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Anklage erhalten – was tun? Ablauf, Rechte und Fristen im Überblick

Eine Anklageschrift ist ein schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaft an ein Gericht, mit dem ein Strafverfahren vor Gericht eingeleitet werden soll. Sollten Sie eine Anklage bekommen, bedeutet dies, dass gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt worden ist. In der Anklageschrift beschreibt die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf und fasst das Ergebnis der Ermittlungen zusammen. Die Anklageschrift bildet dann die Grundlage für eine Hauptverhandlung.

1. Abschnitt: Ermittlungsverfahren

Bevor es zu einer Anklage kommt, wird ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten geführt. Dies ist die Bezeichnung für den Teil des Verfahrens, in dem durch die entsprechenden Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft, ggfs. Zoll oder Steuerfahnder) Ermittlungen über die Begehung einer Straftat angestellt werden. Dafür werden nach Möglichkeit alle verfügbaren und zu ermittelnden Beweise gesucht und ausgewertet. Im Laufe bzw. jedenfalls vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist unter anderem auch dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren; ihm wird also die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern. 

Wer eine Anklage erhält, hat daher in der Regel schon vorher von dem Verfahren erfahren, etwa durch eine dagvaarding als Beschuldigter. Wird diese ignoriert, ohne einen Anwalt zu konsultieren, gehen Ermittlungsbehörden meist davon aus, dass die beschuldigte Person keine Angaben zur Sache machen möchte. Es folgt dann – wenn die Staatsanwaltschaft nach ihrer Abschlussentscheidung einen sog. hinreichenden Tatverdacht sieht, hierzu sogleich – die Anklage. 

Man sollte nicht ohne Anwalt zu einer Beschuldigtenvernehmung erscheinen – selbst wenn man unschuldig ist und den Sachverhalt nur aufklären will. Schon ungünstige Formulierungen können in solchen Fällen zur Folge haben, dass im späteren Verlauf eine Anklage erhoben wird. Es ist daher bei einer Vorladung grundsätzlich ratsam, sich einen Rechtsbeistand zur Seite zu holen.

2. Abschnitt: Zwischenverfahren

Mit der Anklageerhebung tritt das Strafverfahren in den Abschnitt des Zwischenverfahrens. Eine Anklage erfolgt nach § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), sobald die Staatsanwaltschaft jegliche zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft hat und anhand ausreichender Beweise davon überzeugt ist, dass die Begehung einer Straftat dem Beschuldigten nachweisbar ist. Hierfür bedarf es eines hinreichenden Tatverdachts. Dieser liegt vor, wenn nach vorläufiger Bewertung der Beweissituation eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Somit bedeutet eine Anklage, dass die Staatsanwaltschaft – nach dem Ergebnis der Ermittlungen und ihrer rechtlichen Würdigung – eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Verfahrensbeendigung mittels eines Strafbefehls nicht für sachgerecht erachtet.

Nach der Fertigung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft wird diese zusammen mit der Ermittlungsakte an das zuständige Gericht gesandt. Das Gericht prüft dann gemäß § 199 Abs. 1 StPO, ob tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll. Durch die Anklageerhebung wird die bisher als „Beschuldigte“ bezeichnete Person, der die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf anlastet, zum „Angeschuldigten“ (§ 157 StPO).

Bevor durch das Gericht final über die Hauptverfahrenseröffnung entschieden wird, wird die Anklageschrift auch dem Angeschuldigten zugestellt. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt sollte unbedingt Kontakt zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin aufgenommen werden, um verfahrensbeendende Möglichkeiten auszuschöpfen oder sich bestmöglich auf das Hauptverfahren vorzubereiten. Grundsätzlich gibt es nach Anklagezustellung eine Frist zur Stellungnahme, in der nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO Einwendungen vorgetragen und Beweisanträge gestellt werden können. Da diese Frist jedoch nur recht kurz ist, sollte möglichst schnell ein Anwalt oder eine Anwältin kontaktiert werden. Durch einen Verteidiger oder eine Verteidigerin können zu diesem Zeitpunkt schon rechtliche Einwände bspw. mittels eines Antrags auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO vorgebracht werden. Weil eine Nichteröffnung durch das Gericht aber selten erfolgt, gilt es hier abzuwägen, ob es nicht sinnvoller ist, bspw. entlastende Angaben erst in einer späteren Hauptverhandlung vorzutragen.

Für den Fall, dass das Gericht die Anklage zulässt, ergeht ein Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO). Bei dem entscheidenden Gericht handelt es sich um dasselbe Gericht, welches auch für die spätere Hauptverhandlung zuständig ist. Dieser Umstand bedeutet auch, dass das Gericht, schon bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt, darüber entscheidet und feststellt, dass es – nach Aktenlage – einen hinreichender Tatverdacht, d.h. die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, sieht. Ist das Gericht hingegen nicht davon überzeugt, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, so wird die Anklage mittels eines Nichteröffnungsbeschlusses (§ 204 Abs. 1 StPO) abgelehnt und das Verfahren eingestellt. 

Inhalt einer Anklageschrift

Eine Anklageschrift hat grundsätzlich zwei Funktionen. Zum einen die Informationsfunktion – einen Anklageschrift muss die notwendigen Inhalte enthalten, die in § 200 StPO bestimmt werden: eine Anklage hat Angaben zum Angeschuldigten und gegebenenfalls seinem Verteidiger, zum zuständigen Gericht, zu der zur Last gelegten Tat und deren gesetzlicher Merkmale, sowie zu jeglichen Begehungsmerkmalen und vorhandenen Beweismitteln zu enthalten.

Zum anderen kommt einer Anklageschrift eine Umgrenzungsfunktion zu. Der Beschuldigte, bzw. Angeschuldigte und sodann Angeklagte muss genau wissen, für was er bestraft werden kann. Für Taten, die nicht von der Anklage umfasst sind, kann er auch nicht verurteilt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Anklage im weiteren Verfahrensverlauf noch zu konkretisieren bzw. entsprechend etwaigen neu gewonnen Erkenntnissen anzupassen.

3. Abschnitt: Hauptverfahren

Wird das Hauptverfahren eröffnet, so wird dem Angeschuldigten zunächst vom Gericht der Eröffnungsbeschluss zusammen mit einer Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt. Als Angeklagter ist man dazu verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Es sollte auf keinen Fall das Risiko eingegangen werden, nicht zu erscheinen, da der Angeklagte andernfalls zwangsweise durch die Polizei vorgeführt werden kann oder im schlimmsten Fall sogar ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann (§ 230 StPO).

Wie lange die Hauptverhandlung dauert, ist abhängig davon, wie umfangreich die zur Last gelegte Tat und das zum Nachweis des Vorwurfs angesetzte Beweisprogramm ist. Je nachdem, wie viel Zeit die Beweisaufnahme in Anspruch nimmt, also zum Beispiel wie viele Zeugen gehört oder andere Beweismittel in Augenschein genommen oder verlesen werden müssen, kann eine Hauptverhandlung innerhalbe eines Tages beendet sein, oder auch über mehrere Tage, Wochen oder Monate andauern.

Verteidigung

Im Rahmen des Ermittlungs- und Zwischenverfahrens ist man grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dies ist in der Regel dennoch schon in diesen Stadien des Strafverfahrens sinnvoll, weil ein/ Strafverteidiger/in die erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat, um für Sie den bestmöglichen Verfahrensausgang zu erwirken. Außerdem kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Sie Akteneinsicht beantragen. Die Einsicht in die Ermittlungsakten ermöglicht es, den Ermittlungsstand der Behörden zu kennen, sodass auf Grundlage dessen eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden und ggfs. schon frühzeitig in das Strafverfahren lenkend – zugunsten des Beschuldigten, Angeschuldigten und später Angeklagten – eingegriffen werden kann.

In bestimmten Fällen besteht allerdings Anwaltszwang. Das sind die Fälle der notwendigen Verteidigung, die bspw. in § 140 Abs. 1 StPO aufgelistet sind, sich aber im konkreten Einzelfall auch aus der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtlage ergeben kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Wenn die Straftat, die zur Last gelegt wird, ein Verbrechen oder einen anderen Fall der notwendigen Verteidigung darstellt, kann innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist ein Verteidiger nach eigener Wahl benannt werden. Dieser wird Ihnen dann für das folgende Verfahren, also sowohl für das Zwischenverfahren als auch später für die Hauptverhandlung, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Andernfalls, wenn Sie keinen Verteidiger benennen und sich auch kein Wahlverteidiger für Sie legitimiert, wird das Gericht einen Verteidiger beiordnen. 

Als erfahrene Strafverteidiger/innen stehen Ihnen die Anwältinnen und Anwälte unserer Strafrechtskanzlei gerne zur Seite!

FAQ:

Was ist eine Anklageschrift und was steht in einer Anklageschrift?

Die Anklageschrift ist ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, in welchem einem Angeklagten eine Straftat vorgeworfen wird, die Umstände dargelegt werden und etwaige Beweise für den Tatvorwurf benannt werden.

Was passiert nach Zustellung der Anklage?

Nach Anklagezustellung können der Angeschuldigte bzw. seine Verteidigung noch Einwände geltend machen oder Anträge für eine folgende Hauptverhandlung stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Ist dies der Fall, wird im Folgenden ein Termin für die Hauptverhandlung bestimmt.

Welche Fristen sind bei einer Anklage zu beachten?

Das Gericht stellt dem Angeschuldigten die Anklageschrift zu und fordert ihn gemäß § 201 StPO auf, innerhalb einer kurzen Frist zu erklären, ob er Beweiserhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen will. Das Zustellungsdatum der Anklage sollte in jedem Fall dokumentiert werden, weil die anschließende Frist zur Stellungnahme recht kurz ist (meist 1-2 Wochen). Auf Antrag kann diese Frist aber verlängert werden.

Bedeutet eine Anklage, dass man verurteilt wird?

Nein. Die Anklage bedeutet, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die angeschuldigte Person besteht. Ob diese Person auch tatsächlich verurteilt wird, entscheidet das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung.

Muss man zu einer Anklage Stellung nehmen?

Nein, auch als Angeschuldigter hat man das Recht zu Schweigen. Dies darf grundsätzlich nicht zum eigenen Nachteil ausgelegt werden.

Muss man zur Hauptverhandlung erscheinen?

Ja, als Angeklagter ist man zum Erscheinen verpflichtet. Andernfalls besteht das Risiko, dass man durch die Polizei zwangsweise vorgeführt wird oder es kann ein Haftbefehl erlassen werden.

Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

Bei einer Hauptverhandlung wird zunächst die Sache aufgerufen, dann werden die Anwesenheiten festgestellt und die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage. Der Angeklagte hat ein Recht darauf, sich zu den ihn gemachten Vorwürfen zu äußern; er darf aber auch schweigen. Anschließend folgt die Beweisaufnahme, in der zum Beispiel Zeugen vernommen oder Urkunden gesichtet (sog. Inaugenscheinnahme) werden. Zuletzt halten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft ihre Plädoyers, der Angeklagte hat das letzte Wort und das Gericht fällt das Urteil.

Braucht man einen Anwalt für eine Hauptverhandlung?

Grundsätzlich nur, wenn der Tatvorwurf ein Verbrechen darstellt (Strafandrohung von über einem Jahr) oder besondere Umstände einen Fall der notwendigen Verteidigung begründen. Es ist aber immer ratsam, einen Anwalt zu konsultieren und sich vor Gericht von einem Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

Welche Strafe droht bei einer Anklage?

Dies ist abhängig von der Tat, die mit der Anklageschrift vorgeworfen wird. Die endgültige Strafe bestimmt erst das Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung.

Was ist der Unterschied zwischen einer Anklage und einem Urteil?

Mit einer Anklage wirft die Staatsanwaltschaft einer Person eine Tat vor. Sie stützt sich dabei auf die Ergebnisse der Ermittlungen. Ein Urteil von einem Gericht stellt den Sachverhalt fest, wie er sich – zur Überzeugung des Gerichts – nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme darstellt. Das Gericht setzt eine Strafe für eine nachweislich begangene Tat fest.

Was ist der Unterschied zwischen einer Anklage und einem Strafbefehl?

Durch einen Strafbefehl wird eine Strafe festgesetzt, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Er ersetzt damit ein Urteil. Eine Anklage hingehen bedeutet, dass zunächst eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, bevor es zu einer Verurteilung oder einem Freispruch kommt.

Wie bekommt man Akteneinsicht?

Ein Akteneinsichtsgesuch kann ein Anwalt für Sie stellen. Es dauert dann ein paar Tage bis hin zu ein paar Wochen, bis die Akte tatsächlich vorliegt.

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