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Geldwäsche und Hawala-Banking – Ihre Rechtsanwälte für Niebüll

Ein besonders relevantes Thema im Wirtschaftsstrafrecht ist das der Geldwäsche. Unter Geldwäsche (engl. money laundering, ML) versteht man die Einschleusung illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf unter Verschleierung der wahren Herkunft. Die Strafbarkeit der Geldwäsche ist in § 261 des Strafgesetzbuches normiert. Für Niebüll stehen Ihnen erfahrene Rechtsanwälte zur Seite, die auf die Beratung und Vertretung in Fällen von Geldwäsche spezialisiert sind.

Im Rahmen einer effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden gewissen Unternehmen und Personengruppen durch das Geldwäschegesetz (GwG) verschiedene Pflichten in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt. Diese Verpflichtungen sind kompliziert und sehr umfangreich, und ihre Beachtung ist von großer Bedeutung – auch für Unternehmen und Privatpersonen in Niebüll.

Strafbarkeit nach dem StGB

Nach § 261 Abs. 1 StGB macht sich der Geldwäsche strafbar, wer die Herkunft unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte verschleiert. In Niebüll wie auch deutschlandweit handelt es sich dabei häufig um Gelder aus Straftaten wie Hehlerei (§ 259 StGB), Raub (§ 250 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Korruptionsdelikten oder dem Drogen- und Waffenhandel.

Die Voraussetzungen zur Tatbestandserfüllung sind dabei folgende:

  • Der fragliche Vermögenswert muss aus einer rechtswidrigen Vortat stammen.

  • Eine geeignete Tathandlung muss vorliegen:

    • § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Verbergen des Gegenstandes

    • § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: Umtauschen, Übertragen oder Verbringen des Gegenstandes in der Absicht dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln

    • § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB: Verschaffen des Gegenstandes (sich oder einem Dritten)

    • § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB: Verwahren oder Verwenden des Gegenstandes, wenn dessen Herkunft bei Erlangung bekannt war

    • § 261 Abs. 3 StGB: Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des Gegenstandes von Bedeutung sein könnten

  • Die Herkunft der Vermögenswerte muss bekannt sein oder zumindest grob fahrlässig (leichtfertig) verkannt werden.

Das Gesetz sieht für die Erfüllung des Tatbestands grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Verpflichtete im Sinne des § 2 GwG haben mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu rechnen. In besonders schweren Fällen, z. B. bei gewerbsmäßigem Handeln oder organisierter Geldwäsche durch Banden, beträgt die Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Auch das leichtfertige Verkennen der rechtswidrigen Herkunft von Geldern ist bereits strafbar.

Für Niebüll tätige Rechtsanwälte können in solchen Fällen nicht nur die rechtlichen Möglichkeiten prüfen, sondern auch bei der freiwilligen Anzeige bei den zuständigen Behörden unterstützen, um einer Strafe zu entgehen.

Geldwäschegesetz (GwG)

Basis für die nationale Gesetzgebung ist die jeweils aktuelle EU-Geldwäscherichtlinie, die in regelmäßigen Abständen, zuletzt 2024, überarbeitet wurde. Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie muss bis zum 10.07.2027 von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie baut auf den bisherigen Richtlinien auf, verschärft jedoch Vorgaben und schreibt noch konsequentere Maßnahmen gegen kriminelle Aktivitäten zur effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Allein in Deutschland hat sich die Zahl polizeilich erfasster Geldwäschedelikte zwischen 2020 und 2023 mehr als verdreifacht. Das weltweite Geldwäschevolumen wird auf bis zu 2 Billionen US-Dollar geschätzt.

Für Niebüller  Unternehmen, Banken, Finanzdienstleister und Privatpersonen ist das GwG von großer Bedeutung. Es regelt insbesondere Verantwortlichkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche sowie damit verbundene Vorsichtsmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere Melde-, Überwachungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflichten. So besteht gemäß § 2 GwG die Verpflichtung, bei bestimmten Transaktionen Verdachtsmeldungen an die zuständigen Behörden zu übermitteln – unabhängig von der Zahlungsart oder Höhe des Geschäfts. Rechtsanwälte für Elmshorn unterstützen Mandanten dabei, die komplexen Anforderungen praxisnah umzusetzen.

Verpflichtete im Sinne des GwG sind insbesondere

  • Banken, Kreditinstitute, Finanzunternehmen und Vermögensverwalter
  • Rechtsbeistände, Steuerberater und Notare
  • Versicherungen
  • Wirtschaftsprüfer
  • Glücksspielanbieter
  • Gewerbetreibende mit hohem Bargeldverkehr
  • Zollbeamte
  • Immobilienmakler
  • Kunstvermittler

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, der aus dem Verstoß gezogen wurde. Niebüller Unternehmen sollten daher unbedingt prüfen, ob ihre internen Prozesse den Vorgaben des GwG entsprechen.

Hawala-Banking

Der Begriff „Hawala“ stammt aus dem Arabischen und bedeutet „Überweisung“. Das Hawala-Bankingsystem ermöglicht weltweite informelle Finanztransfergeschäfte und existiert seit Jahrzehnten. Es erlaubt das Umgehen direkter Geldtransaktionen und basiert ausschließlich auf Vertrauen und Verschwiegenheit. Hawala-Banking arbeitet ohne staatliche Zulassung, ohne Bankkonten und ohne belegbare Transaktionen.

Für Niebüller bedeutet das: Auch lokale Unternehmen und Privatpersonen können unbewusst in Hawala-Transaktionen involviert sein, z. B. über Mittelsmänner in Gastronomien, Läden oder kleinen Handelsgeschäften. Die Kontrolle solcher Systeme ist extrem schwierig. Weltweit wird ein Transfervolumen von etwa 200 Milliarden Euro pro Jahr über Hawala geschätzt.

Das System funktioniert über sogenannte Hawaladare:

  1. Der Zahler übergibt Bargeld an einen lokalen Hawaladar in Niebüll.
  2. Dieser nimmt Kontakt zu einem Hawaladar am Auszahlungsort auf und übermittelt Geldsumme und Auszahlungscode.
  3. Der Empfänger legitimiert sich mit dem Code beim Auszahlenden und erhält das Geld.

Zwischen den Hawaladaren fließt meist kein direktes Geld; die Abwicklung erfolgt rein wirtschaftlich. Zum Teil werden Scheinkaufverträge genutzt, um die Transaktionen zu verschleiern.

Hawala-Banking ist in Deutschland und der EU nicht erlaubt, da es gegen Geldwäscherichtlinien verstößt. In Niebüll beobachten Strafverfolgungsbehörden vermehrt Hinweise auf solche Systeme und prüfen auffällige Transaktionen auf mögliche Verbindungen zu kriminellen Aktivitäten, z. B. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Rechtsanwälte für Niebüll beraten Unternehmen und Privatpersonen bei der rechtlichen Absicherung und bei Ermittlungen, um Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.

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