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AWG-Verstöße und Embargo-Verstöße

 

Das Außenwirtschaftsrecht in Deutschland bestimmt Regelungen bezüglich des Wirtschaftsverkehrs zwischen dem In- und dem Ausland. Umfasst sind davon der Waren- und Dienstleistungsverkehr, der Kapital- und Zahlungsverkehr sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern. Diese Regelungen werden hauptsächlich durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsordnung (AWV) normiert. 

Dabei spielen Embargos und Sanktionen eine Rolle, welche den freien Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Ländern beschränken (Teilembargo) oder ganz unterbinden (Totalembargo). Betroffen sind der Ex- und Import von Waren und Dienstleistungen. Totalembargos sind selten, deutlich häufiger handelt es sich um Teilembargos. Zweck solcher Embargos sind sicherheitspolitische Hintergründe, die vor allem der Friedenssicherung dienen sollen. Verstöße gegen Embargos sind bußgeld- und strafbewehrt und werden dementsprechend verfolgt.

Embargos können sich auf verschiedene Aspekte der Handelsgeschäfte beziehen. So gibt es zum einen länderbezogene Embargos, welche sich gegen ein Land oder bestimmte Personengruppen eines Landes richten. Dies ist besonders bei Waffenembargos häufig der Fall. Des Weiteren gibt es warenbezogene Embargos, welche länderunabhängig sind und sich vor allem aus Verordnungen ergeben. Ein Beispiel hierfür ist die sog. Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use) des Rates vom 5. Mail 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontroll der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck). Außerdem sind auch personenbezogene Embargos möglich. Hieraus ergibt sich ein Bereitstellungsverbot gegenüber bestimmten Personengruppen oder Organisationen, welche in staatlichen Sanktionslisten aufgeführt werden. Diese dürfen keine finanziellen Vermögenswerte oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen erhalten.

Ein aktuelles Beispiel sind die umfangreichen Sanktionen, welche die EU seit 2022 gegen Russland verhängt hat. Schon seit 2014 gab es Russlandsanktionen der EU; 2022 wurden diese durch weitere massive Sanktionen erweitert. Diese umfassen Reiseverbote und das Einfrieren von Geldern und Vermögenswerten bestimmter Personen. Außerdem betreffen die Russlandsanktionen Einrichtungen, wie zum Beispiel politische Parteien und Unternehmen im Militär- oder Verteidigungssektor. Außerdem gelten Ausfuhrbeschränkungen und Einfuhrbeschränkungen von Gütern von bzw. nach Russland sowie Verbote für die Erbingung bestimmter Dienstleistungen.

Außenwirtschaftsbestimmungen

Im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) werden die wirtschaftlichen Handelsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland geregelt. Das Gesetz zielt darauf ab, den Außenhandel zu regulieren, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen zu bestimmen und Handelsembargos durchzusetzen. Dabei bestimmt es unter anderem die Überwachung und Durchsetzung von Waffenembargos und wirtschaftlichen Sanktionen gegen die Staaten. Bei Verstößen gegen das AWG liegt auch ein Verstoß gegen die Abgabenordnung (AO) vor.

Das AWG bindet sowohl Privatpersonen als auch Organisationen und Unternehmen, die am internationalen Handel teilhaben. Grundsätzlich ist nach § 1 Abs. 1 AWG der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern frei. Dieser Grundsatz unterliegt den Einschränkungen, die das AWG oder eine Rechtsverordnung auf Grund des AWG vorschreiben.

Risiko eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Bei Verstößen gegen das AWG unterscheidet das AWG zwischen Tathandlungen, die lediglich als Ordnungswidrigkeit (§ 19 AWG) gewertet werden und solchen, die eine Straftat (§§ 17, 18 AWG) darstellen.

Eine Straftat gemäß § 17 AWG ist gegeben, wenn jemand absichtlich gegen vom UN-Sicherheitsrat oder dem EU-Rat beschlossene Sanktionen oder Wirtschaftsembargos verstößt. Diese Vorschrift gilt nach § 17 Abs. 7 AWG für alle deutschen Staatsbürger, wobei irrelevant ist, in welchem Land die Tat begangen wurde. Sanktioniert wird die Straftat mit einer Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren. Dieser Strafrahmen wird nach Abs. 2 und Abs. 3 der Vorschrift verschärft, wenn es sich um eine Handlung für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, gewerbsmäßiges Handeln oder solches als Mitglied einer Bande vorliegt. In minder schweren Fällen oder bei leichtfertigem Handeln wird der Strafrahmen hingegen herabgesetzt. 

Die Strafvorschriften des § 18 AWG umfassen verschiedene Tatbestände. Dazu zählen unter anderem Verstöße gegen ein Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr und der Verbringung, Lieferung und Bereitstellen bestimmter Waren oder Dienstleistungen. Des Weiteren wird der Bruch von Vorschriften zur Genehmigungspflicht von Exporten, Importen und Investitionen normiert, sowie der illegale Umgang mit eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, welche durch Sanktionen blockiert wurden. Auch der Schmuggel bestimmter Güter sowie die militärische Spionage werden in § 18 AWG normiert. Dabei droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, in seltenen Fällen eine Geldstrafe.

Als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG werden ebenfalls verschiedene Handlungen geahndet. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Straftat nach dem AWG fahrlässig begangen wird. Zum Beispiel ist dies denkbar, wenn unvollständige Angaben bei der Beantragung von Exportgenehmigungen gemacht werden oder wenn Fehler in Betriebsabläufen unterlaufen, die in einem Verstoß resultieren. Zudem sanktioniert § 19 Abs. 2 AWG auch vorsätzliche Falschangaben bzw. unvollständige Angaben. Dies kann zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen führen und mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. 

Zusätzlich zu den festgesetzten Strafen zählen zu den möglichen Folgen Gewinnabschöpfungen und Umsatzeinziehungen, sowie strafrechtliche Nebenfolgen wie Einträge in das Gewerbezentralregister bis hin zu einer Gewerbeuntersagung.

Das AWG enthält in § 23 eine allgemeine Auskunftspflicht für am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmende Unternehmen, um die Einhaltung des AWG und der auf Grund dessen erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Gemäß § 23 Abs. 1 AWG können u.a. das Hauptzollamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Vorlage geschäftlicher Unterlagen verlangen. § 23 Abs. 2 AWG ermöglicht zur Erreichung dieses Zwecks, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Unternehmen zu betreten. Das AWG regelt auch die Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs durch die Zollbehörden. Daher stammende Waren sind vorzuzeigen und gegebenenfalls dem Zoll für eine Untersuchung zugänglich zu machen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz können die Folge sein von Hinweisen von Banken, Zollkontrollen, unklaren Ausfuhranmeldungen oder Abweichnungen bei der Im- und Exportkontrolle. Aber auch Anzeigen von Geschäftspartnern, ehemaligen Mitarbeitern oder Konkurrenten können der Auslöser für die Einleitung eines Strafverfahrens sein.

Um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, bietet das AWG die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Diese muss freiwillig und vollständig erfolgen und ist nur wirksam, wenn nicht bereits Ermittlungen durch die Behörden eingeleitet wurden. Hier ist zu beachten, dass auch in diesem Fall alle durch die Tat erzielten Gewinne zurückzuzahlen sind. 

Es ist im Fall, dass Sie Beschuldigte in einem Ermittlugnsverfahren sind, immer ratsam, einen in AWG-Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Auch die Prüfung, ob die Möglichkeit einer Selbstanzeige zielführend ist, sollten Sie einem Rechtsanwalt überlassen.

Verhalten bei einer Hausdurchsuchung 

Regelmäßig passiert es, dass ein Strafverfahren wegen AWG-Verstößen dem Beschuldigten erst im Zuge einer Hausdurchsuchung bekannt werden. In der Regel führt diese in AWG-Verfahren der Zoll bzw. das Zollfahndungsamt durch.

Im Falle einer Hausdurchsuchung sollte man unbedingt Ruhe bewahren und kooperieren, da Widerstand in einem späteren Gerichtsverfahren als strafschärfend gewertet werden kann. In jedem Fall macht es Sinn, von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen und keine inhaltlichen Angaben zu machen. Es sollte unbedingt schon im Moment der Durchsuchung ein Rechtsanwalt  hinzugezogen werden. Die Beamten sollten daraufhin gewiesen werden, dass sie mit der Durchsuchung bis zur Ankunft des Anwalts warten sollen. Im Zweifelsfall sollten sie jedoch mindestens einen Zeugen hinzuziehen. 

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und eine Kopie geben, denn darin steht, auf welche Räume und Gegenstände sich die Durchsuchung bezieht. Diese Gegenstände können Sie freiwillig vorlegen, allerdings sollten sie einer Sicherstellung widersprechen. Gegebenenfalls werden diese dann beschlagnahmt. Dabei sollten Sie darauf achten, dass dies genauestens protokolliert wird und sich eine Kopie dessen aushändigen lassen. Begleiten Sie die Beamten bei der Durchsuchung und kontrollieren Sie, ob andere Gegenstände gesucht werden als im Beschluss genannt. Ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Bestimmungen von Durchsuchungen führt dazu, dass die erlangten Beweismittel unverwertbar sind.

Risiko von Festnahme und Haftbefehl

Verstöße gegen das AWG können mit nicht unerheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden. Daher besteht grundsätzlcih das Risiko, dass gegen Beschuldigte ein Haftbefehl erlassen wird, er festgenommen und bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft genommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegt. Bei Taten mit Auslandsbezug – wie bei AWG-Verstößen, die mit Ex- und Import zu tun haben – kommen die Ermittlungsrichter leider schnell zu einer Annahme von Fluchtgefahr.

Bei einer Festnahme ist die beschuldigte Person spätestend am Folgetag dem Haftrichter vorzuführen. Dann ist ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es ist dringend zu raten, einen Anwalt mit Erfahrung in der Verteidigung von Beschuldigten in Untersuchungshaft und insbesondere auch in AWG-Verfahren zu wählen. Ihre Rechtsanwälte der TWP Strafrechtskanzlei helfen gerne – kontaktieren Sie und umgehend.

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