Anwalt bei Auslieferungshaft in Hamburg
In der Untersuchungshaftanstalt Hamburg sind neben Untersuchungshäftlingen auch Menschen inhaftiert, gegen welche ein Auslieferungshaftbefehl vorliegt. Auslieferungshaft ist eine spezielle Form der Haft, die zur Sicherung der Auslieferung einer Person an einen anderen Staat angeordnet wird. Sie dient dazu, zu verhindern, dass sich die Person dem Auslieferungsverfahren entzieht, wenn gegen sie ein Auslieferungsersuchen gestellt wurde. Mit einer Auslieferung ist die Übergabe einer Person durch einen Staat an einen anderen, um diese wegen einer Straftat verfolgen (Strafverfolgung) oder bestrafen (Strafvollstreckung) zu können, gemeint.
In Deutschland können ausländische Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen an andere Staaten ausgeliefert bzw. überstellt werden. Die genaue Bezeichnung ist abhängig davon, ob es sich bei dem anderen Staat um einen solchen handelt, der zur europäischen Union gehört. Bei eigenen Staatsangehörigen ist die Auslieferung an einen Staat, der nicht zur EU gehört, nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes unzulässig, d.h. Deutschland liefert eigene Staatsangehörige nicht aus, sondern der deutsche Staat führt die Strafverfolgung dann in der Regel selbst durch.
Ablauf eines Auslieferungsverfahrens
Das Auslieferungsverfahren beginnt grundsätzlich mit einem schriftlichen Auslieferungsersuchen des sog. ersuchenden Staates. Innerhalb der europäischen Union wird die Zusammenarbeit mittels eines europäischen Haftbefehls erleichtert.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2025 (Az. 3 StR 192/25) zu den Anforderungen an einen europäischen Haftbefehl bei Serienstraftätern:
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 08.07.2025 fest, dass bei Serienstraftaten an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen sind als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält.
Ein Auslieferungsverfahren lässt sich in die Phase der Zulässigkeitsprüfung einerseits und der Bewilligungsentscheidung andererseits unterteilen.
- Zulässigkeitsprüfung: Das Oberlandesgericht (OLG) – in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) – prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Auslieferung vorliegen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die vorgelegten Dokumente ausreichend sind, die betreffende Straftat in Deutschland anerkannt wird und ob keine rechtlichen Hindernisse wie Doppelbestrafung, Verjährung oder politischen Schutz bestehen. Dieses Verfahren ist nicht die eigentliche Tatprüfung, sondern die Feststellung, ob die Auslieferung überhaupt zulässig ist.
- Bewilligungsentscheidung: Nach erfolgreicher Zulässigkeitsprüfung entscheidet die zuständige Behörde – die Justizbehörde – über die Bewilligung der Auslieferung. Bei Genehmigung erfolgt die Übergabe an den ausländischen Staat; andernfalls wird das Ersuchen abgelehnt.
Vor der Entscheidung kann die Person, die ausgeliefert werden soll – sog. verfolgte Person – Akteneinsicht erhalten und sich gegen eine Auslieferung rechtlich verteidigen. Weil das gesamte Verfahren aber längere Zeit in Anspruch nehmen kann, wird zur Sicherung der Auslieferung, also damit sich die Person, die ausgeliefert werden soll, nicht der Auslieferung entzieht, Auslieferungshaft angeordnet. Es kann bereits ein internationaler Haftbefehl vorliegen oder auch eine vorläufige Festnahme erfolgen. Das gesamte Verfahren ist durch Fristen geregelt, zum Beispiel soll in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Festnahme durch das Oberlandesgericht bzw. in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht, über die Zulässigkeit einer Auslieferung entschieden werden.
Bei einer Bewilligung der Auslieferung wird die verfolgte Person dann an die Behörden des Staates, der die Auslieferung ersucht hat, übergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn eine Verletzung der Grundrechte geltend gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Auslieferung zu erheben. Verfassungsbeschwerden haben leider selten eine realistische Aussicht auf Erfolg. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist aber die einzige Möglichkeit, gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorzugehen.
Auslieferungshindernisse
Wenn ein Auslieferungshindernis vorliegt, kann eine Auslieferung im Einzelfall nicht zulässig sein. Auslieferungshindernisse sind im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt und ergeben sich zudem aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Eine Auslieferung ist insbesondere in folgenden Fällen nicht zulässig:
- bei drohender Folter oder menschenunwürdiger Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat
- bei drohender politischer oder rechtsstaatswidriger Verfolgung, z.B. wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit (§ 6 Abs. 2 IRG)
- bei Straftaten über die Verletzung militärischer Pflichten (§ 7 IRG)
- bei drohender Todesstrafe (§ 8 IRG)
- bei drohender Doppelbestrafung (§ 9 Nr. 1 IRG)
- bei Verjährung der Tat nach deutschem Recht (§ 9 Nr. 2 IRG)
Den Oberlandesgerichten, die über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu entscheiden haben, obliegt es, bei begründeten Anhaltspunkten, dass im Einzelfall ein Auslieferungshindernis besteht, dahingehende Aufklärung zu betreiben. In der Regel wird die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, über die Justizbehörde im Wege einer sog. Verbalnote an die Justizbehörde des sog. ersuchenden Staates Auskünfte und Zusicherungen einzuholen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.05.2024 (Az. 2 BvR 1684/23) zu Aufklärungs- und Prüfpflichten der Gerichte:
Die Rechtsprechung des EGMR zu den Aufklärungs- und Prüfpflichten der mit einer Abschiebungsanordnung befassten Gerichte im Hinblick auf Art. 3 EMRK lässt sich auf Auslieferungen (hier: an die Türkei) übertragen. Mit dieser Rechtsprechung ist es nicht vereinbar, vor dem Hintergrund eines vom Betroffenen bereits durchgeführten Selbstmordversuchs von der Hinzuziehung eines Sachverständigen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer psychologischen Betreuung in der Türkei abzusehen, obwohl vorgelegte ärztliche Stellungnahmen für die Annahme sprechen, dass im Fall der Durchführung der Auslieferung schon während des Transports tatsächlich die Gefahr eines erneuten Selbstmordversuchs besteht.
Gleichwohl ist es unserer Erfahrung in Auslieferungsverfahren nach immer wieder erforderlich, die Gerichte ausdrücklich auf diese Prüf- und Aufklärungspflicht aufmerksam zu machen. Insbesondere besteht diese nur, wenn die Gerichte hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Auslieferungshindernis vorliegt. Dementsprechend ist es sinnvoll, erfahrene Anwälte im Auslieferungsrecht zu beauftragen, die wissen, was in einem Auslieferungsverfahren vorzutragen ist und welche Verteidigungsansätze erfolgsversprechend sind.
Mit welchen Ländern gibt es ein Auslieferungsabkommen?
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit zahlreichen Staaten internationale Auslieferungsabkommen geschlossen. Anhand derer bestimmt sich, unter welchen Bedingungen eine Auslieferung erfolgen darf.
Für eine Auslieferung zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und Deutschland gibt es insbesondere das europäische Auslieferungsabkommen des Europarates aus 1957 (sog. Europäisches Auslieferungsabkommen, kurz EuAlÜbk), welchem auch nachträglich etliche Länder beigetreten sind. Zu den Mitgliedsstaaten dieses Abkommens zählen u.a. Albanien, Georgien, Israel, Mazedonien, Russland, die Schweiz, Serbien, Südafrika und die Türkei.
Gegenüber Drittstaaten gelten strengere Prüfungsmaßstäbe. Deutschland hat sog. bilaterale Verträge unter anderem mit den USA, Mexiko, Kanada, Kenia und Tunesien geschlossen. Auf vertragloser Grundlage erfolgt die Auslieferung darüber hinaus zum Beispiel mit Ägypten, Algerien, Jemen, Marokko, der Republik Kongo, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Besondere Voraussetzungen einer Auslieferung, insbesondere Spezialitätsgrundsatz
Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (§ 5 IRG) muss die Tat, wegen der der Verfolgte ausgeliefert werden soll, nicht nur im ersuchenden Staat, sondern auch im ersuchten Staat eine mit Strafe bedrohte Tat darstellen, § 2 IRG.
Besonders relevant ist die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes gemäß § 11 IRG. Danach ist eine Auslieferung nur dann zulässig, wenn gewährleistet werden kann, dass die verfolgte Person in dem ersuchenden Staat nicht auch wegen anderer Taten als der, wegen der ausgeliefert wurde, ohne Zustimmung des ersuchten Staates verfolgt wird. Darüber hinaus darf der Verfolgte nicht ohne Zustimmung an einen dritten Staat ausgeliefert oder abgeschoben werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2025 (Az. 1 StR 25/25) zum Spezialitätsgrundsatz:
Sofern der Verfolgte nicht in der verfahrensgegenständlichen Strafsache, sondern auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer in einem anderen Verfahren rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe ausgeliefert worden ist und auf das Einhalten des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat, führt der Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz – anders als bei mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, geschlossenen Auslieferungsübereinkommen – nicht zu einem Verfahrenshindernis im Erkenntnisverfahren. Stattdessen begründet der Verstoß bei einem Europäischen Haftbefehl lediglich ein Vollstreckungshindernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen. Dies hat zur Folge, dass eine in Rechtskraft erwachsene Gesamtfreiheitsstrafe solange nicht vollstreckt werden darf, bis der Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geheilt worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2024 (Az. 1 StR 10/24) zum Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz durch Einbeziehung einer Vorstrafe in eine Gesamtstrafe:
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.06.2024 entschieden, dass Straftaten aus Vorstrafenentscheidungen, die nicht Gegenstand einer Auslieferung sind, nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafe mit den der Auslieferung zugrundeliegenden Taten einbezogen werden dürfen, weil insoweit ein Vollstreckungshindernis besteht. Die Einbeziehung in eine Gesamtstrafe stelle einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz dar. Zudem hat der BGH festgestellt, dass die ausdrückliche Zustimmung zur Übergabe wegen der im Europäischen Haftbefehl genannten Taten mangels anderweitiger Anhaltspunkte grundsätzlich nicht zugleich als „ausdrücklicher Verzicht“ auch auf den Grundsatz der Spezialität interpretiert werden kann.
OLG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2023 (Az. Ausl 63/22) zum Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung an die USA:
Das Oberlandesgericht Hamburg (HansOLG) hat mit seinem Beschluss vom 17.08.2023 festgestellt, dass ein Verstoß gegen das in Art. 22 des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrags verankerte Bestrafungsverbot vorliegt, wenn versucht wird, die Person auch für andere oder strafverschärfende Taten zu belangen. Da die USA diesen Grundsatz im vorliegenden Fall voraussichtlich verletzen würden, hat das HansOLG die Auslieferung abgelehnt. Inhaltlich bezog sich der Fall auf Vorwürfe wegen Verstößen gegen US-Embargos und Schmuggel.
Auslieferungshaft
Die Anordnung von Auslieferungshaft nach § 15 IRG dient der Sicherung einer (später, also wenn über die Zulässigkeit und Bewilligung der Auslieferung entschieden ist, bevorstehenden) Auslieferung. Zu diesem Zweck wird ein Auslieferungshaftbefehl erlassen. Grundlage dafür ist in der Regel ein schon erlassener Europäischer Haftbefehl oder eine internationale Fahndungsmeldung von Interpol (sog. Red Notice).
Ein Auslieferungshaftbefehl stützt sich in den allermeisten Fällen darauf, dass verhindert werden soll, dass sich die verfolgte Person während des laufenden Verfahrens der Auslieferung entzieht (Fluchtgefahr), § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Darüber hinaus kann Auslieferungshaft gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 IRG auch angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass der Verfolgte die Wahrheitsermittlung im Auslieferungsverfahren oder in einem ausländischen Verfahren erschweren wird (Verdunkelungsgefahr).
In Hamburg sind in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg (Holstenglacis 3-5) neben Untersuchungshäftlingen auch Menschen inhaftiert, gegen welche ein solcher Auslieferungshaftbefehl vorliegt. Es besteht die Möglichkeit, juristisch gegen einen Auslieferungshaftbefehl vorzugehen. Denkbar ist – durch entsprechende, erfahrene Verteidiger in Auslieferungsverfahren – die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls oder zumindest dessen Außervollzugsetzung zu erreichen.
Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft
Wir jemand in Inland, bspw. in Hamburg, wegen einer Straftat verurteilt und hat er zuvor Auslieferungshaft im Ausland erlitten, so kann diese Auslieferungshaft angerechnet werden. Das betrifft insbesondere Fälle, in welchen die später verurteilte Person zunächst auf der Flucht war und dann im Ausland gefasst wurde. Vor einer sog. Überstellung nach Deutschland, können bis zu mehreren Monaten in ausländischen Haftanstalten verbracht werden.
Die Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft ist in § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB geregelt. Danach bestimmt das Gericht den Maßstab der Anrechnung nach seinem Ermessen. Grundsätzlich wird im Ausland verbüßte Auslieferungshaft (nur) im Verhältnis 1:1 auf die inländische Freiheitsstrafe angerechnet. Eine privilegierende Anrechnung, zum Beispiel im Verhältnis 2:1 oder gar 3:1, kommt nur dann in Betracht, wenn schwerwiegende, nachweislich menschenunwürdige Haftbedingungen im Ausland vorlagen. Die entsprechenden Umstände müssen gezielt vorgetragen werden, weshalb es sinnvoll ist, bei der Verteidigung die fachkundige Hilfe von erfahrenen Anwälten im Strafrecht und Auslieferungsrecht in Anspruch zu nehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2025 (Az. 5 StR 103/25) zur Anrechnung von in Ungarn erlittener Auslieferungshaft:
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 10.05.2025 ausgeführt, dass die Urteilsformel den Anrechnungsmaßstab der erlittenen Auslieferungshaft ausweisen muss, da die Entscheidung hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv wirkt. Wenn der Angeklagte aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Tat in Ungarn Auslieferungshaft erlitten hat, ist diese im Verhältnis 1:1 auf eine verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2024 (Az. 5 StR 377/24) zur Anrechnung verfahrensfremder Auslieferungshaft:
Mit Beschluss vom 22.10.2024 hat der BGH klargestellt, dass auch eine formal verfahrensfremde Auslieferungshaft anzurechnen ist, wenn sie sich auf das gegenständliche Strafverfahren nützlich ausgewirkt hat und damit eine sogenannte funktionale Verfahrenseinheit besteht. Im dargelegten Fall hatte der Angeklagte in Lettland wegen eines Verfahrens Auslieferungshaft erlitten, welches später in Deutschland in die Verurteilung einbezogen wurde.
Strafverteidigung in Auslieferungsverfahren
Als Verfolgter im einem Auslieferungsverfahren besteht jederzeit das Recht, sich einen Rechtsbeistand zur Hilfe zu nehmen, § 40 Abs. 1 IRG. Sollte die verfolgte Person in Auslieferungshaft sitzen, ist ein Rechtsbeistand nach § 40 Abs. 2 IRG sogar notwendig, sodass das Gericht einen Rechtsanwalt beizuordnen hat. Aufgrund der vielen Besonderheiten in Auslieferungsverfahren ist es sinnvoll, stets einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Das gilt insbesondere im Fall der Auslieferungshaft, also wenn schon ein Auslieferungshaftbefehl vorliegt oder im Falle einer vorläufigen Festnahme wegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer Interpol Red Notice. Als erfahrene Anwälte im Auslieferungsrecht stehen wir Ihnen – insbesondere bei Auslieferungshaft in Hamburg bzw. wenn Sie von einem Auslieferungshaftbefehl des Hanseatischen Oberlandesgerichts betroffen sind – gern schon frühzeitig zur Seite.
