Verteidigung bei Tötungsdelikten
Fahrlässige Tötung
Bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt, insbesondere Mord und Totschlag, nimmt der Täter den Tod eines anderen Menschen billigend in Kauf, weiß davon oder es kommt ihm genau darauf an. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen ein Mensch durch die Handlung eines anderen zu Tode kommt, ohne, dass dieser vorsätzlich handelte. Hierfür kann zum Teil ein kurzer Moment ausreichen – zum Beispiel bei Unachtsamkeit im Straßenverkehr –, um zum Beschuldigten eines Strafverfahrens zu werden. In Betracht kommt dann eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 des Strafgesetzbuches (StGB).
Bereiche, in denen der Vorwurf der fahrlässigen Tötung besonders häufig vorkommt, sind beispielsweise der Straßenverkehr und das Berufsleben, insbesondere bei Ärzten oder im Baubereich. Da eine Verurteilung weitreichende, auch außerstrafrechtliche, Folgen – wie den Entzug der Approbation oder des Führerscheins – nach sich ziehen kann, ist eine erfahrungsbasierte und spezialisierte Strafverteidigung notwendig.
Aussageverweigerungsrecht
Zunächst vorab: Sollten Sie der fahrlässigen Tötung beschuldigt werden, ist es unbedingt notwendig, zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Keine Aussage zu tätigen, also sich auf sein Schweigerecht zu berufen, ist in jedem Fall zunächst die beste Lösung. Denn etwaige Erklärungen zum Geschehen bzw. dem Tatvorwurf können sich im weiteren Verlauf des Strafverfahrens als nachteilig erweisen. Dies gilt insbesondere bei Straftaten gegen Leib und Leben. Bewahren Sie Ruhe und wenden Sie sich an eine/n erfahrene/n Strafverteidiger/in – diese/r bespricht das weitere Vorgehen mit Ihnen und leitet alle notwendigen Schritte ein.
Strafe
Die fahrlässige Tötung wird gemäß § 222 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Besonders relevant wird es hier bei jeder Verteidigungsstrategie sein, eine Strafe von maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe zu erreichen. Dann besteht die Möglichkeit, dass die Strafe unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Eine Tat der fahrlässigen Tötung verjährt in der Regel nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren, wobei diese Frist von mehreren Faktoren beeinflusst werden kann. So hängt der Verjährungszeitpunkt unter anderem auch von dem Zeitpunkt der ersten Vernehmung des Beschuldigten ab, oder kann sich durch Erlass eines Haftbefehls ändern.
Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung
Der Tatbestand des § 222 erfordert in objektiver Hinsicht zum einen die Tötung eines Menschen. Diese muss fahrlässig erfolgt sein. Die komplexe Abgrenzungsfrage zu den vorsätzlichen Tötungsdelikten, also insbesondere Mord und Totschlag, liegt in der Sorgfaltspflichtverletzung.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand eine strafbare Handlung begeht und hierbei darauf hofft, dass die rechtswidrige Folge nicht eintreten wird. Unbewusste Fahrlässigkeit hingegen ist dann gegeben, wenn jemand unbewusst eine strafbare Handlung begeht, wobei die konkrete Person durch persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten und aufgrund der Umstände durchaus dazu in der Lage gewesen wäre, dies zu erkennen.
Die jeweiligen Sorgfaltspflichten, die ein jeder zu beachten hat, richten sich nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es ist also abhängig davon, wie sich ein besonnener und gewissenhafter Mensch bei Betrachtung der Ausgangssituation in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Beschuldigten verhalten hätte. Bedeutsam sind dabei sowohl gesetzliche Vorschriften als auch nichtgesetzliche Leitlinien. Wird die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, so liegt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor. Wichtig ist zudem, dass Sonderwissen oder -können der jeweiligen Person bei der Einschätzung zu berücksichtigen sind, weshalb man spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten gegen sich gelten lassen muss. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber nicht, dass sich ein/e Beschuldigte/r bzw. Angeklagte/r auf mangelndes Wissen oder Können berufen kann, das für die ausgeführte Handlung eigentlich erforderlich wäre.
Darüber hinaus ist die objektive Voraussehbarkeit des Taterfolges notwendig. Für die beschuldigte Person muss in der tatsächlichen Situation Anlass und Möglichkeit dafür bestanden haben, den konkret drohenden Taterfolg, also die Tötung eines Menschen, zu erkennen. Außerdem muss der Taterfolg gerade auf dem sorgfaltspflichtverletzenden Handeln beruhen, ihm also objektiv zurechenbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Tod des Geschädigten auch bei pflichtgemäßen Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Im Rahmen dieser Prüfung gibt es besondere Zusammenhänge, die zu beachten sind.
In subjektiver Hinsicht sind zuletzt die Frage einer subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung und der subjektiven Vorhersehbarkeit des Taterfolges von Bedeutung. Dies wird in Bezug darauf bewertet, ob der Beschuldigte entsprechend seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu imstande war, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen und die Folgen seiner Handlung vorherzusehen – oder ob es Einschränkungen gab.
BGH, Urteil vom 28.08.2025 (Az. 4 StR 476/24) zur durch Unterlassen verwirklichten fahrlässigen Tötung durch Fahrerflucht:
Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.08.2025 klargestellt, dass bei durch Unterlassen verwirklichten Tötungsdelikten neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physisch-realen Handlungsmöglichkeit und dem möglichen Eintritt des Todeserfolges auch solche Umstände Gegenstand der Vorstellung des Täters sein müssen, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlungen begründen. Der Angeklagte in diesem Fall machte sich der fahrlässigen Tötung durch das Verursachen eines Unfalls auf der Autobahn unter Nichtbeachtung der Verkehrsregeln strafbar und beging dann Fahrerflucht.
Abgrenzung zur Körperverletzung mit Todesfolge
Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist von dem der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB abzugrenzen. Dieser ist dann einschlägig, wenn der Täter vorsätzlich hinsichtlich einer Körperverletzung handelte, also dem Opfer eigentlich eine Körperverletzung zufügen wollte, hierbei allerdings der Tod der Person eintrat. Der Strafrahmen für eine Körperverletzung mit Todesfolge beginnt bei 3 Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen nach § 227 Abs. 2 StGB bei Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren.
Strafverteidigung
Sollten Sie oder ein Angehöriger der fahrlässigen Tötung beschuldigt werden, stehen die Anwältinnen und Anwälte unseres Büros Ihnen gerne bei Ihrer Verteidigung zur Seite. Dabei gilt es die für Ihren Fall richtige Verteidigungsstrategie herauszuarbeiten und alle denkbaren Möglichkeiten auszuschöpfen.
FAQ:
Was versteht man unter fahrlässiger Tötung?
Eine fahrlässige Tötung liegt dann vor, wenn ein Mensch durch das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten eines anderen Menschen zu Tode kommt, ohne dass dies beabsichtigt bzw. gewollt war.
Wie unterscheidet sich die fahrlässige Tötung von vorsätzlichen Tötungsdelikten?
Während bei vorsätzlichen Tötungsdelikten der Tod des anderen Menschen entweder gewollt oder mindestens billigend in Kauf genommen wird, ist dies bei der fahrlässigen Tötung nicht der Fall.
Welche Strafe droht bei fahrlässiger Tötung?
Die Strafe beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
Gibt es weitere Folgen?
Ja, das ist möglich. Bei verkehrsbezogenen Taten kann die Fahrerlaubnis entzogen und/oder ein Fahrverbot verhängt werden. Eltern, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen, kann das Sorgerecht entzogen werden. Auch berufsrechtliche Konsequenzen, wie der Verlust einer Approbation, sind denkbar.
Kann eine fahrlässige Tötung auch durch Unterlassen begangen werden?
Ja, wenn die Person eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer hatte.
Wann verjährt eine fahrlässige Tötung?
In der Regel verjährt die Tat nach 5 Jahren.
Ist der Versuch der fahrlässigen Tötung strafbar?
Nein, dies ist nicht möglich.
Wie wird die Fahrlässigkeit bewertet?
Es wird sowohl objektiv als auch subjektiv geprüft, wie sich ein umsichtiger und besonnener Mensch auf Grundlage der konkreten Umstände hätte verhalten und ob der Tod des Menschen vorhersehbar war. Dies wird damit gegenübergestellt, wie sich der Täter verhalten hat und inwiefern er zum korrekten Verhalten aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage war.
Welche Bedeutung hat ein Mitverschulden des Opfers?
Ein Mitverschulden des Opfers schließt zwar eine Strafbarkeit nicht aus, kann aber insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung von Bedeutung sein.
Wann liegt eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr vor?
Wenn Verkehrsvorschriften oder andere Richtlinien betreffend den Straßenverkehr nicht beachtet werden und dadurch ein Mensch zu Tode kommt.
