Maître Pinar

Automatischer Informationsaustausch der Steuerbehörden zu Guthaben, Einkünften und Vermögen in der Türkei

Seit dem Jahr 2017 beteiligt sich Deutschland am sogenannten „Automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIA). Die Türkei ist diesem System 2021 beigetreten, allerdings zunächst nur mit Datenlieferungen an ausgewählte Staaten. Ab 2022/2023 begann sie, auch Daten an Deutschland zu übermitteln.

Das bedeutet konkret:

Türkische Banken übermitteln Daten über Kontostände, Zinsen, Dividenden etc. an die türkische Steuerbehörde (Gelir İdaresi Başkanlığı).

Diese Behörde leitet die Informationen automatisch an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter, wenn der Kontoinhaber in Deutschland steuerlich ansässig ist.

Die deutschen Finanzämter prüfen diese Daten anschließend im Rahmen sogenannter AIA-Datenprüfungen.

Welches Schreiben könnte vom Zollamt kommen?

Einige Finanzämter leiten nicht automatisch ein Strafverfahren ein, sondern versenden Briefe mit einer netten Aufforderung, Einkünfte zu melden. Diese lauten in etwa so:

Betreff: Hinweis auf steuerliche Pflichten im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalanlagen

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Nachname],

 

das Finanzamt weist Sie im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten darauf hin, dass Kapitalanlagen, Beteiligungen und Vermögenswerte im Ausland in der steuerlichen Erklärung vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben sind.

Dies gilt insbesondere für

  • Bankkonten und Depots im Ausland,
  • Immobilien- oder Unternehmensbeteiligungen, sowie
  • sonstige Einkünfte (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieten),

sofern Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Im Zuge des internationalen automatischen Informationsaustauschs (AIA) über Finanzkonten erhalten die deutschen Finanzbehörden regelmäßig Daten von zahlreichen Staaten – darunter auch von der Republik Türkei – über dort geführte Konten und Erträge.

Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen die Gelegenheit geben, Ihre steuerlichen Angaben eigenständig zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Sollten Sie feststellen, dass bisher Auslandsvermögen oder ausländische Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt wurden, besteht die Möglichkeit, dies im Wege einer Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) nachzuholen.

Eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstanzeige kann – sofern sie vollständig und fristgerecht erfolgt – strafbefreiende Wirkung entfalten.

 

Weitere Informationen zur Selbstanzeige sowie zu den gesetzlichen Anforderungen finden Sie auf den Internetseiten der Finanzverwaltung unter:

www.finanzamt.de/selbstanzeige

Oder Sie wenden sich direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung: […]

Wenn Sie so einen Brief erhalten haben, ist Eile geboten! Wir besprechen mit Ihnen schnellstmöglich die nächsten Schritte, insbesondere, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden sollte. 

Es gibt aber auch solche Schreiben:

Finanzamt Musterstadt

 

Betreff: Aufforderung zur Offenlegung von Kapitalanlagen und Vermögenswerten im Ausland (Türkei)

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr [Nachname],

im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden verschiedener Staaten hat das Finanzamt Kenntnis darüber erlangt, dass Sie über Kapitalanlagen und/oder Vermögenswerte in der Republik Türkei verfügen.

Nach den vorliegenden Informationen wurden diese Vermögenswerte bisher nicht oder nicht vollständig in Ihren Steuererklärungen der letzten Jahre angegeben.

Wir weisen darauf hin, dass nach § 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sowie den Vorschriften des Außensteuergesetzes (AStG) alle unbeschränkt Steuerpflichtigen verpflichtet sind, Auslandsbeteiligungen und ausländische Kapitalerträge vollständig und zutreffend offenzulegen. Eine unterbliebene Angabe kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllen.

Um die Angelegenheit zu klären, bitten wir Sie, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens folgende Unterlagen einzureichen:

  •  Vollständige Aufstellung Ihrer Konten, Beteiligungen und sonstigen Vermögenswerte in der Türkei (Banken, Immobilien, Unternehmensanteile etc.)
  • Nachweise über Erträge (z. B. Zins- oder Dividendenerträge, Mieteinnahmen) der letzten zehn Jahre
  • Erklärende Stellungnahme zu den bislang unterlassenen Angaben

 

Sollten Sie bereits Schritte zur nachträglichen Berichtigung Ihrer Angaben unternommen haben (z. B. durch eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO), bitten wir um entsprechende Mitteilung.

Bitte beachten Sie: Eine freiwillige und vollständige Offenlegung kann sich strafmildernd oder strafbefreiend auswirken, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Rückfragen können Sie sich schriftlich oder telefonisch an die zuständige Prüferin / den zuständigen Prüfer wenden: […]

Auch hier ist Eile und die richtige Beratung wichtig! 

Es kann auch sein, dass bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. 

Dann ist das erste Schreiben bereits eine Anhörung zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung. 

In der Praxis läuft das so ab:

  • Die Finanzverwaltung erhält über den AIA einen Datensatz mit Kontoinformationen.
  • Das zuständige Finanzamt prüft die Steuererklärungen der vergangenen Jahre.
  • Wenn keine Erklärung dieser Einkünfte vorliegt, wird ein sogenannter Anfangsverdacht (§ 152 StPO) festgestellt.
  • Dann wird ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) eingeleitet – meist parallel zur steuerlichen Nacherhebung.

Wichtig für Betroffene:

Falls jemand in Deutschland steuerpflichtig ist und in der Türkei Einkünfte oder Vermögen hat, die bzw. das bisher nicht erklärt wurden, sollte man jetzt sehr rasch handeln. Denn sobald das Finanzamt Kenntnis von den Daten hat (z. B. durch AIA), ist eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend. Wer schnell reagiert, kann durch eine vollständige Selbstanzeige (§ 371 AO) noch Strafbefreiung oder Strafmilderung erreichen – vorausgesetzt, sie erfolgt vor Bekanntwerden der Ermittlungen oder Prüfungen.

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) ist ein besonderes Instrument des deutschen Steuerrechts, das Steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, begangene Steuerhinterziehungen nachträglich zu korrigieren, ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden – unter bestimmten Voraussetzungen.

Mit der Selbstanzeige will der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen „Weg zurück in die Steuerehrlichkeit“ eröffnen. Wer also bisher Einkommen, Kapitalerträge oder Vermögenswerte – etwa im Ausland – nicht ordnungsgemäß erklärt hat, kann dies freiwillig und vollständig nachholen. Im Gegenzug wird von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich straffrei wirkt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Vollständige Offenlegung:
    Alle bislang nicht erklärten Einkünfte und steuerlich relevanten Sachverhalte müssen lückenlos für alle unverjährten Zeiträume offengelegt werden. Eine „Teilselbstanzeige“ reicht nicht aus.
  • Kein Sperrgrund:
    Die Selbstanzeige darf nicht zu spät eingereicht werden. Sie ist nicht mehr möglich, wenn
    • die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde,
    • eine Prüfungsanordnung des Finanzamts bekanntgegeben wurde,
    • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt ist, oder
    • die Tat bereits teilweise bekannt ist.
  • Nachzahlung der Steuern:
    Die hinterzogenen Steuern müssen vollständig nachgezahlt werden – inklusive Zinsen und gegebenenfalls Zuschläge. Erst dann tritt die Strafbefreiung ein.
  • Bei hohen Beträgen: Steuerzuschlag:
    Wenn der Hinterziehungsbetrag mehr als 25.000 Euro pro Tat beträgt, ist zusätzlich ein Strafzuschlag zwischen 10 % und 20 % zu zahlen, um Straffreiheit zu erlangen.

Wird die Selbstanzeige wirksam abgegeben, so entfällt die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Finanzielle Konsequenzen wie Steuernachzahlungen, Zinsen und Zuschläge bleiben jedoch bestehen.

Gerade in Fällen von nicht erklärtem Auslandskapital (z. B. Vermögen in der Türkei, Schweiz oder anderen Staaten) spielt die Selbstanzeige eine große Rolle. Durch den internationalen automatischen Informationsaustausch werden diese Sachverhalte zunehmend entdeckt. Eine rechtzeitig abgegebene Selbstanzeige kann hier helfen, Strafverfahren zu vermeiden und die Steuerehrlichkeit wiederherzustellen.

Comment l'administration fiscale allemande prend-elle connaissance des revenus turcs ?

L'administration fiscale allemande reçoit des informations sur les investissements et les revenus provenant de Turquie principalement par le biais de l'échange automatique de renseignements financiers (EARF), de l'assistance administrative internationale, des notifications bancaires et de contrôle, ainsi que des rapprochements numériques lors des déclarations fiscales. Non seulement Ziraat Bank partage les informations de ses clients particuliers et entreprises, mais toutes les succursales des banques turques, telles que Garantie, Vakif, Akbank, etc., participent à cet échange.                       

Échange automatique d'informations

Die Türkei nimmt am OECD Common Reporting Standard (CRS) teil, wodurch Kontoinformationen und bestimmte Beteiligungen von türkischen Banken und Finanzinstitutionen jährlich an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Das betrifft nicht nur Girokonten, sondern auch Festgeld, Tagesgeld und Sparkonten. Es ist vollkommen unabhängig davon, ob die Konten per Online-Banking, per app bedient werden oder nicht.  Es ist auch unabhängig davon, ob das Konto neu Eröffnet wurde oder nicht. Gemeldet werden insbesondere Kontostände, Kapitalerträge, Inhaberinformationen und steuerliche Ansässigkeiten.

Assistance administrative internationale et échanges entre autorités

En cas de suspicion ou de besoin d'enquête, l'administration fiscale allemande peut demander directement une assistance administrative aux autorités turques et recevra alors également les informations pertinentes sur les participations de l'entreprise, la propriété immobilière et les transactions.

Dans le cadre des contrôles fiscaux, les autorités allemandes et turques échangent également des informations ciblées, par exemple sur les mouvements de fonds importants, les ventes immobilières ou les irrégularités dans la déclaration de revenus.

Contrôler les notifications et les banques

Les banques déclarent les transferts importants vers l'Allemagne aux autorités fiscales allemandes. Les flux financiers ou les revenus immobiliers suspects peuvent déclencher un contrôle fiscal. Les banques allemandes sont également tenues de déclarer leurs avoirs à l'étranger et les revenus y afférents en cas d'irrégularités constatées.

Was wird im Rahmen des automatischen Informationsaustausches gemeldet?

Die Meldung erfolgt nicht detailliert nach Einkunftsarten, sondern nach standardisierten Kategorien, die sich auf die Art der Kapitalerträge beziehen. Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren werden explizit gemeldet. Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen und Rentenverträgen (nicht die staatliche Rente) sind ebenfalls erfasst.

Die Meldung erfolgt in aggregierter Form, also als Gesamtbetrag, ohne Angabe der konkreten Herkunft. Einnahmen aus Immobilienvermietung, Löhnen oder Gehältern werden nicht direkt übermittelt, sondern nur, wenn sie als Kapitalerträge auf dem Konto gutgeschrieben werden (Überweisung). Allerdings wird die Herkunft der Einzahlungen nicht automatisch gemeldet.

ACHTUNG: 

Das deutsche Finanzamt erhält die aggregierten Erträge und kann bei Unstimmigkeiten oder Verdacht auf nicht deklarierte Einkünfte gezielt nachfragen und weitere Unterlagen (z.B. Kontoauszüge) anfordern. Nur so kann die konkrete Art der Einnahmen nachvollzogen werden.

In der Steuererklärung müssen Steuerpflichtige alle Auslandsbeteiligungen und Einkünfte offenlegen; das Finanzamt kann diese Angaben mit den im internationalen Austausch erhaltenen Daten digital abgleichen und gezielt auf Auffälligkeiten prüfen.

Fehlende oder unvollständige Angaben werden zunehmend durch den Datenabgleich erkannt, was Nachforschungen, Prüfungen und ggf. angeht. Strafverfahren nach sich zieht. Fazit: Das deutsche Finanzamt erhält – oft automatisiert – detaillierte Informationen über ausländische Beteiligungen und Einkünfte ihrer Steuerpflichtigen, insbesondere aus der Türkei, und kann so Verstöße gegen Melde- und Steuerpflichten effektiv aufdecken. Rufen Sie uns an, wenn Sie Schreiben vom Finanzamt erhalten.

Viele Betroffene meinen, dass sie in Deutschland die türkischen Einkünfte in der deutschen Steuererklärung nicht berücksichtigen müssen, da die Steuer bereits in der Türkei gezahlt worden ist, ist das richtig?

Le Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Türkei spielt in diesem Zusammenhang tatsächlich eine zentrale Rolle.

Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei (in seiner heutigen Fassung seit 2011 in Kraft) regelt, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf, wenn eine Person in beiden Staaten steuerliche Bezüge hat — z. B. Wohnsitz in Deutschland, Einkommen oder Vermögen in der Türkei.

Der Zweck:

  • Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Verhinderung der Steuerflucht

Das bedeutet: 

Einkommen soll nur einmal besteuert werden, nicht doppelt in beiden Ländern. 

Aber: 

Das heißt nicht, dass man Einkünfte im Ausland verschweigen darf.

Welche Einkünfte betrifft das Doppelbesteuerungsabkommen konkret?

Das Abkommen unterscheidet verschiedene Einkunftsarten, z. B.:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. d. R. im Tätigkeitsstaat (Ausnahme: kurze Entsendung)
  • Zinsen und Dividenden – grundsätzlich in beiden Staaten, aber Anrechnungsmethode
  • Mieteinnahmen aus Immobilien – ausschließlich im Belegenheitsstaat, also in der Türkei
  • Unternehmensgewinne (z. B. Beteiligungen) – im Ansässigkeitsstaat, sofern keine Betriebsstätte im anderen Staat
  • Renten und Ruhegehälter je nach Art unterschiedlich geregelt (teilweise im Herkunftsland, teils im Wohnsitzstaat)

Dabei unterscheidet man zwischen der Freistellung mit Progressionsvorbehalt (Bedeutet, Einkommen bleibt in Deutschland steuerfrei, beeinflusst aber den Steuersatz), gilt insbesondere für Mieteinnahmen, Immobilien, Arbeitseinkünfte in der Türkei, und der Anrechnungsmethode (in der Türkei gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet); gilt insbesondere für Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge.

Wie wirkt sich das konkret für Steuerpflichtige in Deutschland aus?

Wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (also hier Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben), dann müssen Sie dem deutschen Finanzamt Ihr weltweites Einkommen angeben – auch das aus der Türkei.

Dann greift das DBA folgendermaßen:

  • Türkische Einkünfte müssen offengelegt werden. Sie sind in der deutschen Steuererklärung anzugeben.
  • Das deutsche Finanzamt prüft dann anhand des Doppelbesteuerungsabkommens, ob und wie Sie in Deutschland besteuert werden.

Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt über die „Anrechnung“ oder „Freistellung“:

Anrechnung: Die in der Türkei gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet (z. B. bei Kapitalerträgen).

Freistellung mit Progressionsvorbehalt: Die Einkünfte werden in Deutschland steuerfrei gestellt, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige Einkommen (z. B. bei Vermietung in der Türkei).

Wie werden türkische Kapitalertäge in Deutschland besteuert?

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Türkei (Art. 10 und 11 DBA) dürfen beide Staaten Kapitalerträge besteuern. Damit Sie aber nicht doppelt Steuern zahlen, sieht das deutsche Steuerrecht in § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) die sogenannte Anrechnungsmethode vor.

Das bedeutet: Sie erklären die ausländischen Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung, und die im Ausland gezahlte Steuer (z. B. Quellensteuer in der Türkei) werden auf die deutsche Steuer angerechnet.

Damit die Anrechnung funktioniert muss:

  • es sich um „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ (§ 20 EStG) handeln, z. B.:
    Zinsen aus Bankkonten, Dividenden aus Aktien, Erträge aus Fonds oder Sparanlagen;
  • die im Ausland gezahlte Steuer nachgewiesen werden, also z. B. durch:
    Steuerbescheinigung der türkischen Bank;
  • eine Kontoaufstellung mit ausgewiesener Quellensteuer vorliegen;
    ggf. Übersetzung/Bestätigung durch ein Steuerberatungsbüro

Wie funktioniert die Anrechnung technisch?

Deutschland wendet das sogenannte Anrechnungsverfahren an. Das heißt, dass Sie in der Summe maximal so viel zahlen, wie die deutsche Steuer beträgt, nicht mehr. 

Im DBA ist geregelt:

  • Dividenden (Art. 10):
    Die Türkei darf bis zu 15 % Quellensteuer auf Dividenden von türkischen Aktien erheben.
  • Zinsen (Art. 11):
    Die Türkei darf höchstens 10 % Quellensteuer erheben.
  • Lizenzerträge (Art. 12):
    Auch hier kann eine türkische Quellensteuer anfallen (i. d. R. bis zu 10 %).

Diese Beträge darf Deutschland nicht einfach ignorieren – sie werden auf die deutsche Steuer angerechnet. 

So funktioniert die Anrechnung in Deutschland:

Deutschland besteuert Kapitalerträge grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Wenn Sie türkische Kapitalerträge haben, läuft es so:

Die Türkei behält die Quellensteuer ein (z. B. 15 % bei Dividenden). In Deutschland müssen sie den Ertrag trotzdem in der Steuererklärung angeben.

Das deutsche Finanzamt rechnet die türkische Steuer an, aber höchstens bis zur deutschen Steuer auf diesen Ertrag. Wenn die türkische Quellensteuer höher ist als die deutsche Steuer, kann nur bis zur deutschen Steuer angerechnet werden. Ein Überschuss wird nicht erstattet.

Wenn die türkische Bank keine Steuer abgeführt hat (z. B. weil das Konto auf türkische Staatsbürger läuft), dann gibt es nichts anzurechnen. In Deutschland sind die Erträge in diesem Fall voll steuerpflichtig – die gesamte Abgeltungsteuer wird fällig.

Wo in der Steuererklärung werden die Erträge eingetragen?

  • Anlage KAP: für Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Anlage AUS: für ausländische Einkünfte

Kapitalerträge aus dem Ausland → Zeilen 15–18 (je nach Art der Einkünfte)

Anrechnung ausländischer Steuer → Zeile 51 ff.

Sonderfälle:

  • Wenn die türkische Quellensteuer über dem DBA-Satz erhoben wurde (z. B. 20 % statt 15 %), wird nur der DBA-Höchstsatz angerechnet – der Rest ist nicht anrechenbar.
  • Bei Investmentfonds können Sonderregeln gelten (je nach Art der Erträge).
  • Bei Zinsen aus türkischen Bankguthaben wird häufig bereits in der Türkei gar keine Quellensteuer einbehalten – dann gibt es auch nichts anzurechnen.

Wie sind sonstige türkische Einkünfte zu versteuern?

Das maßgebliche Abkommen ist das

„Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ (DBA Deutschland–Türkei).

Das DBA regelt in jedem Artikel, welcher Staat Einkünfte welcher Art besteuern darf.

„Sonstige Einkünfte“ im Sinne des deutschen Steuerrechts sind dabei meist in Artikel 21 DBA (Sonstige Einkünfte) erfasst.

Laut DBA Deutschland–Türkei gilt grundsätzlich:

Sonstige Einkünfte, die nicht in den Artikeln 6 bis 20 geregelt sind, dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Bei Mieteinnahmen in der Türkei?

Türkei: erhebt die eigentliche Steuer auf die Mieten.
Deutschland: stellt steuerlich frei, erhöht aber den Steuersatz auf dein übriges Einkommen.
Keine Doppelbesteuerung, aber du musst in beiden Ländern eine Angabe machen.
In der Türkei musst du die Mieteinnahmen grundsätzlich bis Ende März des Folgejahres in einer türkischen Steuererklärung angeben – auch als Ausländer.
Es gilt eine Freigrenze (jährlich angepasst, z. B. ca. 12.000–15.000 TRY).
Darüber greift eine progressive türkische Einkommensteuer, meist zwischen 15 % – 40 %.
Bestimmte Werbungskosten (z. B. Instandhaltung, Versicherung) sind ggf. abziehbar.

Bei Verkauf einer Immobilie?

Keine direkte Anrechnung der türkischen Steuer.
Ihr deutscher Steuersatz auf übriges Einkommen steigt minimal (z. B. 28 % → 29 %).

Conclusion:

  • Keine Doppelbesteuerung
  • Türkei: volle Besteuerung
  • Deutschland: nur Progressionseffekt

Achtung: Verkauf nach mehr als 10 Jahren Haltedauer (Privatvermögen)

Nach deutschem Recht (§ 23 EStG) sind private Grundstücksverkäufe nach mehr als 10 Jahren Haltedauer steuerfrei.

Wenn also:

  • Sie länger als 10 Jahre Eigentümer waren,
  • und es sich um Privatvermögen handelt

dann ist der Verkauf in Deutschland steuerfrei, auch wenn die Türkei ihn weiterhin besteuert.

Deutschland berücksichtigt den Gewinn trotzdem im Progressionsvorbehalt, aber eine deutsche Steuer fällt nicht an.

Bei Verkauf einer Beteiligung an einer türkischen Kapitalgesellschaft?
Wenn Sie Anteile an einer türkischen Firma halten, wird unterschieden:

    • Weniger als 10 % Beteiligung („Portfolio-Anteilsbesitz“) →
      Das ist Kapitalvermögen i. S. v. Art. 10 / 13 Abs. 5 DBA
    • Besteuerung in Deutschland
      Mehr als 10 % Beteiligung („wesentliche Beteiligung“) →
      Auch dann bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, außer die Beteiligung gehört zu einer türkischen Betriebsstätte.

Résultat: Verkauft ein deutscher Steuerinländer seine Firmenanteile in der Türkei, wird der Gewinn grundsätzlich nur in Deutschland besteuert.

Maître Pinar