Hausdurchsuchung – was tun? Ihre Strafrechtsanwälte von TWP aus Hamburg klären auf
Wenn Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Ihre Geschäftsräume durchsucht werden, ist Ruhe bewahren der wichtigste erste Schritt. Als Strafrechtskanzlei aus Hamburg wissen wir, wie belastend solche Situationen sind. Eine Durchsuchung stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar und sollte rechtlich genau überprüft werden.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache und helfen Sie nicht bei der Suche. Nehmen Sie frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch – idealerweise noch während die Durchsuchung läuft. Als erfahrene Strafverteidiger begleiten wir Sie direkt vor Ort, prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben.
Rechtliche Grundlage und Voraussetzungen einer Durchsuchung
Eine Hausdurchsuchung darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Rechtsgrundlage ist § 102 Strafprozessordnung (StPO). Demnach darf die Polizei Räumlichkeiten nur dann betreten und durchsuchen, wenn ein konkreter Anfangsverdacht besteht und ein richterlicher Beschluss vorliegt.
Was darf durchsucht werden?
- Alle Räume, die der verdächtigen Person zugeordnet sind – auch Zweitwohnungen, Hotelzimmer oder Geschäftsräume.
- Kraftfahrzeuge dürfen ebenfalls durchsucht werden.
- Räume Dritter (z. B. von Mitbewohnern) dürfen nur mit richterlicher Anordnung und bei konkretem Tatverdacht betreten werden.
Wann ist ein Durchsuchungsbeschluss wirksam?
- Der Beschluss muss schriftlich vorliegen, es sei denn, es liegt „Gefahr im Verzug“ vor.
- Er ist maximal 6 Monate gültig.
- Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Die konkrete Straftat, der Tatverdacht,
- der Zweck und Umfang der Durchsuchung,
- die Bezeichnung der zu durchsuchenden Räume,
- und eine erkennbare Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch den Richter.
Ausnahmen: Gefahr im Verzug (§ 105 Abs. 1 S. 1 StPO)
Nur wenn ein richterlicher Beschluss zeitlich nicht erreichbar ist und der Verdacht besteht, dass Beweismittel vernichtet werden, darf auch die Staatsanwaltschaft oder – in Ausnahmefällen – die Polizei eine Durchsuchung anordnen.
Was darf beschlagnahmt werden – und was nicht?
Im Rahmen einer rechtmäßigen Durchsuchung dürfen sämtliche Beweismittel sichergestellt werden, die mit der Straftat im Zusammenhang stehen. Das umfasst nicht nur offensichtliche Tatmittel, sondern auch sogenannte Zufallsfunde.
Beschlagnahme von Beweismitteln
- Alle Gegenstände, die im direkten Zusammenhang mit der Straftat stehen (z. B. Drogen, Waffen, gestohlene Ware, elektronische Speichermedien), dürfen beschlagnahmt werden.
- Auch indirekte Beweismittel, wie z. B. Notizen, Buchhaltungsunterlagen oder Mobiltelefone, können betroffen sein – insbesondere bei komplexen Ermittlungen wie z. B. Steuerstraftaten oder Betrug.
Zufallsfunde
Findet die Polizei bei einer rechtmäßigen Durchsuchung Beweismittel für eine andere, nicht im Beschluss genannte Straftat, dürfen diese beschlagnahmt werden – solange sie zufällig entdeckt wurden.
Beispiel: Wird die Wohnung wegen Drogenverdachts durchsucht, darf eine gefundene Feinwaage beschlagnahmt werden – auch wenn sie nicht explizit gesucht wurde.
Unzulässig ist jedoch die bewusste Ausweitung der Suche auf andere Straftaten ohne richterliche Anordnung. Eine Durchsuchung darf nicht “ins Blaue hinein” erfolgen.
Wann ist eine Durchsuchung unzulässig?
Nicht jede Hausdurchsuchung ist automatisch rechtmäßig. In vielen Fällen fehlt es an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit oder die Polizei hält sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben.
1. Ungültiger oder fehlerhafter Durchsuchungsbeschluss
Ein richterlicher Beschluss ist nur wirksam, wenn:
- er nicht älter als 6 Monate ist,
- die konkrete Tat und betroffene Person eindeutig benannt sind,
- Ziel und Umfang der Durchsuchung klar beschrieben werden.
Fehlen diese Angaben oder ist der Beschluss veraltet, kann die Durchsuchung rechtswidrig sein.
2. Durchsuchung außerhalb der zulässigen Zeiten
Nach § 104 StPO darf eine Hausdurchsuchung nur tagsüber stattfinden:
- Sommerzeit (April–September): zwischen 4:00 Uhr und 21:00 Uhr
- Winterzeit (Oktober–März): zwischen 6:00 Uhr und 21:00 Uhr
Nachts ist eine Durchsuchung nur in Ausnahmefällen zulässig – etwa bei Gefahr im Verzug, bei Verfolgung auf frischer Tat oder zur Festnahme eines flüchtigen Beschuldigten.
3. Unverhältnismäßigkeit
Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff wie eine Durchsuchung ist nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse an der Unverletzlichkeit der Wohnung überwiegt. Bei Bagatelldelikten oder geringfügigen Vorwürfen kann eine Durchsuchung daher unverhältnismäßig und damit unzulässig sein.
Das sollten Sie tun:
- Ruhe bewahren und keine körperliche Gegenwehr leisten.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und prüfen Sie:
- Ist er nicht älter als 6 Monate?
- Ist Ihre Adresse und Ihr Name korrekt angegeben?
- Kontaktieren Sie sofort Ihren Strafverteidiger.
- Geben Sie gesuchte Gegenstände freiwillig heraus, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden.
- Verlangen Sie eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls.
- Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an: Was wurde gesagt, was mitgenommen, wer war anwesend?
Das sollten Sie vermeiden:
- Keine Aussagen zur Sache machen! Sie sind nicht verpflichtet, sich zu äußern – außer zur Feststellung Ihrer Identität.
- Nichts unterschreiben, was Sie nicht vollständig verstanden haben.
- Keine Hilfe bei der Suche leisten – Sie sind nicht zur Kooperation verpflichtet.
FAQ – Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung
Wann darf eine Hausdurchsuchung stattfinden?
Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder bei Gefahr im Verzug. Sie muss verhältnismäßig sein und darf nicht zur bloßen Ausforschung dienen.
Wer stellt den Durchsuchungsbeschluss aus?
In der Regel erlässt ein Ermittlungsrichter den Beschluss. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft oder – in Ausnahmefällen – die Polizei anordnen.
Welche Räume dürfen durchsucht werden?
Alle Räume, die dem Beschuldigten zugeordnet sind: Wohnung, Nebenräume, Geschäftsräume, Hotelzimmer, Fahrzeuge. Räume Dritter nur mit ausdrücklicher Anordnung und konkretem Tatverdacht.
Welche Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden?
Beweismittel im Zusammenhang mit der Tat sowie Zufallsfunde, wenn sie im Rahmen einer rechtmäßigen Durchsuchung entdeckt werden. Handys nur bei schweren Straftaten.
Wann bekomme ich beschlagnahmte Gegenstände zurück?
Nach Abschluss des Verfahrens oder sobald die Gegenstände nicht mehr benötigt werden. Ein Antrag auf Herausgabe kann auch während des Verfahrens gestellt werden.
Muss ich bei der Durchsuchung anwesend sein?
Nein. Die Durchsuchung kann auch in Ihrer Abwesenheit erfolgen. In der Regel wird jedoch eine neutrale Person als Zeuge hinzugezogen.
Wie sollte ich mich bei einer Durchsuchung verhalten?
Keine Aussagen, keine Unterschriften. Nur Angaben zur Identität machen. Einen Strafverteidiger kontaktieren und sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen lassen.
Was darf die Polizei?
Die Polizei darf nur auf Grundlage eines gültigen Beschlusses und innerhalb gesetzlicher Zeiten durchsuchen. Zufallsfunde dürfen mitgenommen werden. Körperliche Durchsuchungen unterliegen zusätzlichen Voraussetzungen.
Was, wenn nichts gefunden wird?
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen oder weitere Ermittlungen einleiten. Sie oder Ihr Verteidiger können Akteneinsicht beantragen.
Wann ist eine Durchsuchung unverhältnismäßig?
Wenn der Tatvorwurf geringfügig ist und mildere Mittel zur Beweissicherung zur Verfügung stehen. Dann kann ein Rechtsmittel gegen die Maßnahme Erfolg haben.
Kann ich Schadensersatz verlangen?
Nur in Ausnahmefällen – z. B. bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch. Der Schaden muss mindestens 25 € betragen, der Anspruch ist binnen eines Monats geltend zu machen.
Wie kann ich mich gegen eine rechtswidrige Durchsuchung wehren?
Nachhinein durch gerichtliche Überprüfung des Beschlusses und ggf. Antrag auf Beweisverwertungsverbot. Dafür benötigen Sie anwaltliche Unterstützung und eine Kopie des Beschlusses.