Rechtsanwältin Pinar

Was ist ein Strafbefehl?

Zu einer strafrechtlichen Verurteilung kann es nicht nur kommen, wenn eine mündliche Hauptverhandlung vor Gericht stattgefunden hat. Im Rahmen einer solchen Hauptverhandlung findet eine Beweisaufnahme statt und der Angeklagte hat die Möglichkeit zur Äußerung, bevor er ggfs. für schuldig befunden wird. Ein Strafbefehl dagegen ist ein förmliches Schreiben des Gerichts, welches eine Strafe für einen Angeklagten ohne eine Verhandlung vor Gericht festsetzt. Ebenso wie bei einem Urteil kommt es so zu einer rechtskräftigen Verurteilung mit weitestgehend denselben Rechtsfolgen. Ein rechtskräftiger Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wird, kann – wie ein normales Urteil – auch zu einer Vorstrafe und damit zu einem Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR) führen.

Die Möglichkeit einer Verurteilung mittels eines Strafbefehls dient vorrangig der Entlastung der Gerichte. Insbesondere Delikte der Kleinkriminalität können so schneller, kostengünstiger und mit weitaus geringerem Aufwand bestraft werden – ohne, dass eine Hauptverhandlung mit einer langwierigen Beweisaufnahme nötig ist. Ein Strafbefehl kommt jedoch nur dann infrage, wenn es der Tatvorwurf sog. Vergehen betrifft, also Straftaten, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr bestraft werden. Verbrechen hingegen sind Delikte, die mit einem Mindeststrafmaß von über einem Jahr geahndet werden. Wegen eines Verbrechens kann eine Verurteilung nicht im Wege eines Strafbefehls erfolgen.

Beachtlich ist jedoch, dass in der Praxis wegen hoher Arbeitsbelastung der Justiz zum Teil auch bei umfangreicheren Tatbeständen, die eigentlich ein gerichtliches Hauptverfahren erfordern, die Strafe mittels eines Strafbefehls festgesetzt wird. Dies hat zur Folge, dass Zeugen nicht gehört werden oder auch dass sich das Gericht kein eigenes Bild vom Angeklagten machen kann. Daher ist es häufig geboten, sich gegen einen Strafbefehl zu wehren.

Was kann man bei einem Strafbefehl tun?

Gegen einen Strafbefehl kann gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden, sodass dieser nicht rechtskräftig wird. Diese Einspruchsfrist beginnt ab dem Tag der Zustellung zu laufen. Ein Einspruch kann entweder schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden, ohne dass eine Begründung erforderlich ist.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, ist es daher von äußerster Notwendigkeit sich schnell an einen Anwalt zu wenden, da der Strafbefehl nach Ablauf der 2-Wochen-Frist rechtskräftig wird. Da ein Einspruch nachträglich auch noch zurückgenommen werden kann, kann es ratsam sein, zunächst einmal Einspruch einzulegen, die Ermittlungsakte anzufordern und dann das weitere Vorgehen – das auch die Rücknahme des Einspruchs sein kann – zu prüfen.

BGH, Urteil vom 14.01.2021 (4 StR 95/20) zur Einspruchsrücknahme nach einer Verfahrensverbindung:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2021 beschlossen, dass ein Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn das Strafbefehlsverfahren zuvor zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO verbunden wurde.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde gegen den Angeklagten in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung ein Strafbefehl über eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgestellt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte legte anschließend fristgerecht Einspruch ein. Etwa 5 Monate danach wurde gegen den Angeklagten Anklage in einer anderen Strafsache erhoben. Das Strafbefehlsverfahren wurde dann zu dem angeklagten Verfahren verbunden. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung, aber nach Eröffnung des Hauptverfahrens nahm der Angeklagte den Einspruch zurück. Diese Rücknahme ist allerdings ausgeschlossen, sodass der Strafbefehl mit der vermeintlichen Rücknahme nicht vollständig in Rechtskraft erwachsen ist. Im Ergebnis konnte der Strafbefehl für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht herangezogen werden.

Mit einem Einspruch kann man sich entweder gegen die Verurteilung an sich oder auch nur gegen die Rechtsfolgen des Strafbefehls wehren. Anhand dessen, dass der Richter den Strafbefehl – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – erlassen hat, bildet sich in der Regel schon ab, dass der Richter eine Strafbarkeit annimmt. Vor diesem Gesichtspunkt kann es angemessen sein, allein gegen das Strafmaß vorzugehen. Es sollte stets durch einen Anwalt geprüft werden, was sinnvollerweise dargelegt werden kann.

Wie läuft das Strafbefehlsverfahren ab?

Das Strafbefehlsverfahren richtet sich nach den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Um eine Strafe mittels eines Strafbefehls festzusetzen, muss der für das Verfahren zuständige Staatsanwalt bei dem Strafrichter des zuständigen Amtsgerichts einen Strafbefehl beantragen.

Hält der Richter den Angeschuldigten für nicht hinreichend tatverdächtig, lehnt er den Erlass eines Strafbefehls mit einem Beschluss ab. Dagegen kann die Staatsanwaltschaft wiederum eine sofortige Beschwerde einlegen, über die dann erneut entschieden werden muss. Hat der Richter Bedenken hinsichtlich des Erlasses eines Strafbefehls oder möchte er andere als die von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtsfolgen festsetzen, kann er auch eine mündliche Hauptverhandlung anberaumen. Liegt nach Annahme des Richters hingegen ein hinreichender Tatverdacht vor, erlässt er einen Strafbefehl, welcher den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Strafe enthält.

In den meisten Fällen handelt es sich bei den im Strafbefehlswege festgesetzten Strafen um Geldstrafen nach § 40 StGB, allerdings ist beispielsweise auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB, ein Fahrverbot nach § 44 StGB, eine Einziehung gemäß § 74 StGB oder das Entziehen der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB denkbar. Für den Fall, dass durch einen Strafbefehl eine Freiheitsstrafe verhängt wird, wird diese zur Bewährung ausgesetzt.

Wird nach dem Erlass eines Strafbefehls Einspruch eingelegt, kann dieser verworfen werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er nicht frist- oder formgerecht eingelegt wurde. Gegen einen solchen Beschluss kann der Angeklagte jedoch noch sofortige Beschwerde einlegen. Ist der Einspruch hingegen zulässig, kommt es anschließend zu einer mündlichen Hauptverhandlung, also einem klassischen Verfahren vor Gericht. Für den Fall, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zu diesem Termin nicht erscheint und sich auch nicht durch einen Verteidiger vertreten lässt, wird der Einspruch ohne eine mündliche Verhandlung durch ein Urteil verworfen. Dagegen kann der Angeklagte noch Rechtsmittel in Form einer Berufung oder einer Revision einlegen.
Unter Umständen, nämlich wenn neue Erkenntnisse oder rechtlich veränderte Gegebenheiten vorliegen, kann auch noch die Einstellung des Verfahrens vor einer Hauptverhandlung erzielt werden.

Strafbefehl im Jugendstrafrecht

Eine Besonderheit besteht im Jugendstrafrecht, da gegen Jugendliche im Alter von 14-17 Jahren grundsätzlich kein Strafbefehl ergehen werden darf. Gegenüber Heranwachsenden im Alter von 18-21 Jahren kann ein Strafbefehl nur dann erlassen werden, wenn dieser keine Freiheitsstrafe vorsieht.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne als erfahrene Strafverteidiger zur Seite.

Rechtsanwältin Pinar