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Unternehmensstrafrecht

Durch die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 30 OWiG) können Unternehmen bereits jetzt empfindlich getroffen werden. Doch der nunmehr vorliegende Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“, der im Grunde die Einführung eines Unternehmensstrafrechts ist, sieht eine erhebliche Verschärfung vor.

Die Einführung des Gesetzes wurde bereits mehrfach verschoben. Doch totgesagte leben bekanntlich länger. Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf das mögliche Inkrafttreten vorbereiten, da mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, erstmalig Regelungen zu internen Untersuchungen gesetzlich normiert werden. Darüber hinaus wird die Errichtung und Fortentwicklung eines Compliance-Systems als Strafmilderungsgrund kodifiziert. Das wurde bislang auch von der Rechtsprechung als solche anerkannt.

Unternehmen müssen sich darauf einstellen, künftig schneller von den Staatsanwaltschaften verfolgt zu werden.

Sie können sich auf unsere Expertise bei der Überprüfung oder bei dem Aufbau des eigenen Compliance-Systems verlassen. Ob eine Handlung als eine Verbandsstraftat verfolgt wird, wird künftig von der Qualität des Compliance-Systems abhängen, ebenso  wie die Höhe der Strafe.

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