. Diese dienen dem Schutz der Menschenwürde sowie einer fairen Verteidigung im laufenden Verfahren.

Kontakt zur Verteidigung

Ein uneingeschränkter und vertraulicher Austausch mit dem Strafverteidiger ist jederzeit möglich und darf nicht überwacht werden.

Briefverkehr und Besuche

  • Briefe dürfen grundsätzlich empfangen und versendet werden.
  • Bei Verdunkelungsgefahr kann eine Kontrolle durch die Justiz erfolgen.
  • Besuche sind erlaubt, werden aber in der Regel optisch (und ggf. akustisch) überwacht.

Möglichkeit der Haftverschonung

Wenn keine akute Flucht- oder Verdunkelungsgefahr mehr besteht, kann die U-Haft unter Auflagen ausgesetzt werden – z. B. durch Meldepflicht, Kaution oder Wohnsitzauflagen.

FAQ – Häufige Fragen zur Untersuchungshaft

 

Wer entscheidet über Untersuchungshaft?

Über die Anordnung der Untersuchungshaft entscheidet der zuständige Haftrichter nach der Festnahme. Dafür müssen ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen. Der Richter kann den Haftbefehl aufrechterhalten, außer Vollzug setzen oder aufheben.

Was kann ich gegen einen Haftbefehl tun?

Ein Strafverteidiger kann umgehend Haftprüfung oder Haftbeschwerde einlegen. Ziel ist es, die Voraussetzungen für die U-Haft zu überprüfen und eine Freilassung zu erreichen – ggf. unter Auflagen.

Wie lange darf ich in Untersuchungshaft bleiben?

Die gesetzliche Höchstdauer beträgt in der Regel sechs Monate. In komplexen Fällen kann sie verlängert werden. Sobald der Haftgrund entfällt, muss die U-Haft beendet werden.

Was passiert, wenn ich keinen Anwalt nehme?

In bestimmten Fällen wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zugewiesen. Ohne aktive Auswahl übernimmt das Gericht dies – häufig ohne Rücksprache. Daher ist es ratsam, selbst einen Strafverteidiger zu wählen.

Kann ich Besuch empfangen?

Ja, Besuch ist grundsätzlich erlaubt – allerdings meist unter optischer Überwachung. Bei Verdunkelungsgefahr kann auch eine akustische Überwachung angeordnet werden.

Was kann mein Verteidiger konkret tun?

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft alle rechtlichen Voraussetzungen und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie – von der Anfechtung des Haftbefehls bis zur Organisation von Auflagen zur Haftverschonung.

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