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Geldwäsche und Hawala-Banking

Ein besonders relevantes Thema im Wirtschaftsstrafrecht ist das der Geldwäsche. Unter Geldwäsche (engl. money laundering, ML) versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft. Die Strafbarkeit der Geldwäsche ist in § 261 des Strafgesetzbuches normiert.

Im Rahmen einer effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorisfinanzierung werden gewissen Unternehmen und Personengruppen durch das Geldwäschegesetz (GwG) verschiedene Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt. Diese Verpflichtungen sind kompliziert und sehr umfangreich und ihre Beachtung ist von großer Bedeutung.

Strafbarkeit nach dem StGB

Nach § 261 Abs. 1 StGB macht sich der Geldwäsche strafbar, wer die Herkunft unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verschleiert. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Gelder aus Straftaten wie Hehlerei (§ 259 StGB), Raub (§ 250 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Korruptionsdelikten oder dem Drogen- und Waffenhandel.

Die Voraussetzungen zur Tatbestandserfüllung sind dabei folgende:

  1. Der fragliche Vermögenswert muss aus einer rechtswidrigen Vortat stammen.
  2. Eine geeignete Tathandlung muss vorliegen:

    1. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Verbergen des Gegenstandes
    2. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: Umtauschen, Übertragen oder Verbringen des Gegenstandes in der Absicht dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln
    3. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB: Verschaffen des Gegenstandes (sich oder einem Dritten)
    4. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB: Verwahren oder Verwenden des Gegenstandes, wenn dessen Herkunft bei Erlangung bekannt war
    5. § 261 Abs. 3 StGB: Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes von Bedeutung sein könnten
  3. Die Herkunft der Vermögenswerte muss bekannt sein oder zumindest grob fahrlässig (leichtfertig) verkannt werden.

Das Gesetz sieht für die Erfüllung des Tatbestands grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG haben mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu rechnen. In besonders schweren Fällen, d.h. wenn gewerbsmäßiges Handeln oder die Verbindung zur fortgesetzten Geldwäschebegehung als Mitglied einer Bande vorliegt, beträgt die Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Auch das leichtfertige Verkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geldern ist bereits mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

Einer Strafe kann hingegen entgehen, wer die Straftat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder den Gegenstand der Straftat sicherstellt, wenn die Tat nicht bereits teils oder ganz entdeckt wurde und dies bekannt war oder damit gerechnet werden musste. 

Geldwäschegesetz (GwG)

Basis für die nationale Gesetzgebung ist die jeweils aktuelle EU-Geldwäscherichtlinie, die in regelmäßigen Abständen, zuletzt 2024, überarbeitet wurde. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie muss nun bis zum 10.07.2027 von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Im Wesentlichen baut sie auf den vorherigen Geldwäscherichtlinien auf, erweitert dabei allerdings auch ihre Vorgaben und bestimmt noch schärfere Maßnahmen gegen kriminelle Aktivitäten zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass sich die Zahl von polizeilich erfassten Geldwäschedelikten allein in Deutschland zwischen 2020 und 2023 mehr als verdreifachte. Das weltweite Geldwäschevolumen wird dabei auf bis zu 2 Billionen US-Dollar geschätzt. 

Das GwG regelt insbesondere die Verantwortlichkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche und den damit verbundenen Vorsichtsmaßnahmen. Dies sind insbesondere Melde-, Überwachungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflichten. Zur Überprüfung der Herkunft von Vermögenswerten besteht u.a. gem. § 2 GwG die Verpflichtung verschiedener Personengruppen und Unternehmen bei bestimmten Transaktionen eine entsprechende Verdachtsmeldung zu übermitteln. Dies gilt unabhängig von der Zahlungsart und der Höhe des Geschäfts.

Verpflichtete im Sinne des GwG sind insbesondere

  • Banken, Kreditinstitute, Finanzunternehmen und Vermögensverwalter
  • Rechtsbeistände, Steuerberater und Notare
  • Versicherungen
  • Wirtschaftsprüfer
  • Glücksspielanbieter
  • Gewerbetreibende mit hohem Bargeldverkehr
  • Zollbeamte
  • Immobilienmakler
  • Kunstvermittler

Bei Verstößen gegen die im GwG normierten Verpflichtungen droht ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

Hawala-Banking

Der Begriff „Hawala“ kommt aus dem Arabischen und bedeutet übersetzt „Überweisung“. Das Hawala-Bankingsystem ermöglicht weltweite informelle Finanztransfergeschäfte und wird bereits seit Jahrzehnten verwendet. Es ermöglicht das Umgehen unmittelbarer Transaktionen von Geld oder Vermögenswerten. Die Basis dieses Systems ist Vertrauen und Verschwiegenheit, denn es arbeitet ohne jegliche staatliche Zulassung und Aufsicht. Damit ist es beleglos, kontolos und banklos.

Das Hawala-Banking entzieht sich staatlicher Kontrolle, wodurch sich das Aufdecken solcher Systeme als besonders schwierig erweist. Seine internationalen Netzwerke dienen vielen Zwecken – besonders verbreitet ist es im Bereich von Edelmetallen und Immobilien, aber auch Organisationen wie die Welthungerhilfe oder Geflüchtete verwenden es, um Gelder in andere Länder übermitteln zu können. Das weltweite Volumen ist kaum nachvollziehbar, jedoch wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa 200 Milliarden Euro mittels dieser Systeme transferiert werden. 

Das System des Hawala-Bankings funktioniert über Mittelsmänner, sogenannte Hawaladare. Dabei übergibt der Zahler, der Geld transferieren möchte, Bargeld an seinen örtlichen Hawaladar. Diese sind oft an unscheinbaren Stellen, wie Gastronomien oder kleinen Läden, zu finden. Der erste Hawaladar, der das Geld übergeben bekommen hat, nimmt anschließend Kontakt zu einem weiteren Hawaladar am Auszahlungsort auf. Dabei werden die Geldsumme und ein Auszahlungscode übermittelt. Diesen Code muss der Zahlen auch dem Empfänger mitteilen, damit sich der Empfänger daraufhin bei seinem Hawaladar legitimieren kann und dann das Geld in bar erhält. 

Zwischen den Hawaladaren findet meist kein direkter Bar- oder Buchgeldfluss statt. Es  ist auch unerheblich, auf welche Art und Weise der Vermögenswert von einem zum nächsten Hawaladar übermittelt wird oder ob ein Geldfluss oder eine Verrechnung stattfindet. Stattdessen geht es nur um das wirtschaftliche Ergebnis des Finanztransfers. In einigen Fällen werden zum Beispiel Kaufverträge zum Schein erstellt.

Dieses Bankingsystem ist nicht erlaubnisfähig, weder in Deutschland noch der EU, da es gegen jegliche Geldwäscherichtlinien verstößt. In den letzten Jahren hat sich eine vermehrte Beobachtung durch Strafverfolgungsbehörden etabliert. Diese suchen bei Auffälligkeiten nach Verbindungen zu kriminellen Geschäften, wie etwa Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Schleusung, Rauschgifthandel, Steuerhinterziehung, Schmuggel und Korruption. 

Die Strafbarkeit wird damit begründet, dass sich das Hawala-Banking dem offiziellen, unter staatlicher Überwachung stehenden, Banken- und Finanzsystem entzieht. Je nach Tathandlung kommen mehrere Straftaten in Betracht:

Wer in einem solchen System als Mittelsmann Gelder abholt und innerhalb des Netzwerkes weiterleitet, macht sich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen schuldig. 

Die Strafbarkeit von kriminellen Vereinigungen, auch im Ausland, bestimmt sich nach §§ 129, 129b StGB. Dabei ist für die Gründung und die Beteiligung als Mitglied eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Auch die Unterstützung und das Werben für solche Vereinigungen sind strafbar und werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert. 

Die Strafbarkeit der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen richtet sich nach § 63 Abs. 1 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dabei setzt der Wortlaut der Norm bereits mehrere Tathandlungen voraus, sodass die wiederholte Erbringung solcher Transaktionen innerhalb eines einheitlichen Betriebs nach dem BGH nur eine Tat im Rechtssinn darstelle. Auch sei gemäß dem BGH eine Erlaubnis für die Tätigkeit von solchen Zahlungsdienstleistungen erst dann erforderlich, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig betrieben wird. Vereinzelte Zahlungsdienste außerhalb eines solchen Rahmens sind also nicht erlaubsnispflichtig und stellen ebenso keine Straftat dar.

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