Rechtsanwältin Pinar

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

Strafverfahren wegen Tötungsdelikten wie Mord oder Totschlag stellen auch für Beschuldigte und Angehörige einen besonders einschneidenden Lebensumstand dar. In aller Regel befinden sich die Beschuldigten in Mord- und Totschlagsverfahren in Untersuchungshaft und auch die Verteidigungstätigkeit und die Gerichtsverhandlung weisen in vielerlei Hinsicht Besonderheiten auf, sodass eine qualifizierte Expertise notwendig ist.

Schweigerecht

Zunächst vorab: Sollten Sie des Mordes oder des Totschlags beschuldigt werden, ist es unbedingt notwendig zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Keine Aussage zu tätigen, sondern zu schweigen, ist hier die beste Lösung, weil etwaige Erklärungen oder auch nur Details aus einer Aussage im weiteren Verlauf nachteilig für Sie sein können – und zwar auch dann, wenn Sie sich mit ihrer Erklärung nur entlasten wollen. Dies gilt insbesondere bei Straftaten gegen Leib und Leben. Bewahren Sie Ruhe und wenden Sie sich an einen Anwalt – dieser bespricht das weitere Vorgehen mit Ihnen und leitet alle notwendigen Schritte ein.

Unterschied zwischen Mord und Totschlag 

Laienhaft wird oft angenommen, dass der Unterschied zwischen Mord und Totschlag darin besteht, dass Mord ein vorsätzliches und Totschlag ein fahrlässiges Delikt ist. Diese Annahme ist allerdings nicht richtig, denn beide Taten erfordern einen Vorsatz. Beim Totschlag handelt es sich um den Grundtatbestand, wonach die vorsätzliche Tötung eines Menschen bestraft. Ein Mord liegt dann vor, wenn zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung auch noch eines der 9 Mordmerkmale verwirklicht wird. Wird ein Mensch nicht vorsätzlich getötet, so ist der Tatvorwurf in der Regel eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB.

Totschlag

Der Straftatbestand des Totschlags ist in § 212 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn in objektiver Hinsicht ein Mensch getötet wird, ohne dass dabei ein Mordmerkmal erfüllt wurde. Subjektiv erfordert der Tatbestand außerdem (mindestens), dass der Täter mit Vorsatz handelte. Denkbar sind verschiedene Konstellationen, etwa, dass der Täter genau den Taterfolg, also den Tod des Menschen, möchte, sich über die Todesfolge im Klaren ist oder den Tod billigend in Kauf nimmt. Das Vorliegen eines Mordmerkmals ist in der Praxis häufig umstritten und schwer nachweisbar, woraus sich erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten ergeben.

Ein Totschlag wird – in aller Regel – geringer bestraft, als ein Mord. Ein Totschlag kann mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren geahndet werden. Gemäß § 212 Abs. 2 StGB kann jedoch auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn es sich um einen besonders schweren Fall des Totschlags handelt. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe nach § 213 StGB zwischen 1 Jahr und 10 Jahren.

Mord

Der Mord ist in § 211 StGB geregelt. Weil auf Mord grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe steht, ist es von äußerster Relevanz bei der Strafverteidigung, das Nichtvorliegen eines Mordmerkmals zu beweisen. Der Tatbestand des Mordes ist dann erfüllt, wenn jemand vorsätzlich getötet wird und dabei eines oder mehrere der 9 Mordmerkmale erfüllt werden. Hierbei wird zwischen täterbezogenen und tatbezogenen Mordmerkmalen unterschieden.

Täterbezogene Mordmerkmale sind die Tötung

  • aus Mordlust, 
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, 
  • aus Habgier, d.h. wer sich aus der Tötung einen wirtschaftlichen Vorteil verspricht, 
  • aus niedrigen Beweggründen, also bei Tötung aus besonders verwerflichen Motiven, und
  • zur Ermöglichung oder 
  • zur Verdeckung einer anderen Straftat.
BGH, Beschluss vom 26.08.2025 (Az. 5 StR 368/25) zur Annahme von niedrigen Beweggründen bei einem sogenannten „Femizid“:

Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 26.08.2025 fest, dass es der Annahme niedriger Beweggründe nicht entgegensteht, wenn das Tatmotiv auf einer Trennung basierte, die vom Tatopfer ausging. Der BGH verwarf damit die Revision eines Angeklagten, der wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurde. Er hatte seine Ex-Ehefrau mit Messerstichen und Tritten aus Wut darüber getötet, dass sie sich von ihm trennte, ihr das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder zugesprochen und die Ehewohnung zugewiesen wurde. Der BGH machte in der Entscheidung deutlich, dass das Menschenbild des Grundgesetzes und die Werte des deutschen Rechts es ausschließen, der legitimen Ausübung des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben Bedeutung für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotivs beizumessen.

BGH, Beschluss vom 12.08.2025 (Az. 5 StR 688/24) zur Annahme eines Mordes bei Flucht des Opfers und anschließendem Überfahren durch einen Dritten:

Nach der Entscheidung des BGH vom 12.08.2025 handelt es sich auch dann um einen Mord, wenn der Todeserfolg des Opfers erst dadurch eintritt, dass das Opfer vor dem Täter flieht und durch einen Unfall ums Leben kommt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte das Opfer mit mehreren Messerstichen in einem Auto angegriffen, um es damit umzubringen. Dem Opfer gelang allerdings die Flucht auf die Fahrbahn, wo es dann von einem LKW überfahren wurde und dadurch starb. Dieses Geschehen wertete der BGH als Handeln des Angeklagten, da die neue Ursachenreihe unmittelbar an das von der Tötungsabsicht getragene rechtswidrige Verhalten des Angeklagten ansetzte und darauf aufbaute. Es handelte sich in dem entschiedenen Sachverhalt lediglich um eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, da der Todesvorsatz auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war.

Mordmerkmale, die sich auf die Tat beziehen, sog. tatbezogene Mordmerkmale sind 

  • die Heimtücke, d.h. wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt wird,
  • die besondere Grausamkeit und 
  • die Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln, also wenn durch das Tatmittel mehrere Menschen unkontrolliert gefährdet werden.

Anders als bei anderen Straftaten hat das Gericht bei einem Mord keinen Spielraum beim Festlegen der Strafzumessung, sodass die Freiheitsstrafe immer lebenslang ist. Dies bedeutet auch grundsätzlich, dass der Täter sein Leben lang im Gefängnis sitzt – wenn er nicht auf Bewährung freikommt. Eine solche vorzeitige Entlassung kann jedoch erst nach dem Verbüßen einer bestimmten Strafdauer, bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB frühestens nach 15 Jahren, beantragt werden. Ob die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist dann abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Tat an sich, von der Persönlichkeit des Täters und seinen Zukunftsaussichten. Wurde beim Täter hingegen die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren noch nicht möglich. 

Für einen versuchten Mord gibt es grundsätzlich kein bestimmtes Strafmaß. Aus § 23 Abs. 2 StGB ergibt sich aber, dass ein Versuch gemäß § 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden kann als eine vollendete Tat. Häufig wird mit einem versuchten Mord allerdings tateinheitlich eine weitere Straftat begangen – insbesondere kann eine Verurteilung auch wegen einer ebenfalls begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB in Betracht kommen.

Aus § 78 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass ein Mord nie verjährt, weshalb eine solche Tat auch noch nach vielen Jahrzehnten verfolgt werden kann, soweit sich neue Ermittlungsansätze ergeben bzw. neue Beweismittel auftauchen.

Rücktritt vom Mord oder Totschlag

Ein Mord oder Totschlag kann auch versucht werden. Dafür muss der Täter vorsätzlich mit Tatentschluss unmittelbar zum Mord ansetzen, ohne dass der Taterfolg, also der Tod eines anderen Menschen, eintritt. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB ist nur dann denkbar, wenn die weitere Tatausführung freiwillig aufgeben wird oder die Vollendung (d.h. die Tötung) verhindert wird.

Untersuchungshaft

Regelmäßig droht beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes auch die Anordnung der Untersuchungshaft. Sowohl der Tatvorwurf des Mordes (§ 211 StGB) als auch der des Totschlags (§ 212 StGB) stellen Taten der Schwerkriminalität dar, sodass der Verdacht einer solchen Straftat einen aus § 112 Abs. 3 StPO folgenden eigenen Haftgrund begründet. Es muss bei solch einem Vorwurf also nicht – etwa zusätzlich – einer der klassischen Haftgründe, wie zum Beispiel Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegen.

Sollte Untersuchungshaft angeordnet worden sein, bedarf es vor der Inhaftierung der Vorführung vor einem Haftrichter. Spätestens dann wird jedem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn dieser noch keinen anderen Anwalt hat. Auch nachdem einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, kann noch ein anderer Anwalt konsultiert und mit der Vertretung beauftragt werden. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der daher drohenden Strafe, ist es grundsätzlich sinnvoll, eine/n gerade in Tötungsverfahren erfahrene/n und qualifizierte/n Strafverteidiger/in zu mandatieren.

Strafverteidigung

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Mordes oder Totschlags konfrontiert sein, ist dies nicht nur für Sie, sondern auch für ihre Angehörigen eine äußerst belastende Situation. Wir stehen Ihnen gern bei Ihrer Verteidigung zur Seite. Dabei gilt es – gemeinsam mit Ihnen – die für Ihren Fall richtige Verteidigungsstrategie herauszuarbeiten und alle denkbaren Möglichkeiten auszuschöpfen. Als erfahrene Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger in Hamburg und Umgebung bieten Ihnen die Anwältinnen und Anwälte unseres Büros die dafür nötige Erfahrung!

FAQ:

Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Beides sind vorsätzliche Tötungen eines Menschen, wobei der Totschlag der Grundtatbestand ist und beim Mord noch zusätzlich ein Mordmerkmal erfüllt sein muss (z.B. Heimtücke, Habgier).

Wie hoch ist die Strafe bei Mord und Totschlag?

Für einen Mord gibt es immer eine lebenslange Freiheitsstrafe. Beim Totschlag beträgt die Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren, wobei sie in besonders schweren Fällen höher und in minder schweren Fällen niedriger ausfallen kann.

Kann Mord verjähren?

Nein, Mord verjährt nie. Totschlag verjährt nach 20 Jahren.

Wie wird Mord gesetzlich definiert?

Nach § 211 StGB ist Mörder, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Was bedeutet „versuchter Mord“?

Ein versuchter Mord liegt vor, wenn jemand einen Menschen unter Erfüllung eines Mordmerkmals zu töten beginnt, die Tat aber nicht zum Tod führt. Auch der Versuch des Mordes ist strafbar, meist ist die Strafe aber milder als ein vollendeter Mord. Der versuchte Mord kann straffrei sein, wenn man freiwillig die Tathandlung aufgibt oder die Vollendung verhindert.

Was sind die häufigsten Motive für einen Mord?

Gründe für einen Mord sind unserer Praxiserfahrung als Strafverteidiger nach oftmals Eskalationen von Streitsituation in Beziehungen oder innerhalb der Familie, aber auch finanzielle Interessen, Machtbedürfnisse oder aufgrund von Hintergründen in der organisierten Kriminalität. Empirische Erkenntnisse hierzu können wir natürlich nicht liefern.

Kann man verurteilt werden, wenn es keine Leiche gibt?

Ja, das ist möglich. Dafür müssen entsprechende Beweise für eine Tötung vorliegen, ohne dass Spuren an der Leiche ausgewertet wurden.

Wie wird ein Mord aufgeklärt?

Die häufigsten Ermittlungsmaßnahmen bei Tötungsdelikten sind die Tatort- und Spurensicherung, die Zeugenbefragung, forensische Gutachten und die Auswertung digitaler Spuren (z.B. Handy- oder Computerdaten).

Können Internet-Suchen als Beweismittel verwertet werden?

Ja, grundsätzlich sind digitale Spuren als Indizien verwertbar. In den meisten Fällen reichen sie nicht allein als Beweis aus, sie können aber andere Beweise stützen.

Wie häufig sind Tötungsdelikte in Deutschland?

Tötungsdelikte geschehen in Deutschland eher selten, wobei die Aufklärungsquote mit über 90 % sehr hoch ist. Auch hier sollten für solide empirische Erkenntnisse allerdings auf andere Quellen zurückgegriffen werden.

Rechtsanwältin Pinar