Rechtsanwält*innen

Untersuchungshaft – was tun bei einem Haftbefehl?

Gegen Sie oder einen Angehörigen wurde ein Haftbefehl erlassen? Jetzt ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Machen Sie keine Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden. Sie haben das Recht zu schweigen und auf anwaltlichen Beistand zu bestehen.

Als Strafrechtskanzlei mit Sitz in Hamburg und erfahrene Strafverteidiger wissen wir, wie belastend diese Situation ist – und wie wichtig schnelles Handeln jetzt ist. Nutzen Sie Ihre Rechte; Ihre Strafrechtsanwälte der TWP Strafrechtskanzlei stehen gerne als Anwälte im Fall von Untersuchungshaft zur Verfügung.

Was ist Untersuchungshaft? – Voraussetzungen und rechtlicher Rahmen

Die Untersuchungshaft ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie darf gemäß §§ 112 ff. StPO nur dann angeordnet werden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Dringender Tatverdacht

Ein Haftbefehl setzt voraus, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen hat. Ein bloßer Anfangsverdacht genügt nicht.

2. Haftgründe

Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht muss ein gesetzlich anerkannter Haftgrund vorliegen, z. B.:

  • Flucht: Die Person hat sich bereits abgesetzt oder ist untergetaucht.
  • Fluchtgefahr: Es besteht die begründete Sorge, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird.
  • Verdunkelungsgefahr: Es besteht der Verdacht, dass Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden sollen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2025 (Az. 1 Ws 1/25) zum Fortfall der Voraussetzungen eines Haftbefehls wegen Verdunkelungsgefahr:

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte am 15.01.2025 über eine Haftbeschwerde zu entscheiden. Der Angeklagte saß bereits seit dem 27.03.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 13.11.2024 wurde der Angeklagte zu 3 Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt, jedoch wurde das Urteil nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Revision einlegte. Daraufhin beschloss die Kammer gemäß § 268b StPO die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein allein auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl mit dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz aufzuheben ist, wenn ein durch die Beweisaufnahme bestätigtes Geständnis des Angeklagten vorliegt. Trotz des andauernden Vorliegens eines dringenden Tatverdachts nach § 112 Abs. 1 StPO, scheidet Verdunkelungsgefahr dann aus, wenn der Sachverhalt durch ein umfängliches Geständnis des Beschuldigten und/oder gesicherte (Sach-)Beweise vollständig aufgeklärt ist. Verdunkelungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte durch unlauteres Einwirken auf sachliche und persönliche Beweismittel die Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts beeinträchtigt. Selbst bei einem Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten oder bei einer Relativierung, können die Erkenntnisse durch Berufsrichter als Verhörspersonen oder durch Sachbeweismittel bestätigt werden.

  • Wiederholungsgefahr: Bei bestimmten schweren Straftaten kann dies ebenfalls einen Haftgrund darstellen.

3. Verhältnismäßigkeit

Die Anordnung von Untersuchungshaft muss angemessen sein. Sie darf nur erfolgen, wenn mildere Maßnahmen – etwa Meldeauflagen, Kautionsleistungen oder Passabgabe – nicht ausreichen. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung: Die Untersuchungshaft ist kein Ersatz für eine spätere Strafe, sondern nur eine verfahrenssichernde Maßnahme.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2025 (Az. 2 Ws 306/25) zur Unverhältnismäßigkeit der U-Haft wegen Verfahrensverzögerung:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entscheiden, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten trotz einer nicht rechtskräftigen Verurteilung zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren nicht mehr verhältnismäßig ist. Zwar bestehen weiterhin dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr, jedoch liegt ein grober Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls, kam es zu einer erhebliche Verfahrensverzögerung von über 6 Monaten, die nicht gerechtfertigt werden konnte und auch einen nicht mehr hinnehmbaren Eingriff in das Freiheitsrecht des Angeklagten darstellte. Insofern wurden die Haftfortdauerentscheidung und die dem zugrundeliegenden Haftbefehle wegen einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgehoben.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2025 (Az. 2 Ws 306/25) zur Unverhältnismäßigkeit der U-Haft in Relation zur zu erwartenden Freiheitsstrafe:

Das Oberlandesgericht Hamm entschied über die Verhältnismäßigkeit eines nationalen als auch europäischen Haftbefehls. Das Gericht stellt fest, dass Verfahrensverzögerungen im Beschwerdeverfahren nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung führen. Erforderlich für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung, die neben dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse auch das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG berücksichtigt Gegen den Angeklagten wurden bereits 6 Monate Auslieferungshaft in Italien vollstreckt. Dies steht im Verhältnis zu der zu erwartenden Freiheitsstrafe, die außerhalb des bewährungsfähigen Bereichs liegt.
Dennoch erklärte das Gericht, dass der weitere Vollzug der U-Haft regelmäßig dann unverhältnismäßig ist, wenn die Dauer der U-Haft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe entweder vollständig erreicht oder zumindest so erheblich lang ist, dass der nach Anrechnung der U-Haft verbleibende Strafrest nur noch einen Bruchteil der Gesamtfreiheitsstrafe ausmacht. Dabei ist bei der anzurechnenden Untersuchungshaft grundsätzlich auch die im Ausland auf Grundlage eines nationalen Haftbefehls verbüßte Auslieferungshaft zu berücksichtigen.

Ablauf nach einer Festnahme – was passiert bei Untersuchungshaft?

Nach der Festnahme muss die beschuldigte Person spätestens am Folgetag einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet, ob der Haftbefehl verkündet, aufrechterhalten, außer Vollzug gesetzt oder ganz aufgehoben wird.

Vorführung vor den Richter

Bei der Vorführung vor einem Richter kann entweder erst entschieden werden, ob ein Haftbefehl überhaupt erlassen wird. Das ist bspw. der Fall, wenn die beschuldigte Person von der Polizei auf frischer Tat ertappt worden ist und in Frage steht, ob sie wegen dieser Tatbegehung in Untersuchungshaft zu nehmen ist. Oder es kann bereits ein Haftbefehl gegen die beschuldigte Person vorliegen, d.h. diese wurde schon von der Polizei gesucht und dann festgenommen.

Die Vorführung erfolgt in der Regel vor dem Richter, der den Haftbefehl erlassen hat. Ist dies nicht möglich, übernimmt ein Bereitschaftsrichter die Verkündung eines schon erlassenen Haftbefehls.

Mögliche richterliche Entscheidungen bei schon ergangenem Haftbefehl:

  • Haftbefehl wird aufgehoben (§ 120 StPO): Die Person wird sofort freigelassen – etwa bei Wegfall des Tatverdachts oder des Haftgrundes.
  • Haftbefehl bleibt bestehen: Die Person wird in Untersuchungshaft genommen.
  • Haftbefehl wird außer Vollzug gesetzt (§ 116 StPO): Die Freilassung erfolgt meistens unter Auflagen (z. B. Meldepflicht, Kaution), die nach Ansicht des Gerichts ausreichen, um dem jeweiligen Haftgrund entgegen zu wirken.
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.01.2025 (1 Ws 11/25) zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls:

Das Oberlandesgericht Naumburg wies eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück, die Haftbefehle gegen die Angeklagten wieder in Vollzug zu setzen. Die Haftbefehle wurden zuvor nach 49 Verhandlungstagen außer Vollzug gesetzt, weil das Verfahren aufgrund längerfristiger Erkrankung einer beisitzenden Richterin ausgesetzt wurde. Zwar waren die Voraussetzungen der Wiederinvollzugsetzung der Haftbefehle gemäß § 115 Abs. 4 Nr. 3 StPO grundsätzlich gegeben, weil insbesondere ein dringender Tatverdacht und Widerholungsfahr vorlagen, allerdings stand dem ein grober Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot entgegen. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ist, wenn auch eingeschränkt, auch in Zeiten einer Außervollzugsetzung eines Haftbefehls zu beachten. Bei einer festzustellenden Untätigkeit von verfahrensfördernden Handlungen des Gerichts nach der Aussetzung einer Hauptverhandlung, in diesem Fall 11 Monate, kommt eine erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO ungeachtet des Vorliegens gravierender Anlasstaten nicht in Betracht.

Dauer der Untersuchungshaft – und wann sie beendet werden muss

Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern dient ausschließlich der Sicherung des Strafverfahrens („verfahrenssichernde Maßnahme“). Sie darf deshalb nur so lange andauern, wie sie notwendig und verhältnismäßig ist.

Maximale Dauer

  • Regelfall: Bis zu 6 Monate.
  • Verlängerung möglich, wenn besondere Umstände vorliegen – z. B. komplexe Ermittlungen, Wiederholungsgefahr oder mehrere Tatkomplexe. Dann kann die U-Haft – durch einen gesonderten Beschluss des Oberlandesgerichts – auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2025 (Az. 2 Ws 18/25) zur Haftfortdauer:

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hob mit Beschluss vom 13.05.2025 einen Haftbefehl nach 6 Monate Untersuchungshaft auf und lehnte eine Verlängerung der Haftanordnung ab. Trotz der Möglichkeit des Vorliegens eines dringendes Tatverdachts, der Flucht- oder Wiederholungsgefahr, war der Haftbefehl nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 2 StPO aufzuheben, weil die Ermittlungen bereits bei Erlass des Haftbefehls größtenteils abgeschlossen waren und sich die andauernden Ermittlungen auf Taten bezogen, die nicht Gegenstand des Haftbefehls waren.

Das Gericht stellte klar, dass im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen ist, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der mit den Akten vorgelegte Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist.

Beschleunigungsgrundsatz

Das Strafverfahren muss während andauernder Untersuchungshaft mit besonderem Nachdruck betrieben werden. Sobald der dringende Tatverdacht oder der Haftgrund wegfällt, muss die Untersuchungshaft beendet werden – unabhängig vom Ermittlungsstand.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.02.2025 (Az. 2 BvR 24/25, 2 BvR 69/25) zum angemessenen Verfahrensfortgang bei Untersuchungshaft:

Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts erklärt mehrere Verfassungsbeschwerden, denen Haftbeschwerden zugrunde liegen, die als unbegründet verworfen wurden, als zulässig und begründet. Bereits im Verfahren rügten die Verteidiger der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufgrund zu geringer Terminsdichte. Bei 27 Verhandlungstagen innerhalb von 41 Wochen und damit einer durchschnittlichen Verhandlungsdichte von 0,66 Tagen pro Woche sowie einer Verhandlungsintensität von weniger als einer Stunde an mehreren Tagen besteht Anlass zu prüfen, ob das Strafgericht seiner Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei einem umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist.

Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die Beschwerden zunächst als unbegründet, weil die Verfahrensausgestaltung durch bereits abgearbeitetes Beweisprogramm, benötigte Vorbereitungszeiten der Verteidigung und terminlichen Verhinderungen der Verfahrensbeteiligten erschwert war, trotz dessen, dass die Verhandlungsdichte und -intensität nicht den Vorgaben entspreche.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils ist auch unter Berücksichtigung der zu einer Verfahrensverlängerung führenden Kriterien (in erster Linie: Komplexität der Rechtssache, Vielzahl der beteiligten Personen, Verhalten der Verteidigung) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen ist. An den zügigen Fortgang des Verfahrens in Haftsachen sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Bei absehbar umfangreichen Verfahren bedarf es einer vorausschauenden, auch größere Zeiträume umgreifenden Hauptverhandlung mit mehr als 1 durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen.

In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. Darüber hinaus ist das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminschwierigkeiten der Verteidiger – auch wenn das Recht, sich vom Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, Verfassungsrang hat – kein Umstand, der eine erhebliche Verfahrensverzögerung rechtfertigen könnte

Rechtsmittel gegen die Anordnung von Untersuchungshaft – was können Sie tun?

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft stehen dem Beschuldigten verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung. Ziel ist entweder die sofortige Freilassung oder die Aussetzung des Haftbefehls gegen Auflagen.

1. Haftprüfung (§ 117 StPO)

Eine Haftprüfung bietet sich an, wenn in tatsächlicher Hinsicht Gründe gegen die Untersuchungshaftanordnung vorgetragen werden können, sich insbesondere seit dem Vorführtermin Umstände zugunsten der beschuldigten Person geändert haben:

  • Innerhalb von zwei Wochen nach Antrag findet ein Termin vor dem Haftrichter statt.
  • Die Verteidigung kann darlegen, dass der Haftgrund entfallen ist oder mildere Maßnahmen ausreichend wären.

2. Haftbeschwerde (§ 304 StPO)

Für eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Haftrichters besteht die Möglichkeit, Haftbeschwerde einzulegen. Diese führt dazu, dass das nächsthöhere Gericht die Haftanordnung überprüft.

  • Es wird geprüft, ob der Haftbefehl rechtmäßig und ausreichend begründet war.
  • In manchen Fällen führt das Verfahren auch zu einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft, etwa zur Aufhebung des Haftbefehls oder Außervollzugsetzung.

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2025 (Az. 1 Ws 26/25) zur Verständigung über die Außervollzugsetzung:

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied mit Beschluss vom 25.02.2025 über die Statthaftigkeit einer Haftbeschwerde nach einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Der Angeklagte befand sich in Untersuchungshaft. Nach Anklageerhebung kam es zu einer Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligte, wonach die Kammer im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklage Angaben zum Strafmaß machte und angab, den Haftbefehl bei einer Meldeauflage von 3 mal wöchentlich außer Vollzug setzen werde. Nach erfolgter Einlassung und Durchführung der Beweisaufnahme wurde die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt. Nach der infolge eingelegter Revision nicht rechtskräftigen Verurteilung wurde der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, die jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das OLG Saarbrücken entschied, dass eine Haftbeschwerde auch dann statthaft ist, wenn die Außervollzugsetzung des Haftbefehls bereits Teil einer Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten nach § 257c StPO war. Das über die Haftbeschwerde entscheidende Beschwerdegericht ist an eine Verfahrensverständigung nach § 257c StPO, in die die Haftfrage einbezogen war, gebunden.

Untersuchungshaft im weiteren Verfahren – Anrechnung und Entschädigung

Anrechnung auf die Strafe

Wird der Beschuldigte später verurteilt, wird die Dauer der Untersuchungshaft auf eine etwaige Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Eine Ausnahme ist allerdings dann möglich, wenn das Verhalten des Verurteilten nach der Tat eine Anrechnung als unbillig erscheinen lässt.

Entschädigung bei Freispruch

Kommt es zu einem Freispruch oder wird das Verfahren – in bestimmten Konstellationen – eingestellt, besteht in der Regel ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG):

  • 75 Euro pro Tag in Untersuchungshaft (§ 7 Abs. 3 StrEG),
  • zusätzlich mögliche Entschädigung für weitere Nachteile, z. B. Verdienstausfall.

Die Antragstellung erfolgt nicht automatisch – wir übernehmen das für Sie, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Rechte haben Beschuldigte in Untersuchungshaft?

Auch in der Untersuchungshaft behalten Beschuldigte grundlegende Rechte. Diese dienen dem Schutz der Menschenwürde sowie einer fairen Verteidigung im laufenden Verfahren.

Kontakt zur Verteidigung

Ein uneingeschränkter und vertraulicher Austausch mit dem Strafverteidiger ist jederzeit möglich und darf nicht überwacht werden.

Briefverkehr und Besuche

  • Briefe dürfen grundsätzlich empfangen und versendet werden.
  • Bei Verdunkelungsgefahr kann eine Kontrolle durch die Justiz erfolgen.
  • Besuche sind erlaubt, werden aber in der Regel – bei einem entsprechenden Haftstatut – optisch (und ggf. akustisch) überwacht.

Weitere Informationen für Besuche in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg, Holstenglacis 3-5, können Sie hier abrufen: https://www.hamburg.de/resource/blob/214958/a31c3db20a1d4dc5d7cac452227622eb/uha-besucherinformationen-data.pdf

Für Besuche von Untersuchungshaftgefangenen in der JVA Billwerder finden Sie die erforderlichen Informationen hier: https://www.hamburg.de/resource/blob/214864/da26e9ad75ba2fa3351f51fce6ad5019/informationen-besucher-untersuchungshaftgefangene-data.pdf

Haftbedingungen in der Untersuchungshaft

Mit einem Haftbefehl kann ein sog. Haftstatut festgelegt werden. Dieses Haftstatut enthält als sog. haftgrundbezogene Beschränkungen (§ 119 Abs. 1 StPO) bspw. bei mehrere in derselben Sache inhaftierten Beschuldigten nahezu standardmäßig eine Trennungsanordnung und die Anordnung der Überwachung jeglicher Kommunikation. Wenn aber jedes Telefonat insbesondere auch mit Angehörigen zu überwachen ist, bestehen schon kapazitätsbedingt – jedes Mal müsste jemand des LKA, der Steuerfahndung o.ä. mithören – nur sehr begrenzte zeitliche Möglichkeiten hierzu. In Fällen der Schwerkriminalität wird mit der Begründung des Tatverdachts auch recht unproblematisch die Anordnung von „Isolationshaft“ begründet, d.h. insbesondere keine gemeinsame Unterbringung, keine Teilnahme an Um- oder Aufschluss und lediglich isoliert zu verbringender Hofgang.

Führt man sich vor Augen, dass schon die Untersuchungshaft selbst (nur) eine verfahrenssichernde Maßnahme ist, bedürfen die zusätzlichen Beschränkungen daher – jedenfalls aus Sicht von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern – nicht selten einer Aufhebung, Anpassung und damit der gerichtlichen Überprüfung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat regelmäßig und auch in jüngerer Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22) festgehalten, dass Gerichte „stets prüfen [müssen], ob für das Vorliegen einer solchen Gefahr im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen und die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, […] bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 I StPO nicht aus[reicht], um Beschränkungen anzuordnen.“

Auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschäftigt die Möglichkeit, die auferlegten Haftbedingungen gerichtlich überprüfen zu lassen, immer wieder. Am 04.06.2024 hat der EGMR in einem gegen Deutschland geführten Verfahren geurteilt, dass die fehlende Überprüfung seiner Haftbedingungen aufgrund widersprüchlicher behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen einen Häftling in seinem Recht auf ein faires Verfahren, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verletzt. Nach dem EGMR ist es für den Betroffenen in dem Fall aufgrund mehrfacher Verlegungen unmöglich gewesen, das für die Überprüfung der Haftbedingungen zuständige Gericht zu bestimmen oder hinreichend konkrete Anträge zu formulieren. Dies verwehre ihm den nach gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Zugang zum Recht.

Eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Untersuchungshäftlingen auferlegten Haftbedingungen zu bewirken, gehört zuweilen zu unserem Arbeitsalltag. Gerne helfen wir als erfahrene Anwälte im Strafrecht weiter.

Untersuchungshaft in Hamburg

Beschuldigte Personen, die in Hamburg dem Haftrichter vorgeführt und in Untersuchungshaft genommen werden, befinden sich in der Regel in der Untersuchungshaftanstalt Holstenglacis (landläufig auch U-Haft „Dammtor“ genannt). Dort und in der Justizvollzuganstalt Billwerder werden Männer untergebracht, die sich in Untersuchungshaft befinden. Für Frauen in Untersuchungshaft steht nur die Justizvollzugsanstalt Billwerder zur Verfügung. Jugendliche werden – derzeit noch, die Stadt Hamburg plant hier weitreichende Veränderungen – in der Jugendanstalt auf der Elbinsel Hanöfersand untergebracht.

In allen drei Haftanstalten sind wir als etablierte Strafrechtsanwälte in Hamburg regelmäßig zu Besuch. Wir unterstützen mit umfassender Erfahrung bei der Verteidigung gegen Untersuchungshaft sowohl in den gerichtlichen Terminen, bei Haftbeschwerden, aber auch bei den Problemen, die sich mit der Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt Holstenglacis oder der JVA Billwerder ergeben.

Rechtsanwält*innen