Scheinrechnungen bei Influencern
Steuerfahndung ermittelt wegen der Verwendung
vermeintlicher Scheinrechnungen durch Influencer
Steuerhinterziehungen durch sog. Scheinrechnungsschreiber beschäftigen die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Steuerfahndung schon seit Jahren. Vor allem im Baugewerbe haben bzw. hatten sich Unternehmensketten mit sog. Servicefirmen als Rechnungsaussteller etabliert, die den Verkauf von Rechnungen zum Gegenstand haben, denen keine oder nur eine teilweise erbrachte Leistung gegenübersteht. Die Rechnungen sollen regelmäßig ordnungsgemäß beglichen und der erhaltene Betrag dann – ggfs. abzüglich einer Provision – an den Zahlenden zurücküberwiesen werden.
Die Rechnungen können sowohl von dem Ausgebenden, als auch von dem Empfänger als Steuerpflichtigen bei der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn teilweise tatsächlich Leistungen – unter Umgehung u.a. der Sozialabgabenpflicht – erbracht werden, sollten diese jedenfalls in Teilen durch Schwarzarbeit abgedeckt werden. Durch die infolge der Ausgabe – „dem Verkauf“ – der nicht oder nur teilweise gedeckten Rechnungen erfolgte Erklärung dieser, können sich sowohl der Ausgebende als auch der steuerpflichtige Verwender der Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen.
Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verdacht der Ermittlungsbehörden sind regelmäßig sprunghaft und (für ein neu gegründetes Unternehmen zu) stark wachsende Umsätze, die zum Teil nicht im Verhältnis zur gemeldeten Arbeitnehmeranzahl stehen. Auch geringe laufende Betriebsausgaben und die Neugründung, kurze „Lebensdauer“ und Art der Gesellschaft (GmbHs mit häufig wechselnden Geschäftsführern, häufige Sitzverlegung etc.) gelten bei den Zoll- und Steuerbehörden als „Risikoindikatoren“. Gerade im personalintensiven Baugewerbe sollen derartige Rechnungskäuferketten zu nicht unerheblichen Steuerschäden geführt haben.
Ganz aktuell haben die Steuerfahndungsbehörden mit dem Verdacht der Steuerhinterziehung mit Scheinrechnungen nach dem beschriebenen „Konzept“ gerade auch in und um Hamburg, aber auch in Berlin und NRW sog. Influencer bzw. – im Sprech der Steuerfahndung – „digital agierende Steuerpflichtige“ im Visier.
Influencer sind Personen, die in den sozialen Medien eine große Reichweite und einen hohen Bekanntheitsgrad haben und dadurch als Multiplikatoren Produkte oder Lebensstile bewerben können, also Geld mit einer Form des personalisierten Online-Marketings verdienen. Diese Reichweite bzw. Bekanntheit etwa bei Instagram kann häufig „über Nacht“ – nämlich bspw. einem Auftritt mit viel Sendezeit (oder anderweitigem „Potenzial“) zur Primetime – erlangt werden. Dementsprechend ist auch hier der „Risikoindikator“ der Steuerfahndungsbehörden des stark wachsenden Umsatzes häufig erfüllt. Zugleich kann das „Vertriebskonzept“ in dieser Branche mit hohen Provisionszahlungen an Agenturen für die Vermittlung von Kooperationen Misstrauen wecken.
Wir unterstützten zuverlässig, schnell schlagkräftig – sei es, wenn im Wege einer Durchsuchung vermögenssichernde Maßnahmen ergriffen oder ein entsprechendes Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde.