Anwalt bei Subventionsbetrug für die Hamburger Neustadt
Subventionen sind staatliche finanzielle Zuschüsse für Einzelpersonen oder Unternehmen. Sie dienen der Förderung von wirtschaftlichen Entwicklungen und sind nicht an eine direkte Gegenleistung gebunden, meist jedoch an Auflagen. Aus diesem Grund stehen sie unter strenger behördlicher Kontrolle.
Subventionsbetrug bezieht sich auf unrechtmäßig erhaltene finanzielle Vorteile im geschäftlichen Kontext und ist Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs kann bereits bei falschen Angaben oder nicht erfüllten Auflagen eingeleitet werden. Dabei kann eine Verurteilung nicht nur hohe Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe zur Folge haben, sondern auch steuerstrafrechtliche oder berufliche sowie ggfs. auch berufsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Wenn eine Firma in der Hamburger Neustadt involviert ist, besteht auch immer das Risiko, dass die Reputation eines Unternehmens geschädigt wird. Insbesondere relevant ist hier, dass Geschäftsführer und Unternehmer – vor allem abhängig von der jeweiligen Rechtsform – auch persönlich haftbar gemacht werden können. Bei hohen Schadenshöhen kann dies die Existenz bedrohen.
Tatbestand des Subventionsbetrugs
Der strafrechtliche Tatbestand des Subventionsbetrugs ist geregelt in § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Die Norm dient dem Schutz des öffentlichen Interesses daran, dass staatliche Förderungen effektiv und rechtmäßig erfolgen.
Ein Subventionsbetrug muss sich zunächst auf eine Subvention beziehen. Das Gesetz definiert eine solche in § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB als Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder dem Recht der Europäischen Union an Betriebe oder Unternehmen, die zumindest teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird, das heißt wenn diese objektiv weniger wert ist, und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert das unrechtmäßige Erlangen von Fördermitteln. Darunter fallen folgende Tathandlungen:
- Die unrichtige oder unvollständige Angabe von subventionserheblichen Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft ist (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB), beispielsweise wenn falsche Unternehmensdaten hinsichtlich der Mitarbeiter oder des Umsatzes gemacht werden.
- Die zweckwidrige Verwendung des erhaltenen Gegenstandes oder der Geldleistung entgegen einer vorgesehenen Verwendungsbeschränkung (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB), also etwa, wenn die Gelder zu privaten Zwecken missbraucht werden. In diesen Fällen ist bereits der Versuch strafbar.
- Das Verschweigen von subventionserheblichen Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
- Das Gebrauchen einer Subventionsbescheinigung, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Subventionserheblich sind gemäß § 264 Abs. 9 StGB solche Tatsachen, die durch oder aufgrund eines Gesetzes so bezeichnet sind oder von denen abhängig ist, ob eine Subvention bewilligt, weitergewährt oder zurückgefordert wird.
Das Gesetz definiert zudem einen besonders schweren Fall des Subventionsbetruges, welcher sich im Ergebnis auf das Strafmaß auswirkt. Darunter fallen solche Fälle, in denen aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung verfälschter Belege eine ungerechtfertigte Subvention von großem Ausmaß erlangt wird oder eine Stellung als (europäischer) Amtsträger ausgenutzt wird. Zusätzlich liegt ein minder schwerer Fall vor, wenn die Tat als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig, also zur fortgesetzten Begehung, begangen wird.
Strafandrohung
Je nach Schwere der Tat sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, so ist keine Geldstrafe mehr möglich, sondern der dann einschlägige Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor. Darüber hinaus können durch das Gericht Maßnahmen, wie zum Beispiel die Rückzahlung, die Einziehung missbräuchlich verwendeter Gelder oder der Entzug der Amtsfähigkeit angeordnet werden. Zudem hat eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs oftmals auch steuerrechtliche Folgen.
Die Verjährungszeit beträgt beim Subventionsbetrug 5 Jahre ab Beendigung der Tat, also ab Auszahlung der Subvention, beziehungsweise der letzten Rate. Im Falle der bandenmäßigen Begehung verjährt die Tat erst nach 10 Jahren.
Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung führt eine Selbstanzeige beim Subventionsbetrug nicht zur Straffreiheit, allerdings kann sie sich dennoch mildernd auf das Strafmaß auswirken. Zudem ist in § 264 Abs. 6 StGB geregelt, dass eine Strafe ausbleibt, wenn freiwillig verhindert wird oder sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht wird, dass eine Subvention nicht gewährt wird. Wichtig ist hierbei, dass die Freiwilligkeit nicht nur vorgetäuscht wird, weil die Umstände der Tat andernfalls ohnehin aufgedeckt worden wären.
Für Geschäftsführer und Unternehmer bedeutet eine Verurteilung häufig die persönliche Haftung für die entstandenen Schäden. Außerdem kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung als sog. strafrechtliche Nebenfolge eine bis zu 5-jährige Sperre für wirtschaftliche Führungsfunktionen drohen. Dann ist sowohl die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH als auch die Ausübung des Vorstandes einer AG (vorübergehend) nicht möglich.
Ermittlungsmaßnahmen und Hausdurchsuchung in der Hamburger Neustadt
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren kann es auch in der Hamburger Neustadt zu polizeilichen Vorladungen, aber auch Hausdurchsuchungen oder Vermögensarresten kommen. Es macht Sinn, frühzeitig Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen, um rechtliche Fehler zu vermeiden und Einsicht in die Ermittlungsakte zu bekommen.
Sollte es bei Ihnen zu einer Durchsuchung kommen, sollten Sie Folgendes auf jeden Fall beachten: Im Falle einer solchen Hausdurchsuchung sollte man unbedingt Ruhe bewahren und kooperieren, da Widerstand in einem späteren Gerichtsverfahren als strafschärfend gewertet werden kann. In jedem Fall macht es Sinn, von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen und keine inhaltlichen Angaben zu machen. Es kann sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt für Stade hinzuzuziehen und die Beamten mit der Durchsuchung bis zur Ankunft des Anwalts warten zu lassen. Dabei sollte ein im Arbeitsstrafrecht erfahrener Anwalt hinzugezogen werden. Im Zweifelsfall sollten sie jedoch mindestens einen Zeugen hinzuziehen.
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und eine Kopie geben, denn darin steht, auf welche Räume und Gegenstände sich die Durchsuchung bezieht. Diese Gegenstände können Sie freiwillig vorlegen, einer Sicherstellung sollten Sie aber widersprechen. Gegebenenfalls werden diese dann beschlagnahmt. Dabei sollten Sie darauf achten, dass dies genauestens protokolliert wird und sich eine Kopie dessen aushändigen lassen. Begleiten Sie die Beamten bei der Durchsuchung und kontrollieren Sie, ob andere Gegenstände gesucht werden als im Beschluss genannt. Halten Sie Handlungen, die vom Beschluss abweichen und auf Fehler oder Rechtsverstöße hindeuten, unbedingt schriftlich fest.
Corona-Subventionen
Besonders relevant geworden ist die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs aufgrund der Krisenhilfen, die zur Zeit der Corona-Pandemie ab 2020 bereitgestellt wurden. Auch Unternehmen in der Hamburger Neustadt waren von diesen Maßnahmen betroffen. Grundsätzlich dienten sie dazu, wirtschaftliche und finanzielle Existenzbedrohungen von Unternehmen zu mildern, die durch diverse Lockdowns entstanden. Besondere Bedeutung hatten die November- und Dezemberhilfen, die aufgrund von Beschlüssen von Bund und Ländern durch die Investitions- und Förderbank gewährt wurden. Diese Subventionsgewährungen gingen mit zahlreichen Fällen von Subventionsbetrug einher. Grund dafür ist, dass die Bereitstellung der Gelder recht schnell und unbürokratisch erfolgte und die konkreten Bedingungen für solche Förderungen nicht immer genau definiert waren.
Eine Voraussetzung für den Erhalt von Corona-Subventionen war das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie. Häufig wurde im Zuge dessen von den Behörden verlangt, eine Existenzbedrohung geltend zu machen. Nicht jedes Vorliegen von Umsatzeinbrüchen infolge der Corona-Pandemie berechtigte auch zum Erhalt von Subventionen. Hier führt nicht nur die bewusste, sondern bereits die leichtfertige Angabe falscher Tatsachen zur Erfüllung des Tatbestands. Denkbar ist dies bei einer überspitzten Darstellung von Umsatzeinbußen oder beim Verschweigen anderer Einnahmequellen. Auch der Missbrauch von als Subventionen erhaltenen Geldern zu privaten Zwecken ist bei den Corona-Soforthilfen ein verbreitetes Phänomen.
Aktuelle Rechtslage zu Subventionsbetrug
Besonders relevant geworden ist die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs aufgrund der Krisenhilfen, die zur Zeit der Corona-Pandemie ab 2020 bereitgestellt wurden. Grundsätzlich dienten sie dazu, wirtschaftliche und finanzielle Existenzbedrohungen von Unternehmen zu mildern, die durch diverse Lockdowns entstanden. Besondere Bedeutung hatten die November- und Dezemberhilfen, die aufgrund von Beschlüssen von Bund und Ländern durch die Investitions- und Förderbank gewährt wurden. Diese Subventionsgewährungen gingen mit zahlreichen Fällen von Subventionsbetrug einher. Grund dafür ist, dass die Bereitstellung der Gelder recht schnell und unbürokratisch erfolgte und die konkreten Bedingungen für solche Förderungen nicht immer genau definiert waren.
Eine Voraussetzung für den Erhalt von Corona-Subventionen war das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie. Häufig wurde im Zuge dessen von den Behörden verlangt, eine Existenzbedrohung geltend zu machen. Nicht jedes Vorliegen von Umsatzeinbrüchen infolge der Corona-Pandemie berechtigte auch zum Erhalt von Subventionen. Hier führt nicht nur die bewusste, sondern bereits die leichtfertige Angabe falscher Tatsachen zur Erfüllung des Tatbestands. Denkbar ist dies bei einer überspitzten Darstellung von Umsatzeinbußen oder beim Verschweigen anderer Einnahmequellen. Auch der Missbrauch von als Subventionen erhaltenen Geldern zu privaten Zwecken ist bei den Corona-Soforthilfen ein verbreitetes Phänomen.
Aktuelle Rechtslage zu Subventionsbetrug
Nicht nur, aber auch weil gerade im Kontext von Förderungen nach der Corona-Zeit immer wieder Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs eingeleitet worden sind, gibt es hier viel aktuelle Rechtsprechung.
BGH, Beschluss vom 08.04.2025 (Az. 1 StR 475/23) zur hinreichend konkreten Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen:
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass für eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB die subventionserheblichen Tatsachen im Antrag eindeutig, konkret und auf den Einzelfall bezogen bezeichnet sein müssen; eine pauschale oder nur allgemein gehaltene Erklärung genügt nicht. Zudem verneinte der BGH eine Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB, weil trotz Insolvenz der Darlehensnehmerin die Rückzahlungsverpflichtungen durch den persönlich haftenden Angeklagten weiter erfüllt wurden und somit kein Vermögensschaden ausreichend festgestellt werden konnte.
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 (5 StR 228/23) zum Vermögensschaden beim Subventionsbetrug:
Der 5. Strafsenat des BGH bestätigte die Verurteilung wegen gewerblichen und bandenmäßigen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der „go-inno-Förderung“. Dabei handelt es sich um ein Innovationsgutschein-Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Inanspruchnahme externer Innovationsberatungen unterstützt.
Der BGH stellte klar, dass der „Schaden“ beim Subventionsbetrug die gesamte zu Unrecht ausgezahlte Fördersumme umfasst und nicht auf den Wert der erbrachten Leistungen zu beschränken ist. Die Förderbedingungen und der Pflicht-Eigenanteil dienen öffentlichen Zwecken wie der Vermeidung von Fehlallokationen, und ihre Umgehung führt zur vollständigen Schadenshaftung. Außerdem hat der BGH hervorgehoben, dass für die Schadensberechnung beim Betrug (§ 263 StGB) der Vermögensvergleich zum Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich ist. Vorleistungen des Subventionsempfängers mindern den Schaden nicht, wenn kein rechtlicher Anspruch auf die Auszahlung besteht.
BGH, Beschluss vom 12.10.2023 (Az. 2 StR 243/22) zum Merkmal der Subventionserheblichkeit:
Das Merkmal der Subventionserheblichkeit nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB erfordert nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine ausdrückliche und konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber. Pauschale oder allgemeine Hinweise reichen nicht aus. Entscheidend ist nach dem BGH die klare, auf den Einzelfall bezogene gesetzliche oder subventionsrechtliche Grundlage, die die Subventionserheblichkeit eindeutig festlegt.
Zudem könne die Subventionserheblichkeit sich auch aus einer gesetzlichen Regelung ergeben (§ 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB), insbesondere durch das allgemeine Verbot der Überförderung gemäß § 4 Subventionsgesetz. Dies soll sicherstellen, dass sowohl die Voraussetzungen der Subventionsvergabe als auch mögliche Täuschungshandlungen für alle Beteiligten nachvollziehbar und klar erkennbar sind.
Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, komme eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs in Betracht.
Strafverteidigung: Spezialisierte Anwälte für die Hamburger Neustadt
Erlangen die Behörden Kenntnis von einem Verstoß, kann es nicht nur zu Rückforderungen, sondern auch zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen. Sollte gegen Sie in der Hamburger Neustadt der Vorwurf des Subventionsbetrugs erhoben werden, oder es zu einer Durchsuchung, einem Vermögensarrest oder sogar einer Verhaftung gekommen sein, stehen wir Ihnen gern als erfahrene Strafverteidiger zur Seite!
