Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht wird immer dann angewendet, wenn der Täter oder die Täterin zum behaupteten Tatzeitpunkt noch nicht volljährig, also keine 18 Jahre alt war. Auch wenn die Betroffenen über 18 Jahre, aber unter 21 Jahre alt sind, kann noch Jugendstrafrecht angewendet werden. Das Gesetz bezeichnet Menschen in diesem Alter als „Heranwachsende“. Entscheidend für die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, ist dann, ob jemand eher einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleicht.
In Jugendstrafverfahren gelten viele Sonderregelungen. Dies gilt sowohl für den Ablauf des Verfahrens als auch für die zu erwartenden Strafen. So gibt es in Jugendstrafverfahren die Jugendgerichtshilfe, welche erzieherische und sozialpädagogische Aspekte in das Verfahren einfließen lässt. Im Jugendstrafrecht steht grundsätzlich die Erziehung im Vordergrund und nicht die Strafe. Deswegen gibt es im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht vielfältigere Möglichkeiten, mit denen Staatsanwaltschaft und Gericht auf Straftaten reagieren können. Die Strafen sind im Jugendstrafrecht dadurch grundsätzlich milder.
Allerdings können auch im Jugendstrafrecht Verurteilungen erhebliche Konsequenzen haben. So können Strafen, welche in das Führungszeugnis eingetragen werden, der beruflichen Perspektive im Weg stehen. Auch ausländerrechtlich können ausländischen Staatsangehörigen erhebliche Nachteile entstehen. So droht etwa die Versagung der Einbürgerung oder eine kürzere Befristung der Aufenthaltserlaubnis.
Wir stehen konsequent an der Seite junger Menschen, wenn diese mit einem Strafverfahren konfrontiert sind. Unsere Erfahrung reicht über Verfahren mit dem Vorwurf kleinerer Jugendsünden bis hin zu schwersten Straftaten.
Gerne beraten wir junge Menschen und auch deren Eltern in einem unverbindlichen Erstgespräch!