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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Türkei

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Türkei dient dazu, zu verhindern, dass Einkünfte und Vermögen von in beiden Staaten steuerpflichtigen Personen doppelt besteuert werden. Das Abkommen von 2011 (in Kraft seit 1. August 2012) regelt vor allem die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, und Vermögenssteuer, aber keine Erbschaftsteuer.

Zwischen Deutschland und der Türkei besteht zwar seit 2011 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dieses betrifft aber ausschließlich die Einkommens- und Vermögenssteuer, nicht jedoch die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Das heißt: Immobilien, die in der Türkei vererbt werden, können grundsätzlich sowohl der türkischen als auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, wenn der Erblasser in Deutschland ansässig ist und die Voraussetzungen der deutschen Steuerpflicht erfüllt sind.​

Welche Informationen bekommt das deutsche Finanzamt?

Das deutsche Finanzamt erhält im Rahmen des automatisierten Informationsaustausches aus der Türkei vor allem folgende Informationen:

Überblick über den Umfang und Inhalt der übermittelten Daten:

  • Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaber (natürliche Personen und Unternehmen), die in Deutschland steuerpflichtig sind und ein Konto in der Türkei führen.​
  • Kontosalden zum Jahresende bzw. zum Zeitpunkt der Meldung.​
  • Erträge aus dem Konto, darunter Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und weitere Kapitalerträge.​ Also nicht die Art der Einkünfte, nicht unterteilt in Miete usw.

Ablauf der Datenübermittlung:

  • Türkische Banken und Versicherungen übermitteln die Daten zentral an die türkische Finanzbehörde.
  • Diese Behörde leitet die Datensätze an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter.​ 
  • Das BZSt ordnet die Datensätze den deutschen Steuerpflichtigen anhand der Steuer-ID zu und leitet sie an die zuständigen Finanzämter weiter, wo die Angaben mit den Steuererklärungen verglichen werden.​

Abweichungen zwischen gemeldeten und deklarierten Erträgen können Nachfrage- oder Steuerstrafverfahren auslösen.​ Rufen sie uns an!

Meldezeitraum und Anwendungsbereich:

Der Austausch betrifft Kontoinformationen ab dem Steuerjahr 2019. Frühere Jahre sind nicht Gegenstand des automatischen Austauschs, können aber im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren relevant werden.​ Der Austausch umfasst sowohl bereits bestehende als auch neue Finanzkonten in der Türkei, sofern ein Bezug zu Deutschland besteht.​ Diese Angaben ermöglichen den deutschen Behörden eine präzise Kontrolle, ob Kapitaleinkünfte aus der Türkei ordnungsgemäß in Deutschland versteuert werden.

Grundprinzipien der Anwendung:

  • Für Einkünfte wie Mieteinnahmen aus Immobilien, die in der Türkei liegen, steht der Türkei das Besteuerungsrecht zu. Diese Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, müssen aber in der deutschen Steuererklärung angegeben werden und beeinflussen den Steuersatz auf andere Einkünfte (Progressionsvorbehalt).
  • Für Zinsen, Dividenden und bestimmte andere Einkünfte werden Quellensteuern gemäß DBA begrenzt und können in Deutschland angerechnet werden.
  • Bei Renten und Ruhegehältern steht meist Deutschland als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu, ausgenommen sind staatliche Leistungen der Türkei.

Das DBA sieht für die Vermeidung der Doppelbesteuerung zwei Methoden vor: 

  1. Freistellungsmethode (Einkünfte werden in Deutschland von der Steuer ausgenommen, zählen aber für den Progressionsvorbehalt) und 
  2. Anrechnungsmethode (Steuern, die in der Türkei gezahlt wurden, werden auf die deutsche Steuer angerechnet).

Praktische Beispielanwendung:

Vermietung einer Wohnung in Istanbul: 

Die Mieteinnahmen werden in der Türkei versteuert. In Deutschland sind sie steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf andere deutsche Einkünfte. Die Mieteinnahmen müssen trotzdem in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

Wichtig: Bei Schenkungen oder Erbschaften existiert kein DBA!

Es besteht die Gefahr sowohl der Doppelbesteuerung, wenn die Türkei als auch Deutschland Erbschaftssteuer verlangen.

Immobilienerwerb durch Erbschaft – Steuerliche Folgen:

Für Einkommen aus Immobilien (z.B. Mieteinnahmen) greift das DBA: 

Die Türkei kann das Besteuerungsrecht für dort gelegene Immobilien ausüben, Deutschland rechnet die im Ausland gezahlten Steuern an oder nimmt die Einkünfte von der deutschen Besteuerung aus.​ Freibeträge und die konkrete steuerliche Bewertung müssen in Deutschland nach dem ErbStG geprüft werden, im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung mit einem Steuerexperten.​

Empfehlenswertes Vorgehen:

Bei der Vererbung einer Immobilie in der Türkei, die deutsche Erbschaftsteuerpflicht auslöst, sollten die steuerlichen Pflichten in beiden Staaten sorgfältig geprüft werden. Eine Doppelbesteuerung kann nur durch eine individuelle Anrechnung nach ausländischem Steuerrecht oder durch die eigene Gestaltung begrenzt werden.​

Fazit: 

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Türkei schützt bei Immobilien nicht vor doppelter Erbschaftsteuerbelastung. Die Einkommensteuer auf Mieteinnahmen oder Wertzuwächse kann aber durch das DBA geregelt werden.

Welche Steuerregeln gelten für Mieteinnahmen aus der Türkei in Deutschland?

Für Mieteinnahmen aus Immobilien in der Türkei gilt: 

  • Mieteinnahmen aus der Türkei werden gemäß dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen in der Türkei besteuert und sind in Deutschland selbst nicht erneut steuerpflichtig.​
  • Sie sind in Deutschland zwar steuerfrei, müssen aber dennoch in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt.​ Das bedeutet, dass ausländische Mieteinnahmen den Steuersatz für andere deutsche Einkünfte wie Arbeitslohn durch die Eingruppierung in eine andere Steuerklasse erhöhen können, obwohl sie selbst in Deutschland nicht besteuert werden.​

Meldepflicht und Doppelbesteuerung:

Auch wenn die Mieteinnahmen in der Türkei versteuert werden, besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem deutschen Finanzamt. Eine Nichtmeldung kann zu strafrechtlichen Folgen führen.​Die Steuerzahlung erfolgt in der Türkei nach dortigem Steuerrecht. Eine Quellensteuer wird gemäß türkischer Regelungen erhoben.​

Das Doppelbesteuerungsabkommen stellt sicher, dass keine doppelte Besteuerung stattfindet, sondern die Besteuerung im Immobilienstaat (Türkei) erfolgt.​

Praktische Hinweise:

  • Mieteinnahmen immer angeben, auch wenn sie in Deutschland steuerfrei sind – andernfalls drohen Strafen bei Entdeckung durch die Finanzbehörden.​
  • Sollten die Einnahmen nicht korrekt deklariert sein, empfiehlt sich eine Selbstanzeige zur Straffreiheit.​
  • Beim Verkauf türkischer Immobilien sind Gewinne ebenfalls meldepflichtig und können steuerliche Folgen in Deutschland auslösen, etwa wenn die Immobilie weniger als zehn Jahre gehalten wurde.​

Zusammengefasst: Mieteinnahmen aus der Türkei sind in Deutschland steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf anderes Einkommen und müssen beim Finanzamt gemeldet werden.​

Meldepflicht für Beteiligungen

Nach § 138 Abs. 2 AO muss ein deutscher Steuerpflichtiger die Gründung/Erwerb/Veräußerung/Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft melden, wenn mindestens 10 % Beteiligung oder Anschaffungskosten von mehr als 150.000 EUR erreicht werden.​ Auch beherrschender Einfluss (allein oder mit nahestehenden Personen) auf eine ausländische Gesellschaft löst eine Meldepflicht aus.​ Die Meldung erfolgt elektronisch mit der Einkommensteuererklärung bzw. Spätestens 14 Monate nach dem Besteuerungszeitraum, in dem die Beteiligung erworben wurde.​

Unterlassene oder verspätete Meldungen können zu einer Geldbuße von bis zu 25.000 € führen.​

Steuerliche Folgen

Erträge aus der Beteiligung (zB Dividenden, Gewinnanteile, Veräußerungsgewinne) sind grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig, allerdings greift das Doppelbesteuerungsabkommen; Doppelbesteuerung wird durch Freistellung oder Anrechnung ausländischer Steuern vermieden.​ Bei niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften kann eine Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (§ 7 AStG) erfolgen.​

Die bloße Beteiligung selbst ist in der Regel nicht steuerpflichtig, aber jeder Wechsel, Erwerb oder Veräußerungsgewinn ist anzeigepflichtig und ggf. steuerpflichtig.​

Fazit: 

Die Beteiligung an einer türkischen Immobiliengesellschaft muss grundsätzlich angezeigt werden, sobald relevante Schwellenwerte erreicht sind. Erträge hieraus sind in Deutschland steuerpflichtig – nicht gemeldete Beteiligungen und Einkünfte können zu empfindlichen Strafen führen.​

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