Einstellung eines Strafverfahrens ohne Hauptverhandlung
Verfahrenseinstellung noch im Ermittlungsverfahren
Einem jeden Strafverfahren liegt ein von den Strafverfolgungsbehörden geführtes Ermittlungsverfahren zugrunde. Das bedeutet, dass – in der Regel – die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft dahingehend Ermittlungen anstellt, ob, von wem und in welchem Umfang eine Straftat begangen wurde. Üblicherweise endet das Ermittlungsverfahren dann, wenn alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Liegen ausreichend Erkenntnisse dafür vor, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist (hinreichender Tatverdacht) kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, bzw. einen Strafbefehl beantragen. Sollte das Gericht die Anklage zulassen und das Verfahren eröffnen, kommt es zu einer Hauptverhandlung. Für den Fall, dass ein Strafbefehl erlassen wird, wird dadurch eine Strafe festgesetzt.
Es gibt aber auch Konstellationen, in denen eine Bestrafung und erst recht eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden können. Denkbar ist – auch wenn ein Anfangsverdacht grundsätzlich besteht – die Einstellung des Strafverfahrens, wenn gewisse Umstände gegeben sind, die eine solche Verfahrenseinstellung begründen können. Ein Strafverfahren noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens zu Ende zu bringen, ist die sicherste und früheste Möglichkeit, einer Strafe durch eine Verurteilung zu entgehen. Gerade zur Klärung, ob so ein Fall vorliegt, und mit welchem Vortrag und welcher Argumentation eine Einstellung erreicht werden kann, ist die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin sinnvoll. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann mit einem Einstellungsantrag bzw. einer sogenannten „Schutzschrift“ das Erforderliche vorgetragen werden.
Eine Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, dass es keine Verurteilung gibt, die in das Vorstrafenregister eingetragen wird. Der BZR – der von bestimmten Behörden, unter anderem der Polizei, der Justiz und der Bundeswehr, eingesehen werden kann – bleibt also „sauber“. Auch das Führungszeugnis bleibt bei einer Einstellung dees Strafverfahrens unberührt. Darüber hinaus kann durch eine Einstellung im Ermittlungsverfahren auch umgangen werden, dass der Arbeitgeber, wie im Falle einer Anklage bei Beamten oder bei Ärzten die Ärztekammer, über das Strafverfahren informiert wird oder andere berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Dennoch werden Verfahrenseinstellungen im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) für eine Dauer von 2 Jahren gespeichert. Dies dient aber nur dem Austausch zwischen den Staatsanwaltschaften der verschiedenen Bundesländer und kann außerhalb der Strafjustiz nur von wenigen Behörden eingesehen werden.
Einstellungsmöglichkeiten
Eine Verfahrenseinstellung ist auf verschiedene Art und Weise denkbar. Die Einstellungsmöglichkeiten und die verschiedenen Voraussetzungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
1. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Einstellungsmöglichkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist die gängigste und stellt auch das bestmögliche Ergebnis einer Verfahrenseinstellung dar. Sie kommt dann in Betracht, wenn die Ermittlungen nicht genügend Anlass dazu bieten, Anklage zu erheben oder den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen. Das ist der Fall, wenn nach Prüfung der konkreten Beweis- und Rechtslage kein hinreichender Tatverdacht, also keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung besteht. Denkbar ist eine solche Einstellung beispielsweise, wenn nicht genügend verwertbare Beweise vorliegen oder kein Täter ermittelt werden konnte; aber aus Rechtsgründen auch dann, wenn die Straftat verjährt ist oder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe beim (vermeintlichen) Täter gegeben sind.
Bei der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist allerdings zu beachten, dass das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen werden kann, wenn ein konkreter Anlass dazu besteht – zum Beispiel wenn neue Beweise vorliegen. Dies ist deswegen der Fall, weil die Staatsanwaltschaft durch eine Einstellung vor der Erhebung einer Anklage noch keinen Strafklagverbrauch bewirkt.
2. Einstellung nach § 153 StPO
Eine Einstellung gemäß § 153 StPO ist dann denkbar, wenn trotz des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts Geringfügigkeit anzunehmen ist. Eine solche Verfahrenseinstellung kann nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO sowohl im Ermittlungsverfahren, demnach vor Anklageerhebung, als auch im Zwischen- oder Hauptverfahren gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO erfolgen.
Hierfür bedarf es des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen:
- Bei dem verfolgten Delikt muss es sich um ein Vergehen handeln. Darunter versteht man gem. § 12 Abs. 2 StGB solche rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Beispiele für Vergehen sind der Diebstahl (§ 242 StGB), die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), der Betrug (§ 263 StGB), die Hehlerei (§ 259 StGB), die Beleidigung (§ 185 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
- Die Schuld des Täters muss zudem als gering anzusehen sein; also etwa, wenn im Vergleich mit gleichartigen Delikten die Schuld hinsichtlich der Tatausführung oder hinsichtlich der Tatfolgen erheblich geringfügiger ist.
- Darüber hinaus darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat bestehen. Wenn die beschuldigte bzw. angeschuldigte oder angeklagte Person aus der Vergangenheit bereits gewisse „Vorbelastungen“ mit sich bringt – wie etwa Vorstrafen oder eine Verfahrenseinstellung unter Auflagen und Weisungen – kann ein solches öffentliches Interesse vorliegen, also einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO entgegenstehen.
- Außerdem ist die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erforderlich. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein, muss nur das Gericht zustimmen. Möchte hingegen das Gericht nach § 153 Abs. 2 StPO die Einstellung bewirken, müssen die Staatsanwaltschaft und auch der Angeschuldigte zustimmen.
Wird ein Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, ist die Möglichkeit zur Anklage oder zur Beantragung eines Strafbefehls nicht „verbraucht“. Vielmehr kann das Verfahren bei gegebenem Anlass wieder aufgenommen werden. Erfolgt die Verfahrenseinstellung hingegen durch das zuständige Gericht gem. § 153 Abs. 2 StPO, hat die Staatsanwaltschaft ihre Möglichkeit zur Anklage bereits „verbraucht“. Eine Strafverfolgung in derselben Sache wäre nur dann durch analoge Anwendung des § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO möglich, wenn sich die begangene Tat später als Verbrechen erweist, also die Tat, wie sie sich später darstellt, im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB).
3. Einstellung nach § 153a StPO
Eine Einstellung gemäß § 153a StPO erfolgt unter Auflagen und Weisungen. Auch diese Einstellungsmöglichkeit kann nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO sowohl im Ermittlungsverfahren, demnach vor Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft, als auch im Zwischen- und Hauptverfahren gemäß § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO durch das Gericht erfolgen. Durch die Auferlegung bzw. Erteilung von Auflagen und Weisungen wird – im Gegensatz zu einer Einstellung nach § 153 StPO – das Hindernis des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung beseitigt, soweit die Schwere der Schuld auch hier nicht entgegensteht. Die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 153a StPO sind im Grunde die gleichen wie von § 153 StPO. Allein bezüglich des Zustimmungserfordernisses gibt es insofern einen Unterschied, als dass hier sowohl bei einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Gericht jeweils die Zustimmungen der beiden weiteren Verfahrensbeteiligten, also der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde und des Beschuldigten, erforderlich sind.
Die im Gesetz vorgesehenen Auflagen und Weisungen sind:
- Erbringung einer Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (Frist: max. 6 Monate)
- Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse (Frist: max. 6 Monate)
- Erbringen von gemeinnützigen Leistungen (Frist: max. 6 Monate)
- Nachkommen von Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe (Frist: max. 1 Jahr)
- Ernsthafte Bemühung um einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 155a StPO) mit dem Geschädigten, um die Tat zumindest überwiegend wieder gut zu machen oder das zu erstreben (Frist: max. 6 Monate)
- Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (Frist: max. 1 Jahr)
- Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 StVG oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG (Frist: max. 6 Monate)
- Psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung oder Behandlung (Frist: max. 1 Jahr).
Wenn die Auflage oder Weisung festgesetzt wurde, wird das Verfahren zunächst nur vorläufig eingestellt und der Beschuldigte hat die Möglichkeit zur Erfüllung innerhalb der gesetzten Frist. Das Verfahren wird in der Folge endgültig eingestellt, wenn die auferlegte Auflage und erteilte Weisung erfüllt wurde. Gemäß § 153 Abs. 1 Satz 5 StPO kann die Tat nur dann erneut verfolgt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass es sich nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB handelt.
4. Einstellung nach § 154 StPO
Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO ist nur beim Vorliegen mehrerer Taten möglich. Das bedeutet, dass der Beschuldigte bereits wegen einer anderen Tat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten haben muss oder bereits verurteilt worden sein muss, damit die neuere Tat nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fällt, sodass sie eingestellt werden kann. Es geht dabei vorrangig um kleinere Straftaten, die gegenüber schwereren Taten mit einer höheren Strafe kaum von Bedeutung sind. Nach § 154 Abs. 2 StPO kann dies auch durch das Gericht nach erhobener Anklage erfolgen.
BGH, Beschluss vom 06.05.2025 (5 StR 139/25) zur Beweiswürdigung nach einer Teileinstellung:
Der BGH hat mit Beschluss vom 06.05.2025 festgestellt, dass wenn in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen Teile der zur Anklage gebrachten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, das Urteil darlegen muss, welche Gründe hierfür maßgeblich waren. Dies ist deswegen unerlässlich, weil bei einer vergleichbaren Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einstellungsgründe im Rahmen der umfassenden Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Bedeutung sind. Andernfalls kann sich die Beweiswürdigung als lücken- und rechtsfehlerhaft erweisen.
Für den Fall, dass die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in anderer Sache nachträglich wegfällt, kann das Verfahren nach § 154 Abs. 3 StPO allerdings durch einen Gerichtsbeschluss wiederaufgenommen werden, sofern nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist.
5. Einstellung nach § 154a StPO
Nach § 154a StPO können Verfahrensteile eingestellt bzw. „wegbeschränkt“ werden, wenn durch eine Tat mehrere Gesetzesverletzungen begangen wurden und diese aufgrund von geringerer Schwere nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das gesamte Verfahren eingestellt wird, sondern lediglich Teile dessen.
BGH, Beschluss vom 12.10.2023 (2 StR 259/23) zur Einziehung von Tatobjekten bei Teileinstellungen oder -beschränkungen:
Der BGH hat am 12.10.2023 entschieden, dass sich die Einziehung von Tatobjekten nach § 74 Abs. 2 StGB nicht auf Taten erstrecken darf, die infolge einer Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO oder einer Beschränkung nach § 154a StPO nicht Gegenstand der Verurteilung sind. Aus diesem Grund stellt sichergestelltes Marihuana aus Straftaten, die nach § 154a StPO eingestellt worden sind, kein einziehbares Tatobjekt dar.
BGH, Beschluss vom 09.01.2025 (3 StR 340/24) zur Umdeutung von Verfahrensbeschränkungen:
Der BGH hat durch Beschluss vom 09.01.2025 klargestellt, dass irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen entsprechend des tatsächlich gewollten und rechtlich Zulässigen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten sind. Im hiesigen Fall ist durch den Einstellungsbeschluss die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens wegen mehrerer Fälle entfallen und insofern ein Verfahrenshindernis entstanden, sodass dahingehend keine Verurteilung mehr möglich war. Dem tatsächlich Gewollten entsprechend sind die Einstellungen nach § 154 Abs. 2 StPO als Beschränkungsbeschluss gem. § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln.
Darüber hinaus gibt es weitere Einstellungsmöglichkeiten, die in den §§ 153b-154f StPO geregelt sind. Diese betreffen unter anderem Einstellungen bei Abwesenheit des Beschuldigten, Auslandstaten, bei Staatsschutzdelikten, bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und spezifischen Straftaten.
Einstellungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht sieht gegenüber dem allgemeinen Strafrecht ergänzende Einstellungsmöglichkeiten vor. Diese zielen auf den Erziehungsgedanken ab, der im Jugendstrafrecht im Mittelpunkt steht. Weil sich Jugendliche nicht immer des Ausmaßes ihrer Handlungen bewusst sind und sich eher zu Taten verleiten lassen, soll weniger eine reine Bestrafung, sondern viel mehr die Erziehung und Förderung der Resozialisierung im Vordergrund stehen. In Jugendstrafverfahren gibt es die folgenden Einstellungsmöglichkeiten:
Einstellung nach § 45 JGG
45 Abs. 1 JGG sieht für das Jugendstrafrecht die Anwendung des § 153 StPO vor, also bei Geringfügigkeit des Vergehens. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren beim Vorliegen der Voraussetzungen ohne die Zustimmung eines Richters einstellen.
Außerdem ist eine Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG durch die Staatsanwaltschaft möglich, wenn eine erzieherische Maßnahme eingeleitet oder durchgeführt wurde oder sich der Jugendliche um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht. Erzieherische Maßnahmen können zum Beispiel die Erbringung einer gemeinnützigen Leitung oder eine Beratung sein.
Wenn der Jugendliche hinsichtlich der Tatbegehung ein Geständnis ablegt, ist auch eine Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG unter der Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen oder Auflagen denkbar. Diese Einstellung wird dann von der Staatsanwaltschaft angeregt und durch einen Jugendrichter beschlossen, sodass es dann nicht zu einer Verurteilung kommt.
Einstellung nach § 47 JGG
Durch § 47 JGG ist eine Einstellung in den Fällen des § 45 JGG auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat. Die Einstellung erfolgt dann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch den Richter.
Einstellungsmöglichkeit im Betäubungsmittelstrafrecht
Eine besondere Einstellungsmöglichkeit ist im Betäubungsmittelstrafrecht vorgesehen. Nach den Regelungen in § 31a BtMG sowie § 35a KCanG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn es sich bei den Delikten um ein Vergehen handelt, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Straftat hinsichtlich der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch begangen hat. Hier ist im Einzelfall nachzuweisen, dass die Menge als gering einzustufen ist.
Einstellung von Strafverfahren und Vermeidung einer Hauptverhandlung – Schnelle und effektive Lösung in Hamburg, Norddeutschland und deutschlandweit
Die Einstellung eines Strafverfahrens ist der beste Weg, um ein laufendes Ermittlungsverfahren frühzeitig und unkompliziert zu beenden. Wenn Sie in Hamburg, Norddeutschland oder auch deutschlandweit von einem Ermittlungsverfahren betroffen sind, zögern Sie nicht, uns sofort zu kontaktieren. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber der zuständigen Behörde, legitimieren uns und beantragen Akteneinsicht, um Ihren Fall umfassend zu prüfen.
Im Anschluss wägen wir ab, ob eine Einstellung des Verfahrens sinnvoll ist und beraten Sie individuell, wie Sie in Ihrem Fall am besten vorgehen sollten. Vertrauen Sie auf unsere Fachkompetenz im Strafrecht in Hamburg – wir setzen uns für eine effiziente und diskrete Lösung Ihres Anliegens ein. Immer mit dem Ziel, eine öffentliche Hauptverhandlung – wenn möglich – zu vermeiden.
