Korruption und Untreue
Unter dem Begriff der Korruption versteht man den Missbrauch einer Vertrauensstellung oder Entscheidungsbefugnis, welcher dem privaten Nutzen oder der Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils dienen soll. Korruptionsdelikte sind in allen Bereichen der Gesellschaft zu finden – betroffen sind solche des Privatlebens, aber auch der öffentlichen, wirtschaftlichen, juristischen oder politischen Verantwortung, zum Beispiel in Unternehmen, Behörden und anderen Institutionen. Korruption kann damit sowohl im kleinen, aber auch großen Stil betrieben werden. Der materielle Vorteil bezieht sich dabei in den meisten Fällen auf Geld, jedoch sind auch Rabatte, Darlehen, Prämien oder immaterielle Vorteile, wie zum Beispiel Ehrungen, Karriereförderungen oder sexuelle Zuwendungen denkbar. In der Regel hat Korruption verheerende Folgen auf sozialer, wirtschaftlicher oder politischer Ebene. Allein in Deutschland kommen durch Korruption jährlich Schäden in Millionenhöhe zustande. Gleichzeitig gibt es auch sozialadäquate Zuwendungen unter Geschäftspartnern, die unproblematisch sind, so zum Beispiel eine Einladung oder ein Geschenk. Eine Beurteilung dessen ist grundsätzlich abhängig von der objektiven Eignung zur Beeinflussung und insbesondere von den Umständen des Einzelfalls.
Korruptionsdelikte erfordern mindestens 2 Akteure: den Bestechenden und den Bestochenen. In einigen Konstellationen kann auch noch ein Auftraggeber hinzukommen. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen der situativen und der strukturellen Korruption. Situative Korruptionshandlungen sind Tatbestandsverwirklichungen, die eine spontane und unmittelbare Reaktion auf eine sich ergebende Situation sind und die keiner Planung zugrunde liegen. Die strukturelle Korruption auf der anderen Seite ist eine geplante Handlung, die bewusst getätigt wird und häufig auch schon längerfristig besteht.
Strafrechtliche Korruptionstatbestände
Das Strafgesetzbuch normiert verschiedene Delikte, die unter den umgangssprachlichen Begriff der Korruption fallen.
Korruption im Geschäftsverkehr
Die §§ 298-300 StGB sind Teil des Wirtschaftsstrafrechts und dienen dem Schutz des nationalen und auch internationalen Wettbewerbs. § 298 StGB regelt wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen. Eine in diesem Sinne rechtswidrige Absprache kann dabei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert werden.
- 299 StGB stellt die zentrale Vorschrift für die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr dar. Diese wird nach § 301 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Bestechlichkeit strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird genauso bestraft, wer als solcher ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.
Für diese Tatbestandsverwirklichungen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Täter kann dabei nur sein, wer als Beauftragter oder als Angestellter durch ein Dienstverhältnis weisungsgebunden gegenüber dem Geschäftsherrn ist und dabei Einwirkungen auf Entscheidungen bezüglich des Geschäftsverkehrs nehmen kann. Hinsichtlich der Voraussetzung des Geschäftsverkehrs bedarf es dabei lediglich der Förderung eines beliebigen Geschäftszweckes beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Die Tathandlung setzt eine zumindest angestrebte Unrechtsvereinbarung in Form eines Vorteils voraus. Eine vollendete Vorteilsgewährung ist hier gar nicht erforderlich – viel mehr reicht für die Tatbestandsverwirklichung bereits das Fordern eines Vorteils. An dieser Stelle wird noch unterschieden zwischen der Wettbewerbsvariante (Nr. 1), die eine Bevorzugung beim Bezug von Waren fordert, und einer Pflichtverletzung beim Bezug von Waren (Nr. 2).
Die Bestechung, in § 299 Abs. 2 StGB spiegelbildlich geregelt, stellt das Gewähren, Versprechen oder Anbieten eines solchen Vorteils aus §§ 299 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB unter dieselbe Strafe. Im Gegensatz zur Bestechlichkeit kann dieser Tatbestand von einem jeden begangen werden.
- 300 StGB ist dabei die dazugehörige Qualifikation für den besonders schweren Fall. In der Regel ist dies gegeben, wenn es sich um einen Vorteil eines großen Ausmaßes handelt. Dabei erhöht sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Die §§ 299a, 299b StGB stellen zusätzlich dazu Sonderfälle der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen dar.
Korruption bei Amtsträgern
Die Straftatbestände hinsichtlich der Korruption bei Amtsträgern sind in den §§ 331-335a des StGB geregt. Sie sollen das Vertrauen der Öffentlichkeit in den öffentlichen Dienst, vor allem dessen Lauterkeit und Unverkäuflichkeit, sichern. Unterteilt sind diese in die Vorteilsannahme, die Bestechlichkeit, die Vorteilsgewährung und die Bestechung.
Die Vorteilsannahme bzw. -gewährung bezieht sich dabei auf eine rechtmäßige Diensthandlung oder Unterlassung. Demgegenüber bedarf es bei der Bestechlichkeit und Bestechung eines Verstoßes gegen die Dienstpflichten.
Die Unterteilung der Tatbestände dient zusätzlich der Eingrenzung des Täterkreises. Während die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit nur von Amtsträgern oder Dienstverpflichteten (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB) auf Nehmerseite begangen werden können, kann dies bei der Vorteilsgewährung und Bestechung auf Geberseite durch Jedermann geschehen.
Das Strafmaß der Vorteilsannahme gem. § 331 StGB, bzw. der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Die Bestechlichkeit gem. § 332 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bedroht, die Bestechung nach § 335 StGB zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Nach § 335 StGB kann sich dies in besonders schweren Fällen auf eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren erhöhen. Ein solcher wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Vorteil ein Ausmaß von 50.000 € übersteigt, gewerbsmäßiges Handeln oder das Handeln als Mitglied einer Bande vorliegt. Bei der Begehung der Bestechlichkeit oder Bestechung durch einen Richter oder Schiedsrichter droht außerdem ein erhöhtes Strafmaß.
Eine mögliche Konsequenz ist außerdem die Entlassung aus dem Dienst.
Untreue
Eine weitere zentrale Vorschrift des Wirtschaftsstrafrechts ist die der Untreue. Normiert wird dieser Straftatbestand in § 266 StGB.
Unterschieden wird dabei zwischen 2 Fallkonstellationen. Zum einen schützt die Norm gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB Missbrauchsfälle. Dies sind solche, bei denen der Täter eine ihm anvertraute Befugnis zur Verwaltung fremden Vermögens missbraucht, etwa indem er dieses überschreitet.
Auf der anderen Seite steht die Treubruchsvariante nach § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB, welche an den Treuebruch einer Verpflichtung zur besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge anknüpft. Hier wird keine besondere Verfügungsbefugnis benötigt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine tatsächliche Einwirkungsmacht, die aus einer Hauptpflicht resultieren muss. Derartige Fälle sind beispielsweise in der Vollstreckung, zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher, oder zwischen Handelsvertretern oder Prokuristen und deren Geschäftsherrn denkbar.
Das Strafmaß der Untreue beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder
auf eine Geldstrafe. Insbesondere bei Ersttätern ergeht ein Urteil häufig ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl. Der besonders schwere Fall der Untreue wird gem. § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, sowie der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten sind in den §§ 266a, 266b StGB gesondert geregt.