Rechtsanwält*innen

Steuerstrafrecht

Die Verteidigung gegen steuerstrafrechtliche Vorwürfe ist Teil unserer alltäglichen Arbeit. Wenn im Geschäftsalltag Briefkastenfirmen auftauchen oder mit Schwarzgeld umgegangen wird, ergibt sich bspw. häufig aus ursprünglich wegen Delikten des Arbeitsstrafrechts geführten Ermittlungen der Zollfahndung auch der Verdacht der Begehung von Steuerstraftaten. Aber auch schon nach Abgabe einer Steuererklärung kann das Finanzamt bei Anhaltspunkten, dass diese unrichtig ist, die entsprechenden Daten an das (in Hamburg) Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen weitergeben. Oft ist die Einleitung eines Strafverfahrens auch Folge der Erkenntnisse, die im Rahmen einer Betriebsprüfung erlangt werden.

Ermittlungen der Steuerfahndung (und sodann ggfs. der Staatsanwaltschaft) können insbesondere wegen folgender Delikte geführte werden:

  • Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Bannbruch, § 372 AO
  • Schmuggel, § 373 AO 
  • Steuerhehlerei, § 374 AO
  • Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
  • Steuergefährdung, § 379 AO

Wir beraten, vertreten und verteidigen Unternehmer, Führungskräfte und Privatpersonen in allen Fragen des Steuerstrafrechts. Neben der Verteidigung in Steuerstrafverfahren vor Gericht kennen und nutzen wir das – nicht selten erhebliche – Verteidigungspotenzial für eine geräuschlose Verfahrenserledigung schon im Ermittlungsverfahren. Wenn dies nach der Sach- und Rechtslage möglich ist, erstatten wir für unsere Mandantschaft selbstverständlich auch Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung.

Rechtsanwältin Pinar ist zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht.

Sie sollten bedenken, dass eine Verteidigung durch den eigenen Steuerberater nur möglich ist, wenn und solange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbst durchführt. Sobald die Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, muss ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Wir sind gerne Teil des Teams zur Entwicklung der effektivsten Verteidigungsstrategie.

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