Was tun bei einer Vorladung?
Eine Vorladung ist eine offizielle „Einladung“ von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder vom Gericht zu einem persönlichen Verhör oder einer Aussage. Sie dient der Sachverhaltsklärung in einem Ermittlungsverfahren oder einem Hauptverfahren. Eine Vorladung kann entweder als Beschuldigter oder als Zeuge erfolgen.
Vorladung als Beschuldiger
Als Beschuldigter eines Strafverfahrens gilt man, wenn objektiv ein Anfangsverdacht gegeben ist, dass man eine Straftat begangen hat und aus diesem Grund Ermittlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden aufgenommen wurden. Die Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens kann aus einer Strafanzeige resultieren oder entsprechend des strafrechtlichen Legalitätsprinzips daraus, dass die Polizei von konkreten Hinweisen erfährt, die den Verdacht einer Straftat begründen. Häufig stellt der Moment, in dem ein Brief mit einer Vorladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren ankommt, den Zeitpunkt dar, in dem Sie von einem gegen Sie laufenden Strafverfahren erfahren.
Verhalten bei einer Vorladung als Beschuldigter
Eine Vorladung als Beschuldigter erfolgt über die Polizei oder die Staatsanwaltschaft. Zu einer polizeilichen Vorladung muss man grundsätzlich nicht erscheinen. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat man ein Recht auf Verweigerung der Aussage. Von diesem Recht Gebrauch zu machen, darf einem nicht zum Nachteil ausgelegt werden und davon sollte in nahezu jedem Fall Gebrauch gemacht werden. Selbst wenn Sie unschuldig sind, besteht die Gefahr einer Selbstbelastung durch eine Aussage. Hier gilt das altbekannte Sprichwort: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Auch das Absagen eines Vorladungstermins, den die Polizei festsetzt, oder die Angabe eines Grundes für die Absage, ist keine Pflicht. Dies wird jedoch oftmals von der Polizei durch entsprechende Formulierungen suggeriert.
Welches Verhalten gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft in der konkreten Situation am sinnvollsten ist, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Egal ob schuldig oder unschuldig – kontaktieren Sie in jedem Fall einen Anwalt. Dieser kann sich für Sie bei der entsprechenden Behörde legitimieren und die Kommunikation übernehmen, Akteneinsichtsgesuche stellen und verhindern, dass verheerende Fehler durch falsches Verhalten passieren. Eine Aussage, soweit diese sinnvoll ist, kann auch zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt noch nachgeholt werden, in manchen Fällen bspw. auch nur schriftlich über ihren Anwalt. Welches Verhalten sinnvoll ist, lässt sich aber erst dann beurteilen, wenn man anhand der Ermittlungsakte die bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen kennt.
Sollte eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht angeordnet worden sein, ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, zu Erscheinen. Eine solche Maßnahme kann bei einem Fernbleiben trotz ordnungsgemäß erfolgter Vorladung auch erzwungen werden. Auch wenn grundsätzlich die Pflicht zum Erscheinen besteht, muss auch unter diesen Umständen nicht immer die Pflicht bestehen, eine Aussage zu machen. Allein zu Ihrer Person müssen Sie auch als Beschuldigter Angaben tätigen.
Beschuldigtenvernehmung
In jedem Ermittlungsverfahren ist dem Beschuldigten gemäß § 163a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) die Möglichkeit zu bieten, sich vernehmen zu lassen. Für den Fall, dass – ratsamer Weise nur nach Rücksprache mit einem Anwalt (!) – eine Aussage erfolgen soll, wird diese Vernehmung in der Regel von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Hierbei wird der Beschuldigte zunächst über die ihm zur Last gelegte Tat informiert (§ 136 Abs. 1 Satz 1 StPO) und über seine Rechte und Pflichten belehrt (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Daraufhin folgt die Befragung zu den ihn gemachten Vorwürfen. Dieses Gespräch wird in jedem Fall protokolliert. Erfolgt keine oder keine ordnungsgemäße Belehrung, kann dies unter Umständen dazu führen, dass eine Aussage im Ermittlungsverfahren in einem möglichen späteren Prozess vor Gericht nicht verwertet werden darf.
Rechte und Pflichten als Beschuldigter
Als Beschuldigter steht es einem frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieses Recht folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und dient der Garantie eines fairen Strafverfahrens. Man ist nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dies bedeutet auch nicht, dass man dadurch verdächtig erscheint. Die Fragen von Ermittlern zielen häufig darauf ab, Beschuldigte zu einer bestimmten Aussage zu bewegen, weil die ermittelnden Personen aufgrund ihrer Vorahnungen und Erfahrungen – unserer Erfahrung nach – regelmäßig voreingenommen sind und eine bestimmte „Zielrichtung“ verfolgen. In einer ggfs. später folgenden Hauptverhandlung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, was bedeutet, dass Richter selbst darüber entscheiden können, wie sie Aussagen würdigen.
Darüber hinaus hat man als Beschuldigter gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO in jeder Verfahrenslage das Recht auf das Hinzuziehen eines Verteidigers. Von diesem Recht Gebrauch zu machen ist zur Vermeidung von Fehlern und zur Sicherstellung der Wahrung der Rechte als Beschuldigter von immenser Bedeutung!
Vorladung als Zeuge
Bei Zeugen handelt es sich um Personen, die in einem Strafverfahren, in dem nicht gegen sie selbst ermittelt wird, eine Aussage über ihre eigenen Wahrnehmungen und Erfahrungen machen können und sollen. Der Zeugenbeweis ist neben dem Urkunden-, Sachverständigen- und Augenscheinbeweis eine von vier maßgeblichen Beweismöglichkeiten in einem Strafverfahren. Dennoch gilt der Zeugenbeweis als einer der unsichersten, weil er durch subjektive Empfindungen geprägt ist. Zudem haben es Erinnerungen häufig an sich, dass sie umso mehr schwinden bzw. unklarer werden oder sich mit anderen Erlebnissen vermischen, desto mehr Zeit vergeht. Grundsätzlich gilt aber jeder Mensch, unabhängig von seinem Alter oder geistigen Zustand, als zeugnisfähig.
Verhalten bei einer Vorladung als Beschuldigter
Sollten Sie eine Vorladung als Zeuge vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft bekommen, sind sie grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StPO dazu verpflichtet, zu dem Vernehmungstermin erscheinen. Andernfalls können Ihnen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO die durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 kann auch die Polizei durch staatsanwaltschaftliche Anordnung Zeugen dazu verpflichten, zu einer Aussage zu erscheinen. Wurde die polizeiliche Vorladung als Zeuge jedoch nicht von der Staatsanwaltschaft veranlasst, sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, den Termin wahrzunehmen oder ihn abzusagen.
Zeugenvernehmung
Einem Zeugen ist es gemäß § 68b Abs. 1 StPO bei der Vernehmung gestattet, einen anwaltlichen Beistand mitzubringen. Dies ist deshalb wichtig, weil es nicht selten dazu kommt, dass es nach einer zeugenschaftlichen Aussage zu einer Beschuldigung im Strafverfahren kommt. Ein Anwalt kann dabei helfen, den Inhalt und Umfang der Aussage festzulegen und gegebenenfalls an den richtigen Stellen einschreiten.
Als Zeuge besteht nach § 55 Abs. 1 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn bei Beantwortung von Fragen für ihn selbst oder einen Angehörigen die Gefahr besteht, dadurch aufgrund einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Angehörige von Beschuldigten, also Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und gradlinig Verwandte oder Verschwägerte, können nach § 52 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern. Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht besteht gemäß § 53 StPO zudem auch für Berufsgeheimnisträger.
Ob als Beschuldigter oder als Zeuge stellt eine Vorladung oft einen Ausnahmezustand dar, der für die meisten eine starke Belastung ist. Umso wichtiger ist der Beistand durch einen Anwalt. Dies empfehlen wir Ihnen, egal was für eine Art von Vorladung im Strafverfahren Sie erhalten haben – ob als Beschuldigter oder als Zeuge.
