Anwalt Jugendstrafrecht für Hamburg-Volksdorf – erfahrene Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
Das Jugendstrafrecht ist Teil des allgemeinen Strafrechts, der für Jugendliche und unter bestimmten Umständen auch für junge Erwachsene gelten kann. In der Phase des Erwachsenwerdens werden kriminelle Handlungen oftmals eher als kurzfristiges Fehlverhalten bewertet. Diese Handlungen sollen dennoch nicht ungestraft bleiben, weswegen das Jugendstrafrecht zum Einsatz kommt. Zweck dessen ist viel mehr die Erziehung und Förderung der Resozialisierung als die reine Bestrafung.
Bis wann gilt das Jugendstrafrecht?
Menschen unter 14 Jahren sind in Deutschland grundsätzlich strafunmündig.
Jugendlicher im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) sind Menschen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Bei ihnen findet immer das Jugendstrafrecht Anwendung.
Ab einem Alter von 18 Jahren bis zum 21. Geburtstag gilt man als Heranwachsender. In dieser Zeit kann sowohl das Jugendstrafrecht als auch das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Dies ist stets einzelfallabhängig und richtet sich nach Kriterien, wie der Reife des Täters, den Lebensumständen des Täters (z.B. die Wohnsituation und der Schul- oder Anstellungsstatus) oder auch der Art der Tat (z.B. ob diese jugendtypisch ist). Wenn ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt eher dem Reifezustand eines Jugendlichen entspricht, kann dies für die Anwendung des Jugendstrafrechts sprechen. Dabei ist das Alter bei Begehung der Tat relevant, nicht das Alter, wenn die Tat ermittelt oder verfolgt wird.
Ab einem Alter von 21 Jahren gilt man im Sinne des Strafrechts als Erwachsener, sodass nur noch das allgemeine Strafrecht angewendet wird.
Polizeiliche Vorladung
Die Polizei kann, wenn ein konkreter Tatverdacht gegen den Jugendlichen besteht, diesen als Beschuldigten zur Vernehmung vorladen. Bei einer polizeilichen Ladung besteht jedoch, im Gegensatz zu einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder durch einen Richter, keine Pflicht zum Erscheinen oder zur Angabe von Informationen. Sollten Sie eine Vorladung erhalten, macht es immer Sinn, einen Anwalt zu kontaktieren. Auch als Rechtsanwalt für Hamburg-Volksdorf stehen wir Ihnen in solchen Fällen zur Seite. Wir können uns dann bei der Polizei als Ihre Verteidiger legitimieren und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Erst auf Grundlage dieser Information sollten Angaben zur Sache gemacht werden.
Jugendgerichtsgesetz
Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es zielt vor allem auf den Erziehungsgedanken ab und berücksichtigt, das straffällige Jugendliche unter Umständen noch nicht die geistige Reife besitzen, um das Unrecht und die Schwere ihrer Taten vollends zu begreifen. Schwere strafrechtliche Maßnahmen sorgen bei Jugendlichen und Heranwachsenden oft für eine negative Entwicklung, sodass eine Resozialisierung und das Zurückfinden in ein strukturiertes und geordnetes Leben für sie schwieriger wird. Viel effizienter sind häufig weniger harte Strafen und die Ausrichtung auf Erziehungsmaßnahmen. Das Jugendstrafrecht ist also weniger „streng“ als das allgemeine Strafrecht, das viel mehr der Abschreckung vor weiterem strafbaren Handeln und der Vergeltung dient.
Jugendgerichtsverhandlungen
Beim Ablauf von Gerichtsverhandlungen im Jugendstrafrecht gibt es viele Gemeinsamkeiten mit dem Ablauf einer üblichen Hauptverhandlung, aber auch einige Besonderheiten.
Wenn der Verbrechenstatbestand, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, keine Pflichtverteidigung erforderlich macht, ist ein Anwalt nicht zwingend erforderlich. Jeder Jugendliche oder Heranwachsende hat allerdings das Recht, sich einen Rechtsanwalt zu bestellen. Dies macht in Jugendverfahren häufig Sinn, da insbesondere die Chance einer Verfahrenseinstellung wesentlich größer ist als im Erwachsenenstrafrecht. Die Kosten eines Rechtsanwalts werden bei einem Freispruch von der Staatskasse übernommen, bei einer Verurteilung oder einer Einstellung des Verfahrens müssen die Kosten vom Angeklagten oder seiner Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Grundsätzlich sind Hauptverhandlungen öffentlich, das heißt, dass Zuschauer die Gerichtsverhandlung verfolgen können. Dies können Familie und Freunde, aber auch Fremde oder Presseleute sein. Wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat allerdings unter 18 Jahre alt war, wird zu seinem Schutz die Öffentlichkeit bei der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Heranwachsende ab 18 Jahren.
Eine weitere Besonderheit ist die Jugendgerichtshilfe (JGH). Sie ist ein Aufgabenbereich des Jugendamts in gerichtlichen Verfahren, in denen Jugendstrafrecht Anwendung findet. Diese Maßnahme dient dem Zweck, zukünftigen Straftaten vorzubeugen und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Die JGH stellt dazu einen Vertreter, welcher dem beschuldigten Jugendlichen im Verfahren als Beistand dient. Auch Familienmitglieder oder Lehrer des Beschuldigten können Beratungsleistungen durch die Jugendgerichtshilfe in Anspruch nehmen. Zusätzlich nimmt der Vertreter an der Hauptverhandlung teil und äußert gegenüber dem Gericht eine Einschätzung bezüglich der Persönlichkeit, des Entwicklungsstands und des sozialen Umfelds vom Jugendlichen. Auch geeignete pädagogische Maßnahmen werden zusammen mit Sanktionsvorschlägen aufgezeigt. Diese sind für das Gericht allerdings nicht bindend.
Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Von besonderer Bedeutung im Jugendstrafrecht ist das sogenannte Nachtatverhalten, welches einen immensen Einfluss auf das Strafmaß haben kann. Von Vorteil ist es hier, wenn sich der Beschuldigte seiner Schuld bewusst ist und Reue zeigt. Auch Verhaltensweisen wie Entschuldigungen und Versuche der Wiedergutmachung werden positiv angerechnet.
Gemäß § 5 JGG gibt es 3 Gruppen von Sanktionsmaßnahmen für Jugendliche und Heranwachsende. Dies sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.
Erziehungsmaßregeln
Die mildeste Strafe, die das JGG kennt, sind Erziehungsmaßregeln. Solche zielen darauf ab, Mängel in der Erziehung zu beseitigen, damit eine eventuelle zukünftige Straffälligkeit verhindert werden kann. Hierzu zählen unter anderem Weisungen, wie zum Beispiel das Unterlassen bestimmter Verhaltensweisen, die Pflicht eine Ausbildung zu machen oder einen Arbeitsplatz zu finden und diesem nachzugehen. Außerdem denkbar ist die Teilnahme an sozialen Trainingskursen und das Erzielen eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Zuchtmittel
Außerdem gibt es sogenannte Zuchtmittel, die schon etwas verschärft dafür sorgen sollen, dass das Unrecht der Handlungen eingesehen wird. Denkbar sind zum Beispiel Verwarnungen oder Auflagen, wie etwa die Wiedergutmachung des Schadens oder das Ableisten von Stunden in einer gemeinnützigen Einrichtung. Zudem kann ein Jugendarrest verhängt werden, der in einer bestimmten Jugendarrestanstalt verbüßt werden muss. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein normales Gefängnis. Diese Strafe kann sich als Freizeitarrest über 1-2 Wochenenden, also die wöchentliche Freizeit der beschuldigten Person, oder als Kurzarrest über einige Tage erstrecken. In härteren Fällen kann auch ein Dauerarrest angeordnet werden, der zwischen 1 und 4 Wochen beträgt.
Jugendstrafe
Die härteste denkbare Sanktion des Jugendstrafrechts ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe, die nur bei schädlichen Neigungen oder wegen der besonderen Schwere der Schuld verhängt werden darf. Dies bedeutet einen Freiheitsentzug in einer Einrichtung für den Vollzug von Jugendlichen oder Heranwachsenden (Jugendhaftanstalt). Auch bei dieser Strafe ist der erzieherische Zweck von großer Bedeutung. Das Mindestmaß eines solchen Freiheitsentzugs beträgt grundsätzlich 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre. In besonderen Fällen bei Vorliegen einer schweren Straftat, die im allgemeinen Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe über 10 Jahren bedroht ist, kann das Strafmaß auch im Jugendstrafrecht bis zu 10 Jahre betragen.
Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren kann eine Freiheitsstrafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose zu erwarten ist und die Lebensumstände des Jugendlichen dies zulassen. Zusätzlich dazu gibt es – nur im Jugendstrafrecht – die Besonderheit einer Vorbewährung nach §§ 61 ff. JGG. Wenn der Jugendliche zu einer Jugendstrafe verurteilt wird, kann er sich durch die Vorbewährung eine tatsächliche Bewährung „verdienen“. Das bedeutet, dass ihm zunächst einmal Auflagen oder Weisungen erteilt werden. Von dessen Erfüllung ist dann abhängig, ob das Gericht für oder gegen eine Bewährung entscheidet. Diese Entscheidung findet einige Monate nach Ende der eigentlichen Hauptverhandlung statt.
Führungszeugnis
Im Erwachsenenstrafrecht werden Freiheitsstrafen oder Geldstrafen ab einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen in das Führungszeugnis eingetragen. Im Jugendstrafrecht kommt es in vielen Fällen nicht zu einer solchen Eintragung. Hierzu zählen normalerweise Verfahrenseinstellungen oder Sanktionen wie Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Verurteilungen dieser Art werden lediglich in das sogenannte Erziehungsregister eingetragen. Dieses kann nur von der Justiz und bestimmten Behörden eingesehen werden, nicht aber von etwaigen Arbeitgebern oder Schulen. Im Übrigen wird das Erziehungsregister ab dem 24. Geburtstag gelöscht.
Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe hingegen führt zu einer Eintragung in das Führungszeugnis. Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung, also die Unterbringung in bestimmten Anstalten, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot, werden in das Führungszeugnis eingetragen.
Strafverteidigung im Jugendstrafrecht
Ein Strafverfahren, insbesondere wenn es Jugendliche und Heranwachsende betrifft, kann mit vielen Ängsten und psychischen Belastungen einhergehen. Davon sind neben der beschuldigten Person in den meisten Fällen auch die Eltern und die Familie stark betroffen. Umso wichtiger sind die richtige Beratung und eine engagierte Verteidigung. Als erfahrene Anwälte im Jugendstrafrecht für Hamburg-Volksdorf entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie – individuell, diskret und mit Fingerspitzengefühl.
