Anwalt bei Geldwäsche in Hamburg Mitte – Spezialisierte Strafverteidigung
Ein besonders relevantes Thema im Wirtschaftsstrafrecht in Deutschland und Hamburg Mitte ist das Thema Geldwäsche. Unter Geldwäsche (engl. money laundering, ML) versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft. Die Strafbarkeit der Geldwäsche ist in § 261 des Strafgesetzbuches normiert.
Im Rahmen einer effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden gewissen Unternehmen und Personengruppen durch das Geldwäschegesetz (GwG) verschiedene Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt. Als Aufsichtsbehörde zur Überwachung, ob die Verpflichtungen eingehalten werden, spielt die BaFin spielt dabei eine zentrale Rolle in Deutschland.
Strafbarkeit nach dem StGB
Nach dem Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Herkunft unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verschleiert. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Geld, das aus Straftaten wie Hehlerei (§ 259 StGB), Raub (§ 250 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Korruptionsdelikten oder dem Drogen- und Waffenhandel stammt.
Die Voraussetzungen zur Tatbestandserfüllung sind dabei folgende:
- Der fragliche Vermögenswert muss aus einer rechtswidrigen Vortat stammen.
- Eine geeignete Tathandlung muss vorliegen:
a) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Verbergen des Gegenstandes
b) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: Umtauschen, Übertragen oder Verbringen des Gegenstandes in der Absicht, dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln
c) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB: Verschaffen des Gegenstandes (sich oder einem Dritten)
d) § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB: Verwahren oder Verwenden des Gegenstandes, wenn dessen Herkunft bei Erlangung bekannt war
e) § 261 Abs. 3 StGB: Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes von Bedeutung sein könnten - Die Herkunft der Vermögenswerte muss bekannt sein oder zumindest grob fahrlässig (leichtfertig) verkannt werden.
Das Gesetz sieht für die Erfüllung des Tatbestands grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG haben mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu rechnen. In besonders schweren Fällen, z.B. wenn gewerbsmäßiges Handeln oder eine fortgesetzten Geldwäsche als Mitglied einer Bande vorliegt, beträgt die Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Auch das leichtfertige Verkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geld ist bereits strafbar.
Einer Strafe kann man u.U. entgehen, wenn man die Straftat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder der Gegenstand der Straftat sichergestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Tat nicht bereits teils oder ganz entdeckt wurde und dies bekannt war oder damit gerechnet werden musste.
Geldwäschegesetz (GwG)
Das GwG regelt insbesondere die Verantwortlichkeiten für die Bekämpfung von Geldwäsche und den damit verbundenen Vorsichtsmaßnahmen. Dies sind insbesondere Melde-, Überwachungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflichten. Zur Überprüfung der Herkunft von Vermögenswerten besteht u.a. gem. § 2 GwG die Verpflichtung verschiedener Personengruppen und Unternehmen bei bestimmten Transaktionen eine entsprechende Verdachtsmeldung (sog. Geldwäscheverdachtsmeldung) zu übermitteln. Dies gilt unabhängig von der Zahlungsart und der Höhe des Geschäfts. Häufig werden Strafverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet, weil Banken oder sonstige Finanzinstitute eine solche Geldwäscheverdachtsmeldung abgegeben haben.
„Verpflichtete“ im Sinne des GwG sind insbesondere:
- Banken, Kreditinstitute, Finanzunternehmen und Vermögensverwalter
- Rechtsbeistände, Steuerberater und Notare
- Versicherungen
- Wirtschaftsprüfer
- Glücksspielanbieter
- Gewerbetreibende mit hohem Bargeldverkehr
- Zollbeamte
- Immobilienmakler
- Kunstvermittler
Bei Verstößen gegen die im GwG normierten Verpflichtungen droht ein Bußgeld von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, der aus dem Verstoß gezogen wurde.
Basis für die nationale Gesetzgebung in Form des GwG ist die jeweils aktuelle EU-Geldwäscherichtlinie, die zuletzt 2024 überarbeitet wurde. Bald sind erneut Änderungen des GwG zu erwarten. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie muss bis zum 10.07.2027 von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden. Im Wesentlichen baut die neue EU-Geldwäscherichtlinie auf den vorherigen Geldwäscherichtlinien auf, erweitert dabei allerdings auch ihre Vorgaben und bestimmt noch schärfere Maßnahmen gegen kriminelle Aktivitäten zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass sich die Zahl von polizeilich erfassten Geldwäschedelikten allein in Deutschland zwischen 2020 und 2023 mehr als verdreifachte. Das weltweite Geldwäschevolumen wird dabei auf bis zu 2 Billionen US-Dollar geschätzt.
In Deutschland ist die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des GwG zuständig. Sie ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Unternehmen und Organisationen, die dem GwG unterliegen, das sind insbesondere im Finanzsektor etwa Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungen. Auf den offiziellen Seiten der BaFin finden sich informative Links zu neuesten Entwicklungen und auch für die Presse auf der Suche nach Informationen.
Die Aufgaben der BaFin umfassen:
- Überwachung der Einhaltung des GwG durch die Verpflichteten sowie systemische Geldwäscheprävention.
- Herausgabe von Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) zum GwG, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen.
- Prüfung der Identifizierungspflichten nach dem GwG.
- Anordnung der Bestellung von Geldwäschebeauftragten, falls erforderlich.
- Rücknahme von Freistellungen im Geldwäschegesetz, um eine strengere und einheitliche Umsetzung der Sorgfaltspflichten voranzutreiben, insbesondere im Vorfeld der ab Juli 2027 in Kraft tretenden EU-Geldwäscheverordnung.
- Eingreifen bei systemischen Mängeln und Einzelfällen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen.
Was ist Hawala-Banking?
Der Begriff „hawala“ kommt aus dem Arabischen und bedeutet „Überweisung“. Das Hawala-Banking-System ist ein informelles Finanzsystem, das weltweit, auch in Deutschland und insbesondere in Hamburg Mitte, zur Übertragung von Geld genutzt wird. Es ermöglicht informelle Finanztransfergeschäft unter Umgehung unmittelbarer Transaktionen von Geld und Vermögenswerten. Die Basis dieses – seit Jahrzehnten betriebenen – Systems ist Vertrauen und Verschwiegenheit. Hawala-Banking funktioniert in aller Regel beleglos, kontolos und banklos und entzieht sich damit der staatlichen Kontrolle.
Wie funktioniert Hawala-Banking?
Das System funktioniert über Mittelsmänner, die sogenannten Hawaladare. Ein hawaladar übernimmt das Geld vom Zahler, der Geld transferieren möchte und dafür Bargeld an seinen örtlichen Hawaladar übergibt. Diese sind oft an unscheinbaren Stellen, wie in der Gastronomie oder kleineren Läden zu finden. Der erste Hawaladar, der das Geld in bar übergeben bekommen hat, organisiert – meist über eigene Netzwerke – den Service der Auszahlung des Geldes an den Empfänger durch einen weiteren Hawaladar am Auszahlungsort. Im Kontakt zwischen den ersten Hawaladar am Einzahlungsort zu dem zweiten Hawaladar am Auszahlungsort werden die zu übertragende Geldsumme und ein Auszahlungscode übermittelt. Der Einzahler des Geldes teilt den Code parallel dazu über eine Art von Nachrichten dem Empfänger des Geldes mit. So kann der Empfänger sich mit dem Code bei seinem Hawaladar am Auszahlungsort legitimieren und erhält das Geld dort in bar – hier bspw. dann auch in EURO als hiesige Währung – ausgezahlt.
Zwischen den Hawaladaren findet meist kein direkter Geldfluss in Form von Bar- oder Buchgeld statt. Es ist auch unerheblich, auf welche Art und Weise der Vermögenswert von einem zum nächsten Hawaladar übermittelt wird oder ob ein Geldfluss oder eine Verrechnung stattfindet. Es geht dabei nur um das wirtschaftliche Ergebnis des Finanztransfers. Für den Service der Geldübertragung von einem Ort zum anderen behalten die jeweiligen Hawaladare einen gewissen Anteil des Geldes als „Gebühr“ bzw. Lohn ein.
Strafbarkeitsrisiken bei Hawala-Banking
Dieses Bankingsystem ist in Deutschland und der EU nicht erlaubnisfähig, da es gegen jegliche Geldwäscherichtlinien verstößt. In den letzten Jahren sind die Strafverfolgungsbehörden in Hamburg Mitte und bundesweit immer wachsamer mit Blick auf Hawala-Banking geworden. Die internationalen Netzwerke des Systems dienen vielen Zwecken – besonders verbreitet ist es im Bereich von Edelmetallen und Immobilien, aber auch Organisationen wie die Welthungerhilfe oder Geflüchtete verwenden es, um Gelder in andere Länder übermitteln zu können. Das weltweite Volumen ist kaum nachvollziehbar. Man geht aber davon aus, dass jährlich etwa 200 Milliarden Euro mittels dieser Systeme transferiert werden.
Schwerpunkt der Strafbarkeit von Hawala-Banking in Deutschland ist die Verletzung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Diese wird damit begründet, dass sich das Hawala-Banking dem offiziellen, unter staatlicher Überwachung stehenden, Banken- und Finanzsystem entzieht. Die Strafbarkeit der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen richtet sich nach § 63 Abs. 1 ZAG und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dabei setzt der Wortlaut der Norm bereits mehrere Tathandlungen voraus, sodass die wiederholte Erbringung solcher Transaktionen innerhalb eines einheitlichen Betriebs nach dem BGH nur eine Tat im Rechtssinn darstelle. Auch ist gemäß dem BGH eine Erlaubnis für die Tätigkeit von solchen Zahlungsdienstleistungen erst dann erforderlich, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig betrieben wird. Vereinzelte Zahlungsdienste außerhalb eines solchen Rahmens können also nicht erlaubnispflichtig ist und stellen dann keine Straftat dar.
BGH, Urteil vom 09.01.2025 (Az. 3 StR 111/24) zur rechtlichen Einordnung der Aktivitäten im Rahmen von Hawala-Banking:
Der BGH hatte mit Urteil vom 09.01.2025 über die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden, mit welchem der syrische Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland und unerlaubter Erbringung von Zahlungsdiensten im Rahmen eines Hawala-Banking-Systems zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Der Angeklagte betrieb von Deutschland aus ein internationales, ohne BaFin-Erlaubnis organisiertes Hawala-System, in dem er Geldtransfers von mindestens 80.000 Euro vermittelte und Provisionen erhielt. Zudem wirkte er als Finanzagent bei Schleusungen syrischer Staatsangehöriger nach Deutschland mit, indem er Schleusergelder verwahrte und an Schleuser auszahlt. Das Hawala-System wurde als kriminelle Vereinigung eingestuft, die ein Schattenfinanzsystem darstellt und der Regulierung entzogen ist. Der BGH betont in seinem Urteil die Strafbarkeit und regulatorische Relevanz von informellen Zahlungsnetzwerken zur Bekämpfung von Geldwäsche und Schleusung in Deutschland.
Wer in einem solchen System als Mittelsmann Gelder abholt und innerhalb des Netzwerkes weiterleitet, kann wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen strafbar sein. Die Strafbarkeit von kriminellen Vereinigungen, auch im Ausland, bestimmt sich nach §§ 129, 129b StGB. Dabei ist für die Gründung und die Beteiligung als Mitglied eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Auch die Unterstützung und das Werben für solche Vereinigungen sind strafbar und werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert.
BGH, Urteil vom 02.06.2021 (Az. 3 StR 61/21) zur Qualifizierung einer Hawala-Banking-Organisation als kriminelle Vereinigung:
Nach diesem Urteil des BGH aus Juni 2021 agierte – in dem entschiedenen Fall – der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen über längere Zeit mit arbeitsteiliger und organisierter Struktur, um wiederholt unerlaubte Zahlungsdienste gemäß § 63 ZAG zu erbringen. Dabei diente das Hawala-System der Anonymität und Umgehung staatlicher Finanzaufsicht.
Die Taterträge sind nach dem BGH vor allem die von Beteiligten vereinnahmten Provisionen, während die Kundengelder als Tatmittel oder Tatobjekte nicht der Einziehung unterliegen. Dabei werden nach diesem Urteil des BGH auch einfache Mitglieder der Organisation strafrechtlich erfasst und schließen kulturelle oder familiäre Begründungen die Strafbarkeit nicht aus.
BGH, Urteil vom 21.02.2023 (Az. 3 StR 278/22) zum Hawala-Banking-Netzwerk als kriminelle Vereinigung und den Umgang mit der Einziehung von Geldern bei Hawala-Transaktionen:
Mit Urteil vom 21.02.2023 bestätigte der BGH die Verurteilung von Angeklagten wegen gemeinschaftlich betriebenem Hawala-Banking in Deutschland, qualifiziert als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB.
Die Angeklagten organisierten umfangreiche Bargeldeinzahlungen und Geldtransfers zwischen Deutschland und der Türkei, ohne die erforderliche BaFin-Erlaubnis für Zahlungsdienste zu besitzen. Zusätzlich wurden unerlaubter Besitz und Führen halbautomatischer Schusswaffen während Geldtransporten festgestellt. Die Höhe der umgesetzten Geldbeträge liegt im hohen zweistelligen Millionenbereich, wobei erhebliche Provisionen eingestrichen wurden.
Die Einziehung des Wertes der Taterträge (Provisionen) hat der BGH bestätigt, jedoch nicht die Einziehung der Kundengelder, da diese als Tatmittel zu behandeln sind.
Anwalt bei Strafverfahren wegen Hawala-Banking in Hamburg Mitte
Die Strafverfolgung in Bezug auf Hawala-Banking ist in Deutschland auch deshalb eine Herausforderung für Behörden, weil es auch Fälle gibt, in denen dies für legale Zwecke genutzt wird, etwa für die Zwecke der Unterstützung von Menschen durch die Welthungerhilfe oder anderen Hilfsorganisationen. Humanitäre Organisationen – wie die Welthungerhilfe – nutzen das Hawala-System, um Gelder in Krisengebiete zu transferieren, wo der Zugang zu Banken schwierig und das formelle Zahlungssystem schwierig ist. Daher sind der Presse auch immer wieder Nachrichten zur Ambivalenz von hawala (Unterstützung von Menschen in Krisengebieten einerseits und kriminelle Zwecke andererseits) zu entnehmen.
Personen, die im Zusammenhang mit Hawala-Banking in Deutschland in Schwierigkeiten geraten, insbesondere Beschuldigte oder sogar schon Angeklagte in einem Strafverfahren sind, sollten schnellstmöglich Kontakt zu im Strafrecht spezialisierten Anwälten aufnehmen.
